Benachrichtigungsentgelt bei geplatzter Lastschrift: Infos und Musterbrief
Wenn eine Lastschrift oder Überweisung nicht ausgeführt werden konnte, weil beispielsweise zu wenig Geld auf dem Konto war, kann die Bank oder Sparkasse den Bankkunden darüber informieren.
Und für diese Benachrichtigung darf das Geldinstitut ein Entgelt in Rechnung stellen. Allerdings ist die Höhe begrenzt. Hat der Bankkunde zu hohe Benachrichtigungsentgelte bezahlt, kann er sich die unzulässigen Gebühren zurückholen.
Die Infos und einen Musterbrief dazu gibt’s hier!:
Inhalt
Der Hintergrund
Wenn eine Bank oder Sparkasse den Bankkunden über eine geplatzte Lastschrift oder Überweisung informiert, darf sie dafür ein Benachrichtigungsentgelt verlangen. Das ist gesetzlich so geregelt. Allerdings darf das Geldinstitut nur die Gebühren in Rechnung stellen, die für die Benachrichtigung als solches entstanden sind.
Das wiederum sind in erster Linie die Portkosten und die Ausgaben für das Papier, den Briefumschlag und den Ausdruck des Schreibens. Andere Kosten, etwa Personal- und Arbeitsaufwand für die Entscheidung darüber, ob der Zahlungsauftrag ausgeführt wird oder ob nicht, darf das Geldinstitut nicht berechnen.
Diese Ausführungen ergeben sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Sparkasse, weil diese das Benachrichtigungsentgelt mit fünf Euro angesetzt hatte. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in dem Entgelt auch Kosten enthalten seien, die nur mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrags zusammenhängen. Diese Kosten in Rechnung zu stellen, werteten die Richter aber als unzulässig.
Im gleichen Urteil beschäftigten sich die Richter noch mit ein paar anderen Vertragsklauseln, bei denen es ebenfalls um verschiedene Kontogebühren ging. Auch diese Klauseln hielten der Überprüfung nicht stand und wurden für unwirksam erklärt.
Achtung:
In einer früheren Entscheidung hatte der BGH geurteilt, dass ein Benachrichtigungsentgelt bei nichtausgeführten Zahlungsaufträgen unzulässig ist (Az. XI ZR 197/00, Urteil vom 13. Februar 2001). Mit der Einführung des SEPA-Verfahrens und der damit verbundenen Richtlinien ist diese Entscheidung aber schon seit 2009 hinfällig.
Können sich alle Bankkunden auf das Gerichtsurteil berufen?
Strenggenommen ist das genannte BGH-Urteil nur für die beklagte Sparkasse verbindlich. Die Grundsätze, die die Richter in ihrer Entscheidung aufgestellt haben, sind aber auch auf die Gebühren anderer Banken und Sparkassen übertragbar. Denn auch andere Geldinstitute dürfen nur ein Benachrichtigungsentgelt verlangen, das angemessen ist und sich an den Kosten orientiert, die für die Benachrichtigung tatsächlich entstanden sind.
Und über die Höhe des Entgelts muss es zuvor eine Vereinbarung mit dem Bankkunden gegeben haben, beispielsweise im Rahmen des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Benachrichtigungsentgelte, die sich auf fünf Euro oder mehr belaufen, sollten vor dem Hintergrund des BGH-Urteils jedenfalls in aller Regel unangemessen hoch sein.
Aber Vorsicht: Wenn eine Lastschrift oder Überweisung nicht ausgeführt wurde, gibt es mehrere Beteiligte. Zum einen ist das die eigene Bank, die das Benachrichtigungsentgelt in Rechnung stellt. Zum anderen ist das der Zahlungsempfänger, der sein Geld nicht bekommen hat.
Wenn ihn seine Bank über die geplatzte Zahlung informiert, muss er ebenfalls ein Benachrichtigungsentgelt bezahlen. Diese Kosten kann er zusammen mit seinen Ausgaben für die Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen zu den Mahnkosten hinzurechnen.
