Bescheinigung fürs P-Konto erhalten – 5 Möglichkeiten
Das P-Konto ist ein Girokonto, das auf unbürokratische Art Schutz vor Pfändungen bietet. Liegen gegen den Kontoinhaber eine oder mehrere Pfändungen vor, bewirkt die P-Konto-Funktion, dass das Guthaben innerhalb der geltenden Freibeträge vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Der Kontoinhaber kann dadurch für Überweisungen, Lastschriften und Auszahlungen über dieses Guthaben verfügen. Nur Geldeingänge, die die Freibeträge übersteigen, gehen an die pfändenden Gläubiger.
Dabei ist der Schutz auf dem P-Konto dreistufig angelegt. Die erste Stufe bildet der automatische Grundfreibetrag. Er beläuft sich derzeit (Stand Januar 2022) auf 1.260 Euro monatlich. Dieser Betrag ist immer abgesichert, ohne dass der Kontoinhaber etwas unternehmen muss.
Als zweite Stufe kann sich der Kontoinhaber höhere Freibeträge bescheinigen lassen. Diese Möglichkeit ist vorgesehen, wenn der Kontoinhaber zum Beispiel anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, Sozialleistungen bezieht oder für seine Kinder Kindergeld und andere staatliche Geldleistungen bekommt.
Die dritte Stufe ist dann noch ein Freibetrag, der von Gericht auf Antrag individuell bestimmt wird.
Ist der Kontoinhaber auf erhöhte Freibeträge angewiesen, braucht er eine entsprechende Bescheinigung. Diese muss er bei der Bank vorlegen, damit die Freibeträge entsprechend berücksichtigt werden. Doch damit stellt sich die Frage, wie und wo der Kontoinhaber die Bescheinigung fürs P-Konto erhält.
Dafür gibt es grundsätzlich fünf Möglichkeiten:
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Inhalt
Jobcenter, Familienkasse, Sozialamt und andere Leistungsträger
Bezieht der Kontoinhaber Leistungen wie Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe, Kindergeld oder eine gesetzliche Rente, sollte er sich an die Stelle wenden, die die Leistungen gewährt. Gemäß § 903 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) sind die Leistungsträger nämlich dazu verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen, wenn der Leistungsempfänger dies beantragt.
Allerdings bescheinigen die Stellen üblicherweise nur die Leistungen, die sie selbst auszahlen. Andere Personen werden nur aufgeführt, wenn sie der Stelle bekannt sind. In der Folge kann es passieren, dass die Bescheinigung nicht alle Freibeträge ausweist, die dem Kontoinhaber zustehen.
Ist er anderen gegenüber unterhaltspflichtig oder bezieht er unpfändbare Leistungen von mehreren Stellen, kann es deshalb sinnvoll sein, sich mit der Bitte um eine Gesamtbescheinigung an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden.
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Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
Der Kontoinhaber kann sich an eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle wenden, um sich eine Bescheinigung für einen erhöhten Freibetrag auf dem P-Konto ausstellen zu lassen.
Nutzt er dort bereits eine Schuldnerberatung, sollte es normalerweise kein Problem sein, die Bescheinigung zu bekommen. Meistens arbeiten die Beratungsstellen mit einem Muster, das sie lediglich ausfüllen.
War der Kontoinhaber zuvor noch nie in der Beratungsstelle, sollte er sich vorab erkundigen, ob er dort eine Bescheinigung bekommt. Denn die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen sind nicht dazu verpflichtet, die Freibeträge zu bescheinigen.
Lehnt die Beratungsstelle die Anfrage ab, sollte der Kontoinhaber um einen kurzen Vermerk dazu bitten. Die schriftliche Bestätigung, dass die Ausstellung abgelehnt wurde, braucht der Kontoinhaber möglicherweise fürs Gericht.
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Gewerbliche Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt und Steuerberater
Das Gesetz erlaubt, dass ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater die Bescheinigung fürs P-Konto ausstellt. Gleiches gilt für eine gewerbliche Schuldnerberatungsstelle. Allerdings werden sie die Bescheinigung in Rechnung stellen.
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Arbeitgeber
Auch der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu berechtigt, eine Bescheinigung fürs P-Konto auszustellen. Verpflichtet dazu ist er aber nicht. Und die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber die Bitte oft ablehnen, weil sie sich mit den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz zu wenig auskennen.
Hinzu kommt, dass es dem Kontoinhaber unangenehm sein kann, seine finanzielle Situation und seine Lebensverhältnisse preiszugeben. Schließlich muss er zum Beispiel Heirats- und Geburtsurkunden oder Unterhaltstitel als Nachweis für die bestehenden Unterhaltspflichten vorlegen.
Es kann deshalb die bessere Lösung sein, sich an eine andere Stelle zu wenden. Liegt gegen den Kontoinhaber eine Lohnpfändung vor und sind dem Arbeitgeber die wirtschaftlichen Verhältnisse dadurch ohnehin bekannt, kann sich aber eine Nachfrage lohnen.
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Vollstreckungsgericht oder Vollstreckungsstelle
Ist es dem Kontoinhaber nicht gelungen, sich (rechtzeitig) eine Bescheinigung zu besorgen, sollte er einen Antrag auf eine sogenannte ersatzweise Bescheinigung gemäß § 905 ZPO stellen.
Ersatzweise deshalb, weil in diesem Fall statt der anderen genannten Stellen das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde dafür zuständig und dazu verpflichtet ist, die erhöhten Freibeträge zu bescheinigen. Das Gericht oder die Behörde ersetzt also gewissermaßen die anderen Stellen.
Voraussetzung dafür, dass das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde zuständig wird, ist, dass der Kontoinhaber vorher bei mindestens einer Stelle ohne Erfolg versucht hat, die Bescheinigung fürs P-Konto zu erhalten. Diesen Versuch kann er zum Beispiel durch die Absage der Schuldnerberatung belegen.
Bezieht der Kontoinhaber staatliche Leistungen, muss er außerdem auch beim Leistungsträger eine Bescheinigung beantragt haben. Hat er dort zwar eine Bescheinigung bekommen, sind darauf aber nicht alle erhöhten Freibeträge vermerkt, handelt es sich ebenfalls um einen erfolglosen Versuch.
Denn die Teil-Bescheinigung genügt nicht, um die ganzen Freibeträge zu erreichen, die gesetzlich vorgesehen sind. Der Gesetzgeber wollte durch den festgelegten Pfändungsschutz aber gerade erreichen, dass das Existenzminimum einfach und unbürokratisch gesichert werden kann.
Wo der Kontoinhaber den Antrag stellt, hängt davon ab, wer die Gläubiger sind. Generell beantragt der Kontoinhaber die Bescheinigung bei dem Amtsgericht, das als Vollstreckungsgericht für seinen Wohnort zuständig ist.
Im Unterschied dazu wendet sich der Kontoinhaber bei einem öffentlichen Gläubiger an die Vollstreckungsbehörde dieses Gläubigers. Öffentliche Gläubiger können zum Beispiel das Finanzamt, das Hauptzollamt oder die Gemeindeverwaltung sein.
Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Freibeträge erfüllt, stellt das Gericht oder die Behörde einen Beschluss aus. Diesen legt der Kontoinhaber dann seiner Bank vor.
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