5 Fragen zum Kostenvoranschlag

5 Fragen zum Kostenvoranschlag

Ob die Renovierung der Wohnung, der Einbau einer neuen Küche, das Anlegen des Gartens oder die Reparatur eines Elektrogeräts: Bevor ein Verbraucher einen größeren Auftrag vergibt, kann er einen Kostenvoranschlag einholen. Dadurch weiß er, mit welchen Kosten er rechnen muss und kann einschätzen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Doch wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag eigentlich? Was ist, wenn der Preis am Ende deutlich höher ausfällt? Und muss der Verbraucher für einen Kostenvoranschlag bezahlen?

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5 Fragen zum Kostenvoranschlag

Wir beantworten fünf Fragen zum Thema!:

  1. Was genau ist ein Kostenvoranschlag?

Per Definition handelt es sich beim Kostenvoranschlag um eine Vorausberechnung aller Kosten durch den jeweiligen Anbieter. Er vermittelt eine Übersicht über die Preise, die für das benötigte Material und den Arbeitsaufwand anfallen. Der Anbieter verfolgt mit dem Kostenvoranschlag das Ziel, einen Auftrag zu generieren. Insofern ähnelt der Kostenvoranschlag einem Angebot.

Allerdings führt ein Kostenvoranschlag die Informationen und Preise präziser auf als ein Angebot. Und auch aus rechtlicher Sicht gibt es einen großen Unterschied. An ein verbindliches Angebot ist nämlich nicht nur der Kunde, sondern auch der Anbieter gebunden.

Selbst wenn sich herausstellt, dass die Materialpreise oder der Arbeitsaufwand höher sind als geplant, darf der Anbieter im Nachhinein keine Zusatzkosten in Rechnung stellen. Beim Kostenvoranschlag ist das anders. Hier kann der Anbieter die Kosten korrigieren, solange er einen gewissen Rahmen einhält.

  1. Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag beziffert die Kosten, die für ein Vorhaben entstehen werden. Er listet alle Kostenfaktoren detailliert auf. Trotzdem bleibt der Kostenvoranschlag eine Schätzung, die der Anbieter im Verlauf der Arbeiten noch berichtigen kann.

Insofern ist der Kostenvoranschlag zwar unverbindlich, aber nach oben hin begrenzt. Denn der Anbieter kann den veranschlagten Preis nicht beliebig überschreiten. Kann der Auftrag nicht ausgeführt werden, ohne die Kosten zu erhöhen, kommt es darauf an, um wie viel teurer es wird.

Erhöht sich der Preis unwesentlich, muss der Kunde die Mehrkosten übernehmen. Ein Rücktrittsrecht hat er dann nicht. Von einer unwesentlichen Preiserhöhung geht die Rechtsprechung aus, wenn sie nicht mehr als 20 bis 25 Prozent ausmacht.

Die zulässige Abweichung berücksichtigt aber immer auch das Projekt. Bei einem einfachen Auftrag, der gut überschaubar und kalkulierbar ist, ist die zulässige Preiskorrektur geringer. Als Durchschnittswert geht eine Abweichung vom veranschlagten Preis um 15 Prozent in Ordnung.

Übersteigen die tatsächlichen Kosten den veranschlagten Preis um mehr als 25 Prozent, muss der Anbieter den Kunden umgehend darüber informieren. Der Kunde hat daraufhin die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt der Kostenvoranschlag als angenommen.

Verpasst der Anbieter, den Kunden über eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Kostenvoranschlag zu informieren, haftet er selbst. Ist dem Kunden der neue Preis zu hoch, kann er den Vertrag immer noch kündigen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeiten bereits begonnen oder beendet wurden. Nach dem Rücktritt muss der Kunde nur die Kosten für die durchgeführten Arbeiten in der veranschlagten Höhe bezahlen.

In aller Regel vereinbart der Anbieter aber schon im Vorfeld mit dem Kunden, dass dieser mit einer Preiserhöhung bis zu einem bestimmten Prozentsatz einverstanden ist, ohne dass Rücksprache gehalten werden muss.