Wie geht der Bankkunde am besten vor?
Wenn die eigene Bank oder Sparkasse bei geplatzten Zahlungsaufträgen Benachrichtigungsentgelte von fünf Euro oder mehr verlangt, dürften die Gebühren in den meisten Fällen unzulässige Kostenfaktoren enthalten. Doch auch bei geringeren Beträgen kann der Bankkunde durchaus Anspruch auf eine Erstattung haben.
Ein konkreter Betrag lässt sich an dieser Stelle zwar nicht nennen, denn dazu sind die Kostenstrukturen der Geldinstitute zu unterschiedlich. Vermutet der Bankkunde unzulässig hohe Gebühren, kann er seine Bank aber einfach dazu auffordern, ihm die bezahlten Gebühren zu erstatten. Lässt sich die Bank nicht darauf ein, kann der Bankkunde einen Ombudsmann einschalten. Spätestens dann muss die Bank offenlegen, wie sie ihre Entgelte kalkuliert hat.
Die konkrete Vorgehensweise gestaltet sich so:
- Zunächst sollte der Bankkunde anhand seiner Kontoauszüge überprüfen, ob es Lastschriften, Daueraufträge oder Überweisungen gab, die nicht ausgeführt wurden. Und ob die Bank für die Benachrichtigung darüber Gebühren in Rechnung gestellt hat.
- Ist das der Fall und belaufen sich die Gebühren auf fünf Euro oder mehr (oder erscheinen dem Bankkunden die Entgelte unangemessen hoch), kann er die Bank schriftlich dazu auffordern, die Gebühren zu erstatten. Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, kann er sich auf alle Entgelte beziehen, die er ab 2015 bezahlt hat. Einen Musterbrief als Formulierungshilfe haben wir weiter unten vorbereitet.
- In dem Schreiben sollte der Bankkunde eine Frist setzen, bis wann die Erstattung erfolgen soll. Dabei sollte eine Frist von zwei Wochen angemessen sein.
- Reagiert die Bank nicht auf den Brief oder verweigert sie die Erstattung, kann sich der Bankkunde an den zuständigen Ombudsmann wenden. Dieses Verfahren ist für den Bankkunden als Verbraucher kostenlos. Daneben können auch die Verbraucherzentralen vor Ort weiterhelfen.
- Nachdem viele Banken in den vergangenen Monaten teils kräftig an der Preisschraube gedreht haben, kann es generell auch eine Überlegung wert sein, über einen Kontowechsel nachzudenken.
Benachrichtigungsentgelt bei geplatzter Lastschrift zurückholen – Musterbrief
Bankkunde
Anschrift
Bank
Anschrift
Datum
Erstattung von Benachrichtigungsentgelten für nicht ausgeführte Zahlungsaufträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meinem Girokonto IBAN ____________________ haben Sie mir folgende Benachrichtigungsentgelte in Rechnung gestellt:
- Buchungsdatum __________, Kontoauszug Nr. ______, Betrag _____ Euro
- Buchungsdatum __________, Kontoauszug Nr. ______, Betrag _____ Euro
- Buchungsdatum __________, Kontoauszug Nr. ______, Betrag _____ Euro
- …
Entgelte in dieser Höhe sind nicht zulässig. Im Fall einer berechtigten Ablehnung eines Zahlungsauftrags dürfen Banken und Sparkassen zwar ein Entgelt verlangen. Allerdings muss dieses Entgelt angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten für die eigentliche Benachrichtigung orientieren.
Andere Kostenfaktoren, die lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ausführung des Auftrags stehen, dürfen hingegen nicht eingerechnet werden. Ein Benachrichtigungsentgelt über fünf Euro hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.09.17 daher als unzulässig bewertet (Az. XI ZR 590/15).
Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, die eingezogenen Entgelte inklusive einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz bis zum __________ auf mein Girokonto IBAN ____________________ zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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Thema: Benachrichtigungsentgelt bei geplatzter Lastschrift: Infos und Musterbrief
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