Entgelte für Kontoauszüge zurückfordern – Infos und Musterbrief

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Entgelte für Kontoauszüge zurückfordern – Infos und Musterbrief

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Heutzutage braucht praktisch jeder ein Girokonto, denn sowohl Zahlungseingänge als auch Zahlungsausgänge werden größtenteils bargeldlos über das Girokonto abgewickelt. Nun gibt es bei Girokonten aber große Unterschiede.

Diese Unterschiede beziehen sich weniger auf den Leistungsumfang, sondern vielmehr auf die Gebühren, die für die Leistungen fällig werden. So kommen einige Konten ohne Kosten aus, bei anderen Konten muss eine Kontoführungsgebühr als Pauschalbetrag bezahlt werden und bei wieder anderen Konten werden die erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet.

Besonders ärgerlich ist es aber, wenn ein Geldinstitut Gebühren in Rechnung stellt, mit denen der Bankkunde gar nicht gerechnet hatte. Ein Beispiel für solche Kosten sind Entgelte für Kontoauszüge. Allerdings muss der Bankkunde diese Kosten nicht in jedem Fall bezahlen.

Wann und wie er Entgelte für China Kontoauszüge zurückfordern kann,
erklärt der folgende Beitrag:

Entgelte für Kontoauszüge

Bankkunden müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich kostenfrei über die Bewegungen auf ihrem Konto und über ihren Kontostand zu informieren. Dies kann durch einen Kontoauszugsdrucker erfolgen, an dem Bankkunden ihre Kontoauszüge kostenfrei abrufen können. Genauso ist denkbar, dass sich Bankkunden ihre Kontoauszüge am Bankschalter aushändigen lassen können.

Ist der Ausdruck am Kontoauszugsdrucker kostenlos möglich, darf das Geldinstitut eine Gebühr verlangen, wenn sich ein Bankkunde seine Kontoauszüge am Bankschalter aushändigen lässt. Umgekehrt darf das Geldinstitut ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn der Abruf der Kontoauszüge am Bankschalter kostenlos angeboten wird, ein Bankkunde aber den Ausdruck am Kontoauszugsdrucker bevorzugt.

Eine Möglichkeit, die Kontoauszüge kostenlos abzurufen, muss also immer gegeben sein. Die zusätzlichen Möglichkeiten, die angeboten werden, darf sich das Geldinstitut bezahlen lassen. Möchte der Bankkunde einen besonderen Service in Anspruch nehmen, ist ein Entgelt dafür ebenfalls zulässig. Ein solcher Extraservice wäre beispielsweise die Zusendung der Kontoauszüge auf dem Postweg.

Für den Rechnungsabschluss, den das Geldinstitut vierteljährlich erstellt und dem Bankkunden zuschickt, dürfen aber keine Gebühren verlangt werden. Der Rechnungsabschluss erfolgt nämlich aus Beweisgründen im eigenen Interesse des Geldinstituts.

Entgelte für unaufgefordert zugeschickte Kontoauszüge

Der Gesetzgeber verpflichtet eine Bank oder Sparkasse dazu, den Bankkunden mindestens einmal pro Monat über die Bewegungen auf seinem Konto zu informieren. Dies kann online, per Kontoauszugsdrucker, am Bankschalter oder durch das Zuschicken der Kontoauszüge erfolgen. Für die Erfüllung der Informationspflicht darf das Geldinstitut keine Gebühren in Rechnung stellen. Ein Entgelt ist nur dann zulässig, wenn der Bankkunde einen Zusatzservice in Anspruch nimmt.

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Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bankkunde ausdrücklich verlangt, dass ihm sein Geldinstitut die Kontoauszüge auf dem Postweg zuschickt. Bloß weil der Bankkunde seine Kontoauszüge nicht abgerufen hat, heißt das aber nicht, dass er sein Geldinstitut damit dazu auffordert, ihm die Kontoauszüge zuzuschicken. Die Zusendung setzt die ausdrückliche Aufforderung durch den Kunden voraus.

Schickt das Geldinstitut die Kontoauszüge trotzdem zu, ohne dass der Kunde dies verlangt hat, darf es dafür kein Entgelt berechnen. Das Porto als Ersatz für den Aufwand kann nur dann verlangt werden, wenn der Aufwand tatsächlich notwendig war. Hat der Bankkunde den Versand der Kontoauszüge nicht verlangt, ist aber ausgeschlossen, dass der Aufwand erforderlich war. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. April 2011 (Az. 2-25 O 260/10).

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Sachverhalt gibt es nicht. Trotzdem sollten es Bankkunden nicht stillschweigend hinnehmen, wenn ihnen ihr Geldinstitut entsprechende Gebühren in Rechnung stellt. Stattdessen sollten sie ihre Bank oder Sparkasse unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt dazu auffordern, ihnen das einbehaltene Entgelt zu erstatten. Wie diese Aufforderung aussehen kann, zeigt der folgende Musterbrief.

Entgelte für Kontoauszüge zurückfordern – ein Musterbrief

Bankkunde
Anschrift

Geldinstitut
Anschrift

Ort, Datum

Berechnung eines Entgelts für die Zusendung von Kontoauszügen

IBAN: ____________________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir die Kontoauszüge Nummer/n ___________ für den Zeitraum ____________ bis __________ zugeschickt, da ich diese am Kontoauszugsdrucker nicht abgerufen habe. Für die Zusendung der Kontoauszüge haben Sie mir mit Kontoauszug Nummer _______ vom ___________ ein Entgelt von ______ Euro in Rechnung gestellt.

Ich habe jedoch nicht verlangt, dass Sie mir die besagten Kontoauszüge auf dem Postweg zukommen zu lassen. Deshalb fordere ich Sie dazu auf, mir das einbehaltene Entgelt durch eine Gutschrift auf meinem Konto zu erstatten.

Zur Begründung berufe ich mich auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2011, Aktenzeichen 2-25 O 260/10. Das Gericht hat eine Geschäftsbedingung, die ein Entgelt für die unaufgeforderte Zusendung von nicht abgerufenen Kontoauszügen vorsieht, für unwirksam erklärt.

Eine zusätzliche Zusendung von Kontoauszügen darf nur dann erfolgen, wenn der Bankkunde dies ausdrücklich verlangt. Ruft der Bankkunde seine Kontoauszüge nicht ab, ist dies jedoch nicht als Aufforderung zu deren Zusendung zu werten.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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