P-Koto Leistungseinschränkungen widersprechen – Musterbrief

P-Konto: Leistungseinschränkungen widersprechen (+ Musterbrief)  

Seit Juli 2010 sind Banken und Sparkassen von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die sogenannten P-Konten anzubieten. Ein P-Konto, das Kurzwort für Pfändungsschutzkonto, bietet im Fall einer Pfändung unbürokratischen Pfändungsschutz. 

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So ist auf dem P-Konto ein Grundfreibetrag von 1.045,04 Euro pro Monat geschützt, je nach Lebenssituation kann dieser Grundfreibetrag auf Antrag erhöht werden. Kunden können bei der Bank, die ihr Girokonto führt, beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umgewandelt wird, etwa wenn eine Pfändung droht.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es keine Unterschiede zwischen den Kontoführungsgebühren für ein P-Konto und den Kosten für ein herkömmliches Girokonto geben wird. Dies erklärt sich zum einen damit, dass das Anbieten und Führen von P-Konten eine gesetzliche Pflicht ist, für die keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.

Zum anderen handelt es sich beim P-Konto um kein eigenständiges Kontomodell, sondern lediglich um eine Ergänzung oder Erweiterung des herkömmlichen Girokontos. Aus diesem Grund sind weder Gebühren für die Umwandlung von einem Girokonto in ein P-Konto noch Leistungseinschränkungen oder anderweitige Nachteile für den Kontoinhaber gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, hat diese Auffassung mittlerweile in zwei Urteilen vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) und jüngst mit Urteil vom 16.07.2013 (Az. XI ZR 260/12) bestätigt. Betroffene Bankkunden sollten sich daher unter Berufung auf die drei BGH-Urteile höhere Kontoführungsgebühren zurückholen und Leistungseinschränkungen widersprechen. Die Urteile beziehen sich zwar auf Klauseln bestimmter Banken, die der BGH für unzulässig erklärt hat. Vom Grundsatz her haben die Entscheidungen jedoch für alle Banken und Sparkassen Gültigkeit. 

P-Konto: Zusatzgebühren widersprechen

Einige Kreditinstitute hatten bei einem P-Konto monatliche Entgelte für die Kontoführung und für Leistungen wie Überweisungen und Lastschriften in Rechnung gestellt, die zwischen zwei und 15 Euro höher waren als bei einem herkömmlichen Girokonto.

Wie der BGH klargestellt hat, sind solche zusätzlichen Entgelte jedoch nicht zulässig. Betroffene Bankkunden sollten sich deshalb an ihre Bank oder Sparkasse wenden, den erhöhten Gebühren widersprechen und die erhobenen Zusatzkosten seit der Führung des P-Kontos zurückfordern.

Ihrem Schreiben sollten sie einen Nachweis beilegen, aus dem die Erhöhung der Entgelte ersichtlich ist.

Bei diesem Nachweis kann es sich um je einen Kontoauszug vor und nach der Umwandlung, auf dem die Kontoführungsentgelte ausgewiesen sind, oder um die Umstellungsvereinbarung mit Preisangabe für das P-Konto handeln. 

P-Konto: sofortiger Dispo- oder Kreditkartenkündigung widersprechen

Ein Dispositionskredit oder die Nutzung einer Kreditkarte sind bonitätsabhängige Leistungen. Wird ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, darf das Geldinstitut diese Leistungen aber nicht einfach automatisch und mit sofortiger Wirkung entziehen.

Stattdessen muss es den Dispo oder den Kreditkartenvertrag wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart kündigen. Der Kontoinhaber hat dadurch die Möglichkeit, sein eventuell überzogenes Konto auszugleichen.

Hat die Bank den Dispokredit oder die Kreditkartennutzung im Zuge der Umwandlung des bisherigen Girokontos in ein P-Konto automatisch beendet, sollte der Bankkunde widersprechen. Gleichzeitig sollte er seine Bank zu einer einvernehmlichen Vereinbarung für die Rückzahlung der Kontoüberziehung auffordern.  

P-Konto: Leistungseinschränkungen widersprechen

Überweisungen, Lastschriften, die Nutzung von Geldautomaten oder Bankterminals zum Abheben von Bargeld, das Onlinebanking und ähnliche Leistungen sind gewöhnliche Bankleistungen, die ein Bankkunde bei einem Girokonto unabhängig von seiner Bonität in Anspruch nehmen kann.

Bei einem P-Konto dürfen solche banküblichen Leistungen nicht einfach eingeschränkt werden. Wandelt der Kunde sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto um oder eröffnet er ein P-Konto, entscheidet er sich nämlich nicht für ein neues, eigenständiges Kontomodell. Stattdessen führt er weiterhin ein Girokonto, das lediglich einen automatischen Pfändungsschutz beinhaltet.

Hat die Bank herkömmliche Leistungen eingeschränkt oder aufgehoben, sollte der Bankkunde Widerspruch einlegen und sein Geldinstitut dazu auffordern, die Leistungen wieder wie gehabt zur Verfügung zu stellen.  

Musterbrief: Leistungseinschränkungen beim P-Konto widersprechen

Wie vom Gesetzgeber angedacht und vom BGH durch entsprechende Urteile bestätigt, dürfen für ein P-Konto keine zusätzlichen Kosten berechnet, keine bisher vereinbarten Leistungen eingeschränkt oder automatisch aufgehoben und P-Konto-Inhaber auch anderweitig nicht benachteiligt werden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, können und sollten sich Bankkunden wehren.

Wie Bankkunden Leistungseinschränkungen widersprechen können,
zeigt der folgende Musterbrief:
 

Absender
Anschrift 

Bank oder Sparkasse
Anschrift 

Ort, den Datum 

Pfändungsschutzkonto Nummer ______________________________
Widerspruch gegen eingeschränkte/aufgehobene Leistungen  

Sehr geehrte Damen und Herren, 

am _____________________ wurde mein bei Ihnen geführtes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Vor der Umstellung konnte ich sämtliche banküblichen Leistungen im Zusammenhang mit einem Girokonto nutzen. Mit der Umstellung auf das P-Konto wurde die Nutzung des Onlinebankings/des Lastschriftverfahrens/von Geldautomaten/____________________________ deutlich eingeschränkt/aufgehoben.  

(Oder: Vor der Umstellung konnte ich über einen Dispositionsrahmen von _____ Euro verfügen. Mit der Umstellung auf das P-Konto wurde der eingeräumte Dispositionskredit automatisch beendet. Eine angemessene Frist, um mein Konto auszugleichen, haben Sie mir dabei nicht eingeräumt.) 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 13.11.2012 und 16.07.2013 (Az., XI ZR 145/12, XI ZR 500/11 und XI ZR 260/12) klargestellt, dass Banken und Sparkassen keine Zusatzentgelte in Rechnung stellen dürfen, wenn ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Eine automatische Veränderung von vertraglichen Vereinbarungen, darunter das Einschränken oder Aufheben von bisherigen Bankleistungen zum Nachteil des Bankkunden im Zuge der Umwandlung in ein P-Konto, ist ebenfalls nicht zulässig.  

Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass mir die eingeschränkten/aufgehobenen, oben genannten Leistungen umgehend wieder zur Verfügung stehen. 

(Oder: Demnach darf auch ein eingeräumter Dispositionskredit nicht automatisch beendet werden, sondern bedarf einer ordentlichen, vertragsgemäßen Kündigung. Ich bitte Sie daher, Ihre automatische Aufhebung des Dispositionskredites zurückzunehmen und mit mir eine angemessene Rückzahlung der Kontoüberziehung zu vereinbaren.)  

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Thema: P-Koto Leistungseinschränkungen widersprechen – Musterbrief

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