Drittanbietersperre für das Smartphone – Infos und Musterbrief

Drittanbietersperre für das Smartphone – Infos und Musterbrief

So mancher Smartphone-Nutzer ist über eine App schon in eine Kostenfalle getappt. Denn die harmlosen, oft kostenfreien und mitunter wirklich nützlichen oder zumindest unterhaltsamen Programme kommen immer wieder mit Werbebannern daher, die kostenpflichtige Abos aktivieren.

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Die unscheinbaren Banner machen Werbung für Klingeltöne, Spiele und andere Dienste. Tippt der Nutzer versehentlich auf eine solche Werbeeinblendung oder lässt er es zu, dass sich eine Internetseite öffnet, kann das aber bereits ausreichen, um ein kostenpflichtiges Abo zu aktivieren.

Die Kosten für dieses Abo werden über die Mobilfunkrechnung abgerechnet und oft erfährt der Smartphone-Nutzer überhaupt erst beim Blick auf seine Rechnung, dass er angeblich einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Möglich wird diese Kostenfalle durch das sogenannte WAP-Billing. WAP steht für Wireless Application Protocol und durch das WAP-Billing können Zahlungen schnell und kompliziert per Smartphone vorgenommen werden.

Die Angabe von Adress-, Konto- oder Kreditkartendaten ist dabei nicht notwendig. Stattdessen wird die Rufnummer des Smartphone-Nutzers übertragen. Der Vertragspartner kann dadurch den Mobilfunkanbieter ermitteln und den Zahlungsvorgang einleiten. Aber Smartphone-Nutzer sind den Kostenfallen nicht hilflos ausgeliefert.

Eine effektive Methode, um sich zu schützen, ist, eine Drittanbietersperre fürs Smartphone einzurichten.

 

Wie das geht und was Smartphone-Nutzer sonst noch unternehmen können, erklären die folgenden Infos und Tipps:

 

Eine Drittanbietersperre fürs Smartphone einrichten.

Dank Neuerungen im Telekommunikationsgesetz können Kunden veranlassen, dass Leistungen, die neben der eigentlichen Verbindung erbracht werden, nicht über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden dürfen. Dazu sollte der Smartphone-Nutzer bei seinem Mobilfunkanbieter beantragen, dass sein Mobilfunkanschluss für eine Identifizierung zur Inanspruchnahme oder Abbrechung dieser Dienste gesperrt wird.

Eine solche Drittanbietersperre muss der Mobilfunkanbieter kostenfrei einrichten. Das ergibt sich aus § 45d Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ein Musterbrief, um eine Drittanbietersperre zu beantragen, findet sich am Ende dieses Beitrags.

Veranlasst der Smartphone-Nutzer eine vollständige Sperre, kann er aber keinerlei Zahlungen mehr mittels WAP-Billing leisten. Auch bei nützlichen Diensten, beispielsweise der Buchung von Fahrkarten oder Eintrittstickets, fällt diese Bestell- und Bezahlmöglichkeit dann weg.

Möchte der Smartphone-Nutzer nicht komplett auf die WAP-Dienste verzichten, kann er bei seinem Mobilfunkanbieter erfragen, ob eine Teilsperre eingerichtet werden kann. Bei einer teilweisen Sperrung wird die Identifizierung des Mobilfunkanschlusses nur bei bestimmten Nebenleistungen unterbunden. Dies können beispielsweise Abos, Erotikdienste oder gewisse Drittanbieter sein.

Der Smartphone-Nutzer kann mit seinem Mobilfunkanbieter aber auch vereinbaren, welche Leistungen von der Teilsperre ausgenommen sein sollen. Andererseits hat eine Sperre des WAP-Billings lediglich zur Folge, dass der Smartphone-Nutzer nicht mehr auf diesen einen Zahlungsweg zurückgreifen kann. Alle anderen Internetfunktionen bleiben erhalten.

Bestellt der Smartphone-Nutzer etwas im Internet oder nimmt er eine Dienstleistung in Anspruch, kann er also unter anderem per Vorkasse, Lastschrift, auf Rechnung oder mittels Online-Bezahlungssystem bezahlen.

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Die Mobilfunkrechnung reklamieren.

Grundsätzlich muss bei einem Kauf- oder Bestellvorgang ein eindeutig gekennzeichneter Button vorhanden sein. Ein Kunde muss also klar und unmissverständlich erkennen können, dass er einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließt, wenn er auf den Button klickt.

