6 Fragen zur Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag der Krankenkasse

6 Fragen zur Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag der Krankenkasse

Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag oder führt sie ihn erstmals ein, kann der Versicherte von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Doch wie läuft so eine Kündigung ab? Welche Fristen gelten dafür? Wir beantworten sechs Fragen zur Sonderkündigung wegen des Zusatzbeitrags der Krankenkasse!

6 Fragen zur Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag der Krankenkasse

  1. Was ist der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beläuft sich auf 14,6 Prozent. Doch weil den meisten Krankenkassen die Beiträge nicht ausreichen, um ihre Kosten zu decken, erheben sie einen Zusatzbeitrag. Im Jahr 2022 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,3 Prozent.

Steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, heißt das aber nicht, dass alle Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge zwangsläufig anheben müssen. Ob der zusätzliche Beitrag eingeführt, beibehalten oder erhöht wird, hängt von der Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse ab.

Jede Krankenkasse legt in ihrer Satzung individuell fest, in welcher Höhe sie einen Zusatzbeitrag erhebt. Aus diesem Grund gibt es teils deutliche Unterschiede. Eine aktuelle Auflistung der Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Webseite bereit.

Arbeitnehmer und Rentner teilen sich den Zusatzbeitrag mit dem Arbeitgeber oder dem Träger der Rentenversicherung jeweils zur Hälfte. Freiwillige Mitglieder zahlen den Beitrag selbst. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung übernimmt der Träger der Sozialleistungen den Zusatzbeitrag. Für Versicherte, die über den Ehepartner oder ein Elternteil familienversichert sind, wird keinen Zusatzbeitrag fällig.

  1. Muss die Krankenkasse den Versicherten informieren, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht?

Die meisten Krankenkassen teilen ihren Mitgliedern zum Jahreswechsel mit, wie hoch der Zusatzbeitrag künftig ausfällt. Es gibt aber auch Krankenkassen, die die Beitragshöhe im Jahresverlauf ändern.

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag oder führt sie ihn erstmals ein, muss sie dies dem Versicherten schriftlich mitteilen.

Das Schreiben muss

  • über die Erhöhung informieren,

  • auf das Sonderkündigungsrecht des Versicherten hinweisen,

  • die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags benennen und

  • auf die Übersicht der aktuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen vom Spitzenverband der GKV aufmerksam machen.

Die Mitteilung muss der Versicherte spätestens einen Monat vor dem Ende des Monats erhalten haben, ab dem die neue Beitragshöhe gilt. Hebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag beispielsweise zum 1. Januar eines Jahres an, muss sie den Versicherten also bis spätestens zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres darüber informiert haben.

  1. Kann der Versicherte die Krankenkasse wechseln, weil der Zusatzbeitrag steigt?

Hebt die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag an, ergibt sich für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Er kann die Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse beenden und zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Das Recht zur Sonderkündigung wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags gilt unabhängig von der Versicherungsdauer. Der Versicherte kann von diesem Recht somit auch dann Gebrauch machen, wenn er noch keine zwölf Monate Mitglied der Krankenkasse ist.

Eine Ausnahme gilt nur für freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen speziellen Wahltarif vereinbart haben, der ihr Krankengeld absichert. Sie können ihre Mitgliedschaft frühestens kündigen, wenn die dreijährige Bindungsfrist abgelaufen ist.

  1. Wie kann der Versicherte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen?

Informiert die Krankenkasse über die Erhöhung des Zusatzbeitrags, kann der Versicherte seine Mitgliedschaft durch das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats kündigen, ab dem der neue Beitragssatz gilt.

Dabei ist der Wechsel der Krankenkasse seit Jahresbeginn 2021 vereinfacht. Möchte der Versicherte  von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, muss er sich nur noch eine neue Krankenkasse aussuchen und dort seinen Beitritt erklären.

Bei der bisherigen Krankenkasse zu kündigen, ist nicht mehr notwendig. Stattdessen kümmert sich die neue Krankenkasse um die Formalitäten zur Kündigung und dem Wechsel.

Die Beitragserklärung gegenüber den neuen Krankenkasse hat aber keinen direkten Wechsel zur Folge. Denn auch bei einer Sonderkündigung wegen des erhöhten Zusatzbeitrags greift eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

Das bedeutet:

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Hebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag beispielsweise zum Jahresbeginn an, kann der Versicherte bis zum 31. Januar von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist bleibt der Versicherte dann bis zum 31. März Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse. Erst ab dem 1. April ist er bei der neuen Krankenkasse versichert.

  1. Muss der Versicherte den erhöhten Zusatzbeitrag trotz Kündigung bezahlen?

Auch wenn der Versicherte sein Sonderkündigungsrecht ausübt, muss er den neuen Zusatzbeitrag bezahlen, bis die Kündigung wirksam wird und der Wechsel vollzogen ist.

Erhöht die bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum Beispiel zum 1. Januar und kündigt der Versicherte deswegen im Verlauf des Januars, beginnt seine Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse am 1. April. Bis dahin, also für die Monate Januar, Februar und März, muss er den angehobenen Beitragssatz an die bisherige Krankenkasse entrichten.

  1. Was ist, wenn der Versicherte die Frist zur Sonderkündigung verpasst?

Ein Monat ist nicht viel Zeit, um sich nach einer neuen Krankenkasse umzusehen. Zumal nicht nur die Höhe des Zusatzbeitrags ausschlaggebend ist. Der Leistungskatalog in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zwar genau festgelegt. Aber die Krankenkassen können die Regelleistungen durch verschiedene freiwillige Zusatzleistungen, Bonusprogramme und Angebote ergänzen.

Auch der Service kann eine Rolle spielen, zum Beispiel wenn es um das Netz an Geschäftsstellen, die telefonische Erreichbarkeit oder das Online-Angebot geht.

Verpasst der Versicherte die einmonatige Frist zur Sonderkündigung, kann er immer noch regulär wechseln. Die Kündigungsfrist bei einer normalen Kündigung beträgt ebenfalls zwei Monate zum Monatsende. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung ist lediglich, dass der Versicherte seit mindestens zwölf Monaten Mitglied dieser Krankenkasse ist.

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Informiert hingegen die Krankenkasse den Versicherten zu spät über die geplante Anhebung des Zusatzbeitrags, entsteht ihm daraus kein Nachteil. In diesem Fall wird seine Kündigung nämlich so behandelt, als wäre sie fristgerecht erfolgt.

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