Ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten – so geht’s, 2. Teil
Geld hinterherlaufen zu müssen, das einem zusteht, ist ärgerlich. Aber vor allem, wenn die Summe nicht allzu hoch ist, kannst du deine Forderung selbst eintreiben, indem du ein gerichtliches Mahnverfahren einleitest. Einen Anwalt brauchst du dafür nicht. In einem zweiteiligen Beitrag haben wir alles Wichtige rund um so ein Mahnverfahren zusammengestellt. Dabei haben wir im 1. Teil beantwortet, wann du auf das Mahnverfahren zurückgreifen kannst.

Außerdem haben wir beschrieben, wie du den fälligen Betrag richtig anmahnst, wie du den Mahnbescheid beantragst und wie es weitergeht, nachdem der Mahnbescheid deinem Schuldner zugestellt wurde.
Hier ist der 2. Teil!:
Inhalt
Einen Vollstreckungsbescheid beantragen
Reagiert der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid, leistet er also weder die Zahlung noch legt er Widerspruch ein, solltest du beantragen, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird.
Denn erst durch den Vollstreckungsbescheid hast du einen sogenannten Vollstreckungstitel. Diesen brauchst du, damit ein Gerichtsvollzieher deinen Anspruch für dich eintreiben kann.
Den Antrag auf den Erlass eines Vollstreckungsbescheids kannst du frühestens stellen, wenn die zweiwöchige Widerspruchsfrist für den Mahnbescheid abgelaufen ist.
Andersherum kannst du dir maximal sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids Zeit lassen. Danach ist es nicht mehr möglich.
Das Antragsformular für den Vollstreckungsbescheid bekommst du automatisch. Das Gericht schickt es dir zusammen mit der Benachrichtigung über die Zustellung des Mahnbescheids zu.
Auf dem Formular sind die Geschäftsnummer, der Betreff und die Rücksendeanschrift schon angegeben. Auf der Rückseite der Zustellungsnachricht findest du außerdem eine Durchschrift für deine Unterlagen.
Beachte bitte, dass du diesen offiziellen Vordruck zwingend verwenden musst. Andernfalls kann kein Vollstreckungstitel ausgestellt werden.
So geht es weiter
Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids kannst du entweder selbst veranlassen, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher, oder dem Gericht überlassen. Übernimmst du die Zustellung selbst, schickt dir das Gericht den Vollstreckungsbescheid in zwei Ausfertigungen zu.
Bei einer gerichtlichen Zustellung erhält der Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids vom Gericht, auf der auch das Zustelldatum vermerkt ist.
Dein Schuldner hat nun noch einmal eine zweiwöchige Frist, um gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Nutzt er diese Möglichkeit, findet ein reguläres Zivilverfahren vor Gericht statt.
Lässt der Schuldner die Frist hingegen verstreichen, entfaltet der Vollstreckungsbescheid die gleiche Wirkung wie ein Urteil in einem Klageverfahren.
Dadurch kannst du deinen Anspruch jetzt von einem Gerichtsvollzieher durch eine Zwangsvollstreckung eintreiben lassen.
Welches Gericht ist für mein Mahnverfahren zuständig?
In Deutschland existiert nur noch ein automatisiertes, zentrales Mahnverfahren. Das frühere manuelle und dezentrale Mahnverfahren beim örtlichen Amtsgericht wurde abgeschafft. Aus diesem Grund ist für ein Mahnverfahren immer das zentrale Mahngericht des Bundeslandes zuständig, in dem du wohnst.
Über das Portal der Mahngerichte findest du heraus, an welches Amtsgericht du dich wenden musst. Das Mahnverfahren kannst du über diese Webseite auch gleich einleiten.
Aber keine Sorge: Stellst du deinen Antrag versehentlich beim falschen Gericht, informiert dich das Gericht darüber oder leitet dein Antrag gleich an das zuständige Amtsgericht weiter.
Eine rechtliche Wirkung, die auch eventuelle Fristen wahrt, entfaltet dein Antrag allerdings erst, wenn er beim zuständigen Mahngericht vorliegt.

Wie teuer ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
Leitest du ein gerichtliches Mahnverfahren ein, entstehen Kosten. Diese Gerichtsgebühren und auch die Kosten für die Zustellung der Bescheide musst du als Antragsteller bezahlen.
Wie hoch die Gebühren ausfallen, hängt von der Höhe deiner Geldforderung ab. Die Mindestgebühr liegt bei 38 Euro.
Auf dem Portal der Mahngerichte gibt es einen Online-Rechner, mit dem du ermitteln kannst, welche Kosten du einkalkulieren solltest.
Was ist, wenn mein Schuldner nicht in Deutschland wohnt?
Vor allem bei einem eher geringen Streitwert und einem eindeutigen Sachverhalt ist das gerichtliche Mahnverfahren eine einfache und kostengünstige Lösung, um an dein Geld zu kommen. Zumal du kein Risiko eingehst.
Denn falls dein Schuldner dem Mahnbescheid oder dem Vollstreckungsbescheid widerspricht, findet ohnehin ein normales Zivilverfahren statt.
Etwas komplizierter wird es, wenn dein Schuldner seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Das vereinfachte Mahnverfahren kannst du in diesem Fall nicht nutzen.
Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU, wenn also Antragsteller und Schuldner in zwei verschiedenen EU-Ländern wohnen, kannst du aber auf das europäische Mahnverfahren zurückgreifen.
Mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen Ansprüchen bearbeitet in Deutschland ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Wedding Anträge im europäischen Mahnverfahren.
Der Ablauf gestaltet sich so:
- Du füllst online das Antragsformular „Formblatt A“ aus und reichst es beim Amtsgericht Berlin-Wedding ein.
- Scheint dein Antrag begründet zu sein, erlässt das Gericht einen sogenannten Europäischen Zahlungsbefehl und schickt diesen an deinen Schuldner.
- Ab dem Tag der Zustellung beginnt eine 30-tägige Einspruchsfrist. Leistet dein Schuldner die Zahlung nicht und legt er auch keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl nach Ablauf der Frist für vollstreckbar. Du kannst deinen Zahlungstitel dann im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Eine zwangsweise Vollstreckung deines Anspruchs muss aber in dem EU-Mitgliedstaat stattfinden, in dem dein Schuldner seinen Sitz hat. Legt er hingegen Einspruch ein, findet ein Zivilprozess statt.
Mit einem ausländischen Schuldner kann sich dieser aber schwieriger gestalten. Geht dein Fall über Deutschland hinaus, solltest du dich deshalb von einem Anwalt beraten lassen, bevor du ein Mahnverfahren einleitest.
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Thema: Ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten – so geht’s, 2. Teil
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