Fragen und Antworten zum Verbraucherinformationsgesetz

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verbraucherinformationsgesetz 

Möchte sich ein Verbraucher über ein Unternehmen oder ein Produkt informieren, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Dort erhält er dann Auskunft über die Erkenntnisse, die den staatlichen Stellen aus Kontrollen vorliegen.

Anzeige

Diese Möglichkeit der Nachfrage ergibt sich aus dem Verbraucherinformationsgesetz, das in novellierter Form am 01. September 2012 in Kraft getreten ist. 

Aber was genau hat es mit dem Gesetz auf sich? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verbraucherinformationsgesetz in der Übersicht: 

Um was geht es beim Verbraucherinformationsgesetz?

Nicht alle Informationen, die ein Verbraucher möglicherweise gerne wissen möchte, erfährt er auf direktem Wege. Durch das Verbraucherinformationsgesetz, kurz VIG, hat er dann die Möglichkeit, gezielte Anfragen zu stellen. Dabei gilt das Gesetz zum einen für Lebensmittel und zum anderen für Waren, die als Verbraucherprodukte bezeichnet werden.

Verbraucherprodukte sind alle die Waren, mit denen der Verbraucher im Alltag zu tun hat, also angefangen bei Spielsachen über Möbel, Küchengeräte und Unterhaltungselektronik bis hin zu Kosmetika. In den Bereich Lebensmittel gehören Fertigprodukte, die Frischetheken in Geschäften, Imbissbuden und Gastronomiebetriebe.

Sämtliche Dienstleistungen wie Versicherungen, Bankgeschäfte, Telefonverträge oder Handwerkerleistungen sind jedoch