Kfz-Versicherung wechseln: Achten Sie auf diese 5 Punkte!

Kfz-Versicherung wechseln: Achten Sie auf diese 5 Punkte!

Auch in diesem Herbst kann sich ein Wechsel der Kfz-Versicherung buchstäblich auszahlen. Doch bevor Sie den neuen Vertrag unterschreiben, sollten Sie auf diese 5 Punkte achten!

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Die Kfz-Versicherung gehört zu den Pflichtversicherungen. Jedenfalls gilt das für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Jeder, der mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss über den gültigen Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen.

Ergänzend dazu kann eine Teil- oder eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Kaskoversicherung aber freiwillig.

Was die Preise für die Kfz-Versicherung angeht, gibt es allerdings deutliche Unterschiede. Deshalb kann es wirklich lohnen, einen Versicherungsvergleich durchzuführen und zu einer anderen Versicherungsgesellschaft zu wechseln. Denn mitunter kann der Versicherungsnehmer kräftig sparen. Zumal die Versicherer regelmäßig auch neue Tarife auf den Markt bringen, um neue Kunden zu gewinnen.

Und ein wichtiger Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 30. November. Bei sehr vielen Kfz-Versicherungen muss die Kündigung nämlich an diesem Stichtag vorliegen, damit ein Wechsel möglich ist. Doch allein von einem günstigen Tarif sollte sich der Versicherungsnehmer nicht blenden lassen.

Mindestens genauso wichtig wie die Kosten sind die Versicherungsbedingungen, also das berühmte Kleingedruckte! Und dabei gibt es vor allem fünf Punkte, auf die der Versicherungsnehmer achten sollte.

Welche das sind, erklärt die folgende Übersicht:

 

Punkt 1: der Kündigungstermin

Eine Kfz-Versicherung hat normalerweise eine Laufzeit von einem Jahr und meist entspricht dieses Jahr auch einem Kalenderjahr. Das heißt: Die Laufzeit der Kfz-Versicherung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Kündigungsfrist wiederum beträgt einen Monat.

Damit der Versicherungsnehmer den Anbieter zum Ende der Vertragslaufzeit wechseln kann, muss seine Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist und somit spätestens am 30. November bei seinem bisherigen Versicherer vorliegen. Kommt die Kündigung zu spät an, verlängert sich der Vertrag um eine weitere Laufzeit und ein Wechsel ist erst ein Jahr später möglich.

Aber: Einige große, namhafte Kfz-Versicherer sind dazu übergegangen, den Beginn des Versicherungsjahres wieder auf den Tag zu datieren, an dem das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle angemeldet wurde.

Wurde das Fahrzeug beispielsweise am 1. Juli zugelassen, beginnt die Vertragslaufzeit also am 1. Juli und endet am 30. Juni. Plant der Versicherungsnehmer einen Wechsel, muss seine Kündigung spätestens am 31. Mai beim Versicherer sein. Eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres ist in diesem Fall nicht möglich.

 

Punkt 2: die Schadensfreiheitsklasse

Je länger der Versicherungsnehmer unfallfrei fährt, desto höher ist die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse), in die er eingestuft wird. Gleichzeitig sinkt der Versicherungsbeitrag umso mehr, je höher die Schadensfreiheitsklasse ist. In welche SF-Klasse der Versicherungsnehmer bei seinem aktuellen Versicherer eingestuft ist, steht auf der Beitragsrechnung.

Doch um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte sich der Versicherungsnehmer bei seinem jetzigen Versicherer schriftlich mitteilen lassen, welche SF-Klasse dieser dem neuen Versicherer melden wird.

Denn die Kfz-Versicherer arbeiten teilweise mit eigenen, internen SF-Klassen, die sie so nicht übertragen. Endet der Vertrag, melden sie deshalb nicht die interne Einstufung an den neuen Versicherer, sondern eine andere, schlechtere SF-Klasse.

 

Punkt 3: die Rabattoptionen

Die Kfz-Versicherer bieten viele verschiedene Faktoren an, die sich positiv auf die Beitragshöhe auswirken. So gibt es beispielsweise Rabatte, wenn das Fahrzeug in einer abgeschlossenen Garage parkt, nur der Versicherungsnehmer das Fahrzeug fährt oder die jährliche Fahrleistung unter einer bestimmten Kilometerpauschale bleibt.

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Allerdings sollte der Versicherungsnehmer solche verhaltensorientierten Rabatte nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Bedingungen auch wirklich dauerhaft erfüllen kann. Dass er außerdem wahre Angaben machen muss, versteht sich von selbst. Denn wenn sich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer die Vereinbarungen, die zu den Rabatten geführt haben, nicht eingehalten hat, ist nicht nur die Beitragsersparnis dahin.

Stattdessen muss der Versicherungsnehmer auch mit einer Vertragsstrafe rechnen. Und im Extremfall kann die Versicherung die Leistungen sogar kürzen oder komplett verweigern. Dabei kann der Schwindel schneller auffliegen, als dem Versicherungsnehmer lieb ist, beispielsweise wenn er einen Unfall hat und der Tachostand belegt, dass die vereinbarte Kilometerpauschale längst überschritten ist.

 

Punkt 4: die Rückstufung

Der Versicherungsnehmer sollte unbedingt prüfen, um wie viele Schadensfreiheitsklassen er nach einem Schadensfall zurückgestuft wird. Vor allem bei recht günstigen Versicherungstarifen kann es nämlich gut sein, dass ein Unfall eine Rückstufung von mehr als zehn SF-Klassen zur Folge hat und ein zweiter Unfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine noch extremere Rückstufung mit sich bringt.

Im Ergebnis kann die zunächst günstige Versicherung dadurch zum sehr teuren Spaß werden. Und auch ein Wechsel bringt dem Versicherungsnehmer dann nicht mehr viel, denn sein Versicherer meldet immer die aktuelle SF-Klasse an den neuen Versicherer.

Übrigens: Um Rückstufungen zu vermeiden, bieten viele Versicherer sogenannte Rabattretter an. Durch einen Rabattretter behält der Versicherungsnehmer nach einem Unfall seine SF-Klasse. Allerdings sollte der Versicherungsnehmer durchrechnen, ob sich die teils happigen Mehrkosten für den Rabattretter im Vergleich zu den Mehrkosten bei einer Rückstufung wirklich lohnen. Außerdem sollte er sich genau durchlesen, unter welchen Bedingungen der Rabattretter in welcher Form greift.

 

Punkt 5: die Versicherungszusage

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer seinen bisherigen Versicherungsvertrag erst dann kündigen sollte, wenn er eine verbindliche Bestätigung von seinem neuen Kfz-Versicherer erhalten hat. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung zu den Pflichtversicherungen gehört, sollte es zwar im Normalfall keine Probleme geben. Fährt der Versicherungsnehmer aber ein sehr teures oder ein sehr seltenes Auto, kann es sein, dass der neue Kfz-Versicherer die Versicherungssumme auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestsumme begrenzt oder den Kaskoschutz verweigert.

 

Vorlage für die Kündigung der bisherigen Kfz-Versicherung

Der Wechsel selbst ist denkbar einfach: Nachdem sich der Versicherungsnehmer seinen neuen Tarif ausgesucht, den Versicherungsantrag gestellt und die Versicherungszusage des neuen Anbieters erhalten hat, muss er nur noch seinen bisherigen Versicherungsvertrag kündigen.

Dafür genügt ein kurzes, formloses Schreiben. Begründen muss der Versicherungsnehmer die Kündigung nicht. Alle weiteren Formalitäten klären die Versicherer dann unter sich.

Das Kündigungsschreiben kann so aussehen:

 

Versicherungsnehmer
Anschrift 

 

Kfz-Versicherer
Anschrift 

Ort, Datum

 

Kündigung der bestehenden Kfz-Versicherung

Versicherungs-/Vertragsnummer: ____________________________________
Amtliches Kennzeichen: _____________________________ 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

hiermit kündige ich fristgerecht den oben genannten Kfz-Versicherungsvertrag zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit. 

Von Rückwerbeversuchen bitte ich abzusehen. 

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Kündigungsschreibens und das Datum des Vertragsendes innerhalb der kommenden 14 Tage schriftlich. Vielen Dank. 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Das Kündigungsschreiben sollte der Versicherungsnehmer so verschicken, dass er einen Nachweis hat. Am besten eignet sich dabei ein Versand als Einschreiben oder als Fax mit Sendebericht. Denn sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, muss der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass sein Kündigungsschreiben fristgerecht beim Versicherer angekommen ist.

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Und noch etwas: Sollte der Versicherungsbeitrag für die neue Kfz-Versicherung plötzlich höher ausfallen als vereinbart, sollte der Versicherungsnehmer den Beitrag trotzdem rechtzeitig und in voller Höhe bezahlen. Die Bezahlung kann er aber unter Vorbehalt leisten.

Dadurch erkennt er den Betrag nicht verbindlich an, sondern lässt sich die Möglichkeit offen, einen Teilbetrag wieder zurückzufordern. Bezahlt er die Versicherungsprämie hingegen nicht, setzt er nicht nur den Versicherungsschutz aufs Spiel. Sondern er riskiert auch eine zwangsweise Abmeldung seines Fahrzeugs.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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