Lohnt sich der Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld?

Lohnt sich der Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld?

Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kommt der Autofahrer meist mit einer Verwarnung davon. Zusammen mit der Verwarnung wird ein Verwarnungsgeld in Rechnung gestellt und wenn der Autofahrer dieses Verwarnungsgeld bezahlt hat, ist die Angelegenheit erledigt.

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Ist der Autofahrer der Ansicht, dass die Verwarnung samt Verwarnungsgeld nicht berechtigt ist, kann er natürlich Einwände erheben. Allerdings führt dies dazu, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

 

Was hat es mit dem Verwarnungsgeldverfahren auf sich?

Durch das Verwarnungsgeldverfahren soll es möglich werden, geringfügige Verkehrsverstöße schnell, unkompliziert und kostengünstig zu erledigen. Hat sich ein Autofahrer beispielsweise einen Haltverstoß geleistet, falsch geparkt oder die zulässige Geschwindigkeit geringfügig überschritten, wird er üblicherweise nur verwarnt.

Zusammen mit der Verwarnung wird ein Verwarnungsgeld fällig, das sich je nach Verstoß zwischen 5 und 35 Euro bewegt. Bezahlt der Autofahrer das Verwarnungsgeld, ist die Angelegenheit damit vom Tisch.

Im Grunde genommen bietet die zuständige Behörde dem Autofahrer durch das Verwarnungsgeldverfahren also an, den Verkehrsverstoß ohne großen Aufwand aus der Welt zu schaffen und so gleichzeitig auch das deutlich teurere Bußgeldverfahren zu vermeiden.

 

Wie wird die Verwarnung wirksam?

Hat der Autofahrer den Verwarnungsgeldbescheid bekommen, hat er eine Woche lang Zeit, um die Zahlung zu leisten. Dabei wird die Zahlung gleichzeitig als stillschweigende Einverständniserklärung ausgelegt. Da sich der Autofahrer also durch die geleistete Zahlung mit der Verwarnung und dem Verwarnungsgeld einverstanden erklärt hat, wird die Verwarnung wirksam.

Das Verwarnungsgeldverfahren ist damit abgeschlossen. Für den Autofahrer hat es aber keine negativen Folgen, wenn die Verwarnung wirksam geworden ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

Dadurch, dass die Verwarnung wirksam geworden ist, wird der Tatvorwurf nicht weiter verfolgt, sondern die Angelegenheit ist endgültig vom Tisch. Ein Eintrag im Flensburger Verkehrszentralregister erfolgt bei einer Verwarnung nicht.

 

Was ist, wenn der Autofahrer mit der Verwarnung nicht einverstanden ist?

Bezahlt der Autofahrer das Verwarnungsgeld innerhalb der einwöchigen Frist, ist die Sache erledigt. Aber natürlich kann es sein, dass der Autofahrer mit der Verwarnung nicht einverstanden ist.

Rechtsmittel in Form von einem Widerspruch oder einem Einspruch sind bei einer Verwarnung allerdings nicht möglich. Möchte der Autofahrer erreichen, dass die Verwarnung nicht wirksam wird, bleibt ihm nur die Möglichkeit, das Verwarnungsgeld nicht zu bezahlen.

Gleichzeitig sollte er ein Schreiben aufsetzen, in dem er ausführt, warum er mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. Eine Vorlage dazu findet sich am Ende dieses Beitrags.

Durch die nicht erfolgte Zahlung wird die Verwarnung nicht bestandskräftig und das Verwarnungsgeldverfahren kann nicht abgeschlossen werden. Gleiches ist übrigens der Fall, wenn die Zahlung zu spät eingeht. Dann kann die Behörde nämlich entscheiden, ob sie die Zahlung noch annimmt und das Verfahren damit abschließt oder ob nicht.

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Andersherum ist es aber nicht möglich, ein einmal abgeschlossenes Verwarnungsgeldverfahren wieder aufleben zu lassen. Der Autofahrer kann also nicht Einwände erheben und das Verwarnungsgeld trotzdem bezahlen. Durch die Zahlung endet das Verfahren und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist bei einer Verwarnung ausgeschlossen.

Möchte der Autofahrer gegen die Verwarnung vorgehen, ist dies somit nur möglich, wenn er die Verwarnungsgeldzahlung verweigert.

 

Wie geht es weiter, wenn der Autofahrer das Verwarnungsgeld nicht bezahlt?

Hat der Autofahrer das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, entscheidet die zuständige Behörde über den weiteren Ablauf. Deshalb sollte der Autofahrer schriftlich Stellung zu dem Tatvorwurf nehmen und der Behörde erklären, warum er die Verwarnung für falsch hält.

Die Behörde kann nämlich entscheiden, dass das Verfahren eingestellt wird. In diesem Fall nimmt die Behörde die Verwarnung samt Verwarnungsgeld zurück und die Angelegenheit ist vom Tisch. Allerdings wird eine solche Entscheidung eher die Ausnahme sein. Wahrscheinlicher ist, dass die Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet.

Im Bußgeldverfahren prüft die Bußgeldstelle den Sachverhalt und erlässt daraufhin einen Bußgeldbescheid. In dem Bußgeldbescheid sind der vorgeworfene Verstoß benannt und die angefallenen Kosten angegeben. Dabei setzen sich die Kosten aus dem Bußgeld für den Verkehrsverstoß und den Gebühren für das Bußgeldverfahren zusammen.

Der Bußgeldbescheid beendet das Verwarnungsgeldverfahren endgültig. Die Möglichkeit, die Einwände gegen die Verwarnung zurückzunehmen und das Verwarnungsgeld nun doch zu bezahlen, um so das teurere Bußgeldverfahren zu verhindern, besteht nicht.

Im Unterschied zum Verwarnungsgeldverfahren ergeht beim Bußgeldverfahren eine förmliche Entscheidung. Deshalb kann der Autofahrer Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Konkret handelt es sich dabei um den Einspruch. Ab Zugang des Bußgeldbescheids hat der Autofahrer zwei Wochen lang Zeit, um schriftlich Einspruch dagegen einzulegen.

Liegt der Einspruch vor, prüft die Bußgeldstelle, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält. Bleibt die Bußgeldstelle bei ihrer Entscheidung, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft bei Gericht vorgelegt. Dass die Angelegenheit erst zur Staatsanwaltschaft und dann vor Gericht kommt, heißt nicht, dass sich der Verkehrsverstoß nun in eine Straftat verwandelt hat.

Staatsanwaltschaft und Gericht sind lediglich die zuständigen Stellen im weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens. Die endgültige Entscheidung in der Sache fällt dann im Gerichtsverfahren.

 

Lohnt sich der Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld?

Einwände gegen eine Verwarnung zu erheben, lohnt sich nur dann, wenn der Autofahrer tatsächlich glaubhaft erklären und schlüssig belegen kann, dass das Verwarnungsgeld nicht berechtigt ist. In der Praxis wird dies aber eher selten der Fall sein.

Muss der Autofahrer zugeben, dass er sich einen kleinen Verkehrsverstoß geleistet hat, sollte er das Verwarnungsgeld akzeptieren. Gleiches gilt, wenn er nicht weiß, ob sich die zuständige Behörde von seiner Version überzeugen lassen wird. Andernfalls stehen das Kostenrisiko und der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum ursprünglichen Verwarnungsgeld.

Allein schon dadurch, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhöhen sich die Kosten deutlich. Landet die Sache vor Gericht, können statt ein paar Euro Verwarnungsgeld schnell ordentliche Summen zusammenkommen. Deshalb ist der Autofahrer in dem meisten Fällen besser beraten, wenn er das Verwarnungsgeld bezahlt und die Sache damit auf sich beruhen lässt.

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Allgemeiner Musterbrief: Einwand gegenüber Verwarnungsgeld

 

Absender

Anschrift

 

Zuständige Behörde (meist Ordnungsamt)

Anschrift

 

Ort, Datum

 

Einwände gegen den Verwarnungsgeldbescheid vom _________

Aktenzeichen: ____________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit oben genanntem Bescheid legen Sie mir zur Last, ________ (Vorwurf laut Bescheid) __________________________. Hierfür stellen Sie ein Verwarnungsgeld von ______ Euro in Rechnung.

 

Zu dem Tatvorwurf möchte ich mich wie folgt äußern:

__________________________________________________________________________________ (Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht und sachliche, nachvollziehbare Erklärung, warum die Verwarnung nicht gerechtfertigt ist; am besten mit Nachweisen wie z.B. Fotos) ________________________________________________________________________

 

Ich bitte daher, den Bescheid zurückzunehmen und das Verwarnungsgeldverfahren einzustellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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