Eine Besonderheit ist eine sogenannte Festpreisvereinbarung. Dabei handelt es sich um einen Kostenvoranschlag, durch den der Anbieter die Kosten gleichzeitig verbindlich als Festpreis vereinbart. An diese Absprache sind beide Seiten gebunden. Der Anbieter kann den Preis also nachträglich nicht mehr erhöhen, selbst wenn er sich verkalkuliert hat.

  1. Darf der Anbieter den Kostenvoranschlag in Rechnung stellen?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Kostenvoranschlag zur Auftragsbeschaffung dazugehört. Gibt es keine gesonderte Vereinbarung, muss der Kunde für den Kostenvoranschlag deshalb im Zweifel nichts bezahlen.

In der Praxis verlangen Unternehmen aber recht oft eine Vergütung. Das gilt vor allem bei komplexen Aufträgen, die eine aufwändige Berechnung und Ortstermine erfordern. Meist bewegen sich die Kosten für den Kostenvoranschlag dann in einer Größenordnung von etwa zehn Prozent des Rechnungsbetrags.

Gleichzeitig wird der Kostenvoranschlag oft mit den Gesamtkosten verrechnet, wenn der Auftrag zustande kommt. Erteilt der Kunde den Auftrag, ist der Kostenvoranschlag also über den Endpreis vergütet und muss nicht noch extra bezahlt werden.

Auch hier sind aber wieder die Vereinbarungen maßgeblich. Erklärt der Anbieter von Anfang an, dass er den Kostenvoranschlag gesondert und unabhängig von der Auftragserteilung in Rechnung stellt, muss der Kunde die Kosten übernehmen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Vereinbarungen zum Kostenvoranschlag gesondert erfolgen müssen. Es reicht nicht aus, wenn der Anbieter nur in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweist, dass ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Denn die AGB greifen erst dann, wenn ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden zustande kommt.

  1. Welche Angaben sollte ein Kostenvoranschlag enthalten?

Um einen Kostenvoranschlag rechtsgültig zu gestalten, sollte er zum einen alle voraussichtlichen Kosten inklusive der dazugehörigen Berechnungsgrundlage aufführen. Zum anderen sollte er klar angeben, ob die Kostenaufstellung verbindlich oder unverbindlich ist. Den Auftrag sollte der Kostenvoranschlag anhand von Art und Umfang der Arbeiten, den geplanten Arbeitsstunden, den Fahrtkosten und dem Materialbedarf beschreiben.

Außerdem sollte der Anbieter benennen, wann die Arbeiten beginnen und wie lange der Kostenvoranschlag gültig bleibt. Meistens ist es so, dass ein Kostenvoranschlag vier bis sechs Wochen lang Bestand hat. Diese Frist wirkt Preisänderungen entgegen, die die Folge von zwischenzeitlichen Schwankungen bei den Materialkosten oder Arbeitslöhnen sein könnten.

Ratsam ist außerdem, dass im Kostenvoranschlag steht, ob und in welcher Höhe Gebühren dafür fällig werden und was aus diesen Kosten wird, wenn der Vertrag zustande kommt. So lassen sich für beide Seiten teure Überraschungen vermeiden.

  1. Was ist, wenn der Kostenvoranschlag Fehler enthält?

Hat sich nur ein kleiner Fehler wie zum Beispiel ein offensichtlicher Zahlendreher eingeschlichen, kann der Verbraucher den Kostenvoranschlag selbst berichtigen. Im Zweifel ist aber besser, wenn er sich an das Unternehmen wendet.

Das gilt natürlich auch dann, wenn einzelne Positionen falsch sind oder der Verbraucher bestimmte Posten nicht nachvollziehen kann.

Auch wenn der Kostenvoranschlag meist unverbindlich ist, bildet er die Grundlage für den Vertrag, der daraufhin zustande kommt. Aus diesem Grund sollten im Vorfeld alle Unklarheiten beseitigt werden.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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