7 Fragen zur Untervollmacht zur Terminsvertretung, 2. Teil

7 Fragen zur Untervollmacht zur Terminsvertretung, 2. Teil 

Ein übervoller Terminkalender, ein krankheitsbedingter Ausfall, ein sehr weit entfernter Verhandlungsort: Es kann verschiedenste Gründe geben, warum ein Rechtsanwalt einen Gerichtstermin nicht persönlich wahrnehmen kann.

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7 Fragen zur Untervollmacht zur Terminsvertretung, 2. Teil

Tatsächlich ist es unter Anwälten gängige Praxis, Untervollmachten zu erteilen. Geht es bei so einer Untervollmacht um die Vertretung vor Gericht, wird von einer Untervollmacht zur Terminsvertretung gesprochen. Der Rechtsanwalt bestimmt dadurch einen Kollegen, der bei dem Gerichtstermin für ihn einspringt.

In einem zweiteiligen Beitrag klären wir die sieben wichtigsten Fragen zu dieser Form der Vollmacht. Dabei haben wir im 1. Teil beantwortet, auf welchen gesetzlichen Grundlagen eine Untervollmacht beruht, was für eine Untervollmacht zur Terminsvertretung spricht und welche Folgen sie für den Mandanten hat.

Hier ist der 2. Teil!:

  1. Welche Inhalte hat eine Untervollmacht zur Terminsvertretung?

Für eine Untervollmacht zur Terminsvertretung gibt es keine streng formalen Vorgaben. Deshalb kann sie insgesamt recht einfach gehalten sein.

Allerdings muss das Schriftstück klar und unmissverständlich als Untervollmacht gekennzeichnet sein. Außerdem muss die Person benannt werden, die der Anwalt zum Terminsvertreter bestimmt hat.

Denn eine Untervollmacht zur Terminsvertretung ist personen- und sachgebunden. Deshalb gilt sie grundsätzlich nur für den genannten Terminsvertreter und auch nur für den angegeben Gerichtstermin.

Andererseits reicht ein Satz für eine wirksame Untervollmacht aus. Geht es tatsächlich nur um die Vertretung bei einem einzigen Gerichtstermin, muss der Rechtsanwalt lediglich erklären, wen er zu seinem Terminsvertreter bestimmt.

In dieser vereinfachten Form kann die Untervollmacht dann in etwa so aussehen:

Briefkopf Rechtsanwalt

Rechtsstreit (Kläger) . / . (Beklagter) , Aktenzeichen …

Untervollmacht

Hiermit erteile ich dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Herr/Frau (Name und Kanzleianschrift des Terminvertreters) Untervollmacht bezüglich des anberaumten Termins am … um … Uhr vor dem (Name des Gerichts).

Unterschrift Rechtsanwalt

Andersherum kann die Untervollmacht aber auch umfangreicher ausfallen. Soll der Terminsvertreter Befugnisse haben, die über die reine Vertretung bei dem gerichtlichen Termin hinausgehen, kann der Anwalt ausführlicher beschreiben, wozu der Terminsvertreter bevollmächtigt ist.

Auch dazu ein Beispiel:

Hiermit erteile ich,

(Name und Kanzleianschrift des Anwalts)

dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Herr/Frau (Name und Kanzleianschrift des Terminvertreters)

Untervollmacht

im Rechtsstreit (Kläger) . / . (Beklagter), Aktenzeichen …

zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Durchsetzung von Ansprüchen im Gerichtstermin am … um … Uhr vor dem (Name des Gerichts).

Die Untervollmacht umfasst folgende Befugnisse:

·         Prozessführung, insbesondere gemäß §§ 81 ff. ZPO

·         Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einlegen

·         Widerklagen erheben, zurücknehmen oder den Verzicht darauf erklären

·         Akten einsehen

·         einseitige Willenserklärungen abgeben

·         Gelder und andere Gegenstände entgegennehmen

·         den Rechtsstreit durch eine außergerichtliche Einigung in Form eines Vergleichs, Verzichts oder Anerkenntnisses beenden

________________________________________

Ort, Datum    Unterschrift Rechtsanwalt

  1. Was gilt in einer Kanzlei mit mehreren gleichberechtigten Anwälten?

Sind in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte als gleichberechtigte Partner tätig, kann in aller Regel auf eine Untervollmacht zur Terminsvertretung verzichtet werden.

Denn wenn der Mandant einem Anwalt Prozessvollmacht erteilt, gilt diese Vollmacht automatisch auch für die anderen Anwälte. Ob die Anwälte im Rahmen einer Partnerschaft oder einer Sozietät, also einer Gesellschaft, zusammenarbeiten, spielt keine Rolle.

Da die Anwälte gleichberechtigte Partner sind, sind sie durch die Vollmacht des Mandanten auch gleichberechtigt dazu befugt, ihn zu vertreten. Möchte der Mandant aber, dass ihn nur ein bestimmter Anwalt aus der Kanzlei vertritt, muss er das entsprechend sagen.

  1. Kann eine Untervollmacht zur Terminsvertretung widerrufen werden?

  • 168 BGB besagt, dass eine Vollmacht solange widerrufen werden kann, wie von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde. Diese Regelung gilt auch für eine Untervollmacht. Solange der Gerichtstermin noch nicht stattgefunden hat, kann der Rechtsanwalt die Untervollmacht zur Terminsvertretung, die er einem Kollegen erteilt hat, also widerrufen.

Hat der Gerichtstermin schon stattgefunden, kann der Anwalt die erteilte Untervollmacht nur noch anfechten. Das gilt auch dann, wenn der Kollege bereits andere Handlungen vorgenommen hat, die mit dem jeweiligen Rechtsstreit zusammenhängen.

  1. Welche Kosten entstehen bei einer Untervollmacht zur Terminsvertretung?

Die ständige Rechtsprechung des BGH wertet die Kosten für eine Untervollmacht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn auf diese Weise die erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten eingespart werden (Az. XII ZB 499/11, Beschluss vom 26.02.14).

Die Kosten des Anwalts, der durch eine Untervollmacht zur Terminsvertretung beauftragt wurde, dürfen also in die Gesamtkosten einfließen. Nur müssen sie dann die Reisekosten ersetzen, die der Rechtsanwalt des Mandanten berechnet hätte, wenn er den Gerichtstermin persönlich wahrgenommen hätte.

Die anwaltliche Vergütung ist im Rechtsanwaltsgebührengesetz geregelt. In Anlage 1 zu dem Gesetz ist aufgelistet, welche Gebühr für welche Tätigkeit anfällt. Anlage 2 gibt die Gebühren nach Streitwert an.

Dafür, dass ein Rechtsanwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt, hat er Anspruch auf die 1,2-fache Gebühr. Das ist die sogenannte Terminsgebühr. Dazu kommt die Verfahrensgebühr.

Sie entsteht immer dann, wenn ein Anwalt die Vertretung eines Mandanten in einem Gerichtsverfahren übernimmt. Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Abschnitt, in dem sich das Verfahren befindet. In erster Instanz beispielsweise beträgt der Faktor für die Verfahrensgebühr 1,3.

Beauftragt ein Anwalt einen Kollegen per Untervollmacht zur Terminsvertretung, hat der Terminsvertreter Anspruch auf die Terminsgebühr und die halbe Verfahrensgebühr. Diese gesetzliche Regelung ist aber nicht verpflichtend. Die Anwälte können sich untereinander auch auf eine andere Gebührenteilung einigen.

Für den Mandanten spielt das alles aber letztlich keine Rolle. Denn für ihn ändert sich an den Kosten nichts. Die Terminsvertretung rechnen die Anwälte untereinander ab.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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