Wer haftet, wenn ein Brief verloren geht?

Wer haftet, wenn ein Brief verloren geht?

Täglich werden unzählige Briefe verschickt. Doch nicht alle Sendungen erreichen ihr Ziel. Spätestens wenn ein wichtiges Schreiben verloren gegangen ist, stellt sich deshalb die Frage, wer eigentlich für den Verlust haftet.

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Trotz Telefon, Fax und E-Mail wird auch heute noch ein großer Teil der Korrespondenz auf dem Postweg erledigt. Vor allem für wichtige Schreiben und beim Versand von Originalunterlagen und Dokumenten ist der Brief nach wie vor das Mittel der Wahl. Bis 1995 hatte die Deutsche Bundespost das Monopol für den Briefversand.

Inzwischen ist aus der Deutschen Bundespost die Deutsche Post AG geworden und sie teilt sich den Briefmarkt mit diversen privaten Dienstleistern. Bei der Vielzahl der Briefe, die jeden Tag unterwegs sind, bleibt es jedoch nicht aus, dass vereinzelte Briefe gar nicht ankommen oder unterwegs beschädigt werden. Aber: Wer haftet, wenn ein Brief verloren geht?

Diese Frage beantwortet der folgende Beitrag:

 

Die Aufgabe des Briefes ist entscheidend!

Mit Blick auf die Haftung beim Verlust eines Briefes ist ein Punkt von zentraler Bedeutung: Wo und wie wurde der Brief aufgegeben? Denn je nachdem, ob der Brief in einen Briefkasten eingeworfen oder persönlich am Schalter aufgegeben wurde, finden unterschiedliche Regelungen Anwendung.

 

Die Haftung beim Einwurf in den Briefkasten

Wird der Brief in einen Briefkasten eingeworfen, kommt zwischen dem Absender und dem Postdienstleister ein Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff des Handelsgesetzbuches (HGB) zustande. Handelt es sich bei dem Brief um einen einfachen Standardbrief, kann der Absender keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Denn in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schließt der jeweilige Postdienstleister die Haftung beim Versand von einem einfachen Standardbrief in aller Regel aus. Eine Verlusthaftung ist nur bei Briefen vorgesehen, die beispielsweise als Einschreiben oder als Nachnahmesendung verschickt werden. Solche Briefe müssen aber meist in einer Filiale aufgegeben werden. Wirft der Absender also einen einfachen, normalen Brief in den Briefkasten und erreicht dieser Brief sein Ziel nicht, hat der Absender letztlich Pech gehabt.

Auf die Klausel, dass die Haftung beim Verlust eines Standardbriefes ausgeschlossen ist, kann sich der Postdienstleister zwar grundsätzlich nur dann berufen, wenn die AGB ein wirksamer Bestandteil des geschlossenen Vertrags sind.

Allerdings greift beim Einwurf in den Briefkasten eine Sonderregelung. Nach § 305a Nr. 2a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die AGB in diesem Fall nämlich automatisch in den Vertrag eingeschlossen. Denn die Voraussetzungen für den automatischen Einschluss in den Vertrag, dass die AGB im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden, in den Geschäftsstellen des Unternehmens zur Verfügung stehen und der Frachtvertrag außerhalb der Geschäftsräume durch den Einwurf des Briefes in einen Briefkasten zustande gekommen ist, sind im Regelfall erfüllt.

 

Die Haftung bei der Aufgabe in einer Geschäftsstelle

Wird der Brief in einer Filiale des Postdienstleisters aufgegeben, sieht die Sache für den Absender etwas besser aus. Auch hier kommt zwischen dem Absender und dem Postdienstleister ein Frachtvertrag zustande.

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Weil der Brief aber nicht außerhalb der Geschäftsräume in einen Briefkasten geworfen wird, sondern der Absender seinen Brief persönlich am Schalter abgibt, greift die Sonderregelung über den automatischen Einschluss der AGB als Vertragsbestandteil nicht. Stattdessen kommen die allgemeinen Vorschriften zum Tragen.

Und gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die AGB nur dann zum wirksamen Vertragsbestandteil, wenn der Postdienstleister den Verbraucher ausdrücklich darauf hinweist und der Verbraucher davon Kenntnis erlangt. In den Filialen der Postdienstleister findet sich jedoch eher selten ein deutlich sichtbarer Hinweis darauf, dass die AGB zum Vertragsbestandteil werden.