Fehlt ein solcher Button, so dass der Kunde nicht erkennen kann, dass er eine kostenpflichtige Leistung aktiviert, kommt kein wirksamer Vertrag zustande und der Kunde muss keine Zahlung leisten. Taucht auf der Mobilfunkrechnung nun aber trotzdem ein solcher Rechnungsposten auf, sollte sich der Smartphone-Nutzer an den Anbieter wenden, der die Zahlung fordert. Dafür hat der Smartphone-Nutzer acht Wochen lang Zeit.

Wer hinter dem Rechnungsposten steckt, erfährt der Smartphone-Nutzer von seinem Mobilfunkanbieter. Stehen die Daten nicht schon auf der Mobilfunkrechnung, kann der Smartphone-Nutzer sie erfragen. Der Mobilfunkanbieter als Rechnungssteller ist dazu verpflichtet, die Daten des jeweiligen Anbieters bekanntzugeben. Den strittigen Rechnungsposten muss der Smartphone-Nutzer also direkt bei demjenigen reklamieren, der den Betrag abgerechnet hat.

Den Betrag selbst muss der Smartphone-Nutzer hingegen bei seinem Mobilfunkanbieter beanstanden. Überweist er die Mobilfunkrechnung, kann er die Rechnung einfach um den strittigen Betrag kürzen. Bezahlt er per Lastschrift, kann er die Abbuchung zurückholen und den korrigierten Rechnungsbetrag neu überweisen. In beiden Fällen sollte der Smartphone-Nutzer seinen Mobilfunkanbieter aber informieren.

Daneben kann der Smartphone-Nutzer seinen Mobilfunkanbieter dazu auffordern, ihm den strittigen Betrag bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Dadurch spart er sich die Kosten, die bei der Rückholung einer Lastschrift entstehen.

 

Unerwünschte Abos stoppen.

Taucht ein unerwünschtes Abo auf der Mobilfunkrechnung auf, sollte der Smartphone-Nutzer nicht nur den Rechnungsposten beanstanden. Stattdessen sollte er das Abo auch umgehend stoppen.

In vielen Fällen ist es möglich, ein Abo direkt über die Internetseite des Anbieters zu beenden. Ist das nicht möglich, sollte sich der Smartphone-Nutzer schriftlich an den Anbieter wenden. Dadurch verhindert der Smartphone-Nutzer, dass das Abo weiterläuft und im Folgemonat wieder in Rechnung gestellt wird.

 

Über WLan im Internet surfen.

In die Kostenfalle kann der Smartphone-Nutzer grundsätzlich nur dann tappen, wenn er sich beim Surfen im Internet über seine SIM-Karte mit dem Mobilfunknetz verbindet. Ist er hingegen zu Hause und baut er eine Internetverbindung über das heimische Netzwerk auf, funktioniert die Abzocke mittels WAP-Billing nicht.

Denn weil der Smartphone-Nutzer nicht über eine Mobilfunkverbindung im Internet surft, kann auch die entsprechende Mobilfunknummer nicht übertragen werden. Grundsätzlich sollte der Smartphone-Nutzer sein Smartphone deshalb so einstellen, dass es zu Hause automatisch auf das heimische WLan zurückgreift und nur außerhalb ins Mobilfunknetz wechselt.

 

Musterbrief: Drittanbietersperre fürs Smartphone beantragen

 

Smartphone-Nutzer
Anschrift

 

Mobilfunkanbieter
Anschrift

Ort, Datum

 

Einrichtung einer Drittanbietersperre

Kundennummer/Vertragsnummer: _______________________________

Mobilfunknummer: ____________________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

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hiermit beantrage ich die netzseitige Sperrung der Identifizierung meines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Leistungen, die neben der Verbindung erbracht werden, gemäß § 45d Abs. 3 TKG.

Ich bitte, die Drittanbietersperre als vollständige Sperre einzurichten.

Oder:

Ich bitte, die Drittanbietersperre als Teilsperre einzurichten. Von der Sperre sollten folgende Leistungen betroffen/ausgenommen sein: __________________________________________________________________________________________________________________________________________

Bitte informieren Sie mich, sobald Sie die beantragte Sperre eingerichtet haben. Vielen Dank!

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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