Gebühren für Papierrechnungen beim Mobilfunkvertrag zurückfordern – Infos und Musterbrief

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Gebühren für Papierrechnungen beim Mobilfunkvertrag zurückfordern – Infos und Musterbrief

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Im Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass weder ein überhöhtes Pfand für die SIM-Karte noch Zusatzgebühren für eine Handyrechnung in Papierform zulässig sind. Das Urteil bezieht sich zwar auf einen bestimmten Mobilfunkanbieter.

Doch die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die Entscheidung auch auf andere Mobilfunkanbieter übertragen werden kann.

Worum es in dem Urteil genau geht und wie Mobilfunkkunden zuviel bezahlte Gebühren zurückfordern können, erklärt der folgende Beitrag.:

Das Urteil des BGH vom 9. Oktober 2014, Az. III ZR 32/14 Configuration

Der BGH hatte über zwei Klauseln zu entscheiden, die in den Mobilfunkverträgen des Mobilfunkunternehmens Drillisch Telecom GmbH enthalten sind:

· Die eine Klausel bezieht sich auf einen Pfand für die SIM-Karte. Demnach sollte eine Gebühr von 29,65 Euro fällig werden, wenn ein Mobilfunkkunde die SIM-Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende an den Mobilfunkanbieter zurückschickt.

Bei der Rückgabe muss die SIM-Karte außerdem in einwandfreiem Zustand sein. Der Mobilfunkanbieter hatte die Gebühr zum einen als eine Art Schadensersatz für den Fall, dass die überlassene SIM-Karte nicht mehr vorhanden oder unbrauchbar wäre, erklärt. Vor Gericht argumentierte er zum anderen, dass eine professionelle Entsorgung der SIM-Karte durch den Mobilfunkanbieter ein deutlich sicherer und wirksamerer Schutz wäre als ein Zerschneiden und Entsorgen durch den Kunden.

· Die andere Klausel sieht eine Zusatzgebühr von 1,50 Euro vor, wenn der Mobilfunkanbieter auf Wunsch des Kunden die monatliche Handyrechnung in Papierform erstellt und auf dem Postweg verschickt. Gegen diese beiden Klauseln hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Der BGH gab der Klage Recht und erklärte beide Vertragsklauseln für unzulässig. Die Richter erklärten zwar, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, ein Pfand als Sicherheit für eine SIM-Karte zu verlangen. Im konkreten Fall wären 29,65 Euro aber unangemessen hoch.

Die Höhe des Pfandes müsse sich an dem Recycling-Wert orientieren, den eine gebrauchte, mehr als zwei Jahre alte und inzwischen nicht mehr aktivierte SIM-Karte habe. Auch der Schutz vor einem möglichen Datenmissbrauch, der eine professionelle Entsorgung der SIM-Karte erfordere, sei keine Begründung für eine derart hohe Pfandgebühr. Für Datenspione wäre eine deaktivierte SIM-Karte, so die Richter, ohnehin nicht so interessant wie eine aktive.

Was die Zusatzkosten für die Papierrechnungen angeht, so kamen die Richter zu dem Entschluss, dass das Erstellen und Zuschicken einer Mobilfunkrechnung keine besondere Dienstleistung für den Kunden sei. Schließlich sei es im Interesse des Unternehmens, den fälligen Betrag in Rechnung zu stellen. Eine Ausnahme wäre zwar dann denkbar, wenn ein Unternehmen ausschließlich online agiere. Wenn ein Unternehmen aber auch Ladengeschäfte betreibe und ein eigener Internetanschluss keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages sei, wäre ein zusätzliches Entgelt für das Erstellen einer Rechnung in Papierform nicht gerechtfertigt.

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(Das gesamte Urteil des BGH kann hier abgerufen werden: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69260&anz=447&pos=5&Frame=4&.pdf)

Gebühren für Papierrechnungen beim Mobilfunkvertrag zurückfordern – Infos und Musterbrief

Auch wenn der BGH nur im Fall des Mobilfunkanbieters Drillisch Telecom GmbH geurteilt hat, sind die Verbraucherzentralen der Meinung, dass die Entscheidung auf andere Mobilfunkanbieter mit vergleichbaren Vertragsklauseln und Zusatzgebühren in ähnlicher Höhe übertragen werden kann. Mobilfunkkunden, die ein hohes Pfand für ihre SIM-Karte bezahlt haben oder monatliche Gebühren für Papierrechnungen bezahlen, sollten die Zusatzkosten deshalb zurückfordern.

Der Anspruch auf eine Rückerstattung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem die Sachlage bekannt war. Dies ist spätestens mit dem BGH-Urteil vom 9. Oktober 2014 der Fall. Konkret bedeutet das, dass Mobilfunkkunden 2015 die Möglichkeit haben, unzulässige Zusatzgebühren rückwirkend bis zum 1. Januar 2012 zurückzufordern. Ansprüche auf die Rückerstattung von Zusatzgebühren aus dem Jahre 2011 sind am 31.12.2014 verjährt.

Musterbrief Vorlage

Name des ELE Mobilfunkkunden
Anschrift

Mobilfunkanbieter
Anschrift

Ort, Datum

Erstattung der Gebühren für Rechnungen in Papierform

Vertragsnummer: __________________
Kundennummer: ___________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in seinem Urteil vom 09.10.2014 hat der Bundesgerichtshof zusätzliche Entgelte für das Erstellen und die Zusendung von Mobilfunkrechnungen in Papierform für unzulässig erklärt (Az. III ZR 32/14).

Unter meiner Kundennummer _____________ habe ich bei meinem Mobilfunkvertrag
Nummer ______________,
Mobilfunknummer ___________,

seit dem _____________ monatlich _____ Euro als Zusatzgebühren für die Papierrechnung bezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von _____ Euro.* Ich fordere Sie auf, mir dieses Entgelt innerhalb der kommenden 14 Tage zurückzuerstatten. Bitte veranlassen Sie die Rückzahlung der Gesamtsumme von _____ Euro auf mein Konto

IBAN: __________________________________________
Kontoinhaber: ____________________________________
Name der Bank: ___________________________________

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

*Möchte der Mobilfunkkunde ein überhöhtes Pfand für die SIM-Karte zurückfordern, kann er die beiden ersten Abschnitte des Musterbriefs durch folgende Formulierung ersetzen: in seinem Urteil vom 09.10.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Pfand für eine SIM-Karte in einer Höhe von 29,65 Euro unangemessen hoch ist.

Das erhobene Pfand darf den Recycling-Wert einer über zwei Jahre alten, gebrauchten und deaktivierten SIM-Karte nicht übersteigen. Sie haben mir im Rahmen der Abschlussrechnung für den Mobilfunkvertrag Nummer _______________, Kundennummer ________________ ein Pfand in Höhe von ________ Euro in Rechnung gestellt. Ein derart hohes Pfand entspricht nicht den Vorgaben des BGH.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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