Und auch der Mitarbeiter des Postdienstleisters wird den Absender kaum von sich aus auf die Geltung der AGB hinweisen. Insofern bleibt fraglich, ob die AGB im Vertragsverhältnis wirksam werden können. Letztlich wird dies in jedem Einzelfall zu klären sein.

 

Die gesetzliche Haftungsregelung

Verschickt der Absender einen Brief, schließt er dafür mit dem jeweiligen Postdienstleister einen Frachtvertrag. Die Regelungen zum Frachtvertrag, der in der Rechtsprechung und in der Praxis auch Beförderungsvertrag genannt wird, finden sich im HGB.

Und das HGB enthält auch eine Regelung zur Haftung. So haftet gemäß § 425 HGB grundsätzlich der Frachtführer, im Fall eines Briefversands also der Postdienstleister, beim Verlust einer Sendung. Dies gilt auch dann, wenn der Frachtführer den Verlust nicht verschuldet hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verlust nicht zu vermeiden und nicht vorherzusehen war. In diesem Fall kann der Frachtführer nicht in die Haftung genommen werden.

Auch was die Frage angeht, ab wann ein Brief als verloren gilt, macht das HGB klare Angaben. § 424 Abs. 1 HGB besagt, dass vom Verlust des Briefes ausgegangen werden kann, wenn er innerhalb der vereinbarten oder einer üblichen Frist, mindestens aber nach 20 Tagen noch nicht zugestellt wurde. Wartet der Empfänger also seit rund drei Wochen vergeblich auf den Brief, muss er davon ausgehen, dass er den Brief nicht mehr bekommen wird.

Ob und welche Haftungsregelungen gelten, hängt aber immer davon ab, welche Vereinbarungen die AGB des Postdienstleisters enthalten und ob die AGB zum wirksamen Vertragsbestandteil wurden.

 

Die Höchstgrenzen für die Haftung

Die gesetzlichen Regelungen zur Haftung legen auch die Höchstgrenzen fest. Geht ein Brief verloren, muss der Postdienstleister zum einen die Beförderungskosten ersetzen (§ 432 HGB). Im Fall des Briefversands entsprechen die Beförderungskosten dem Porto.

Zum anderen muss der Postdienstleister den Wert des verlorenen Versandguts ersetzen. Allerdings ist dieser Wertersatz auf 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Versandgut begrenzt (§ 431 HGB). Eine Rechnungseinheit wiederum bezieht sich auf das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währung, die der Internationale Währungsfonds 1969 eingeführt hat. Derzeit (Stand Dezember 2016) entspricht ein Sonderziehungsrecht 1,2686 Euro. Bei 8,33 Rechnungseinheiten zu 1,2686 Euro liegt die maximale Haftung somit bei rund 10,57 Euro pro Kilogramm des Versandguts.

Hat der Absender nun einen normalen Standardbrief mit einem Gewicht von 20 Gramm (= 0,02 kg) verschickt, ergibt sich daraus ein Wertersatzanspruch von 0,02 kg x 10,57 Euro = 0,2114 Euro. Zusammen mit dem Porto von beispielsweise 0,70 Euro, kann der Absender also Schadensersatzansprüche von gerade einmal 91 Cent geltend machen.

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Etwas anderes würde gelten, wenn der Absender dem Postdienstleister Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen könnte. In diesem Fall werden die Haftungshöchstgrenzen nicht angewendet. In der Praxis dürfte dieser Nachweis aber kaum zu führen sein.

Auch hier gilt allerdings wieder, dass die AGB maßgeblich sind. Denn in den AGB, sofern sie wirksamer Vertragsbestandteil sind, können andere Regelungen zur Haftungshöhe enthalten sein. Und: Wenn der Absender auf Nummer sicher gehen möchte, sollte er bei wichtigen Briefen eine versicherte Versandart wählen. Das ist zwar etwas teurer, kann aber viel Ärger ersparen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Ein Gedanke zu „Wer haftet, wenn ein Brief verloren geht?“

  1. Hallo,
    Tipps helfen mir nicht ganz weiter. Habe ein Emblem verkauft.( 40.-€ einschl. Versand).
    Ich habe zur Sicherheit einen Einschreibe( Einwurf)Großbrief genommen.Der Brief ist nicht angekommen. Post hat mir max. Haftung+Porto ( 23,60€) erstattet.
    Wer trägt den Restschaden. Ich als Verkäufer, habe einen Aufgabebeleg von der Poststation.
    Der Käufer sagt aus ,das der Brief nicht angekommen ist.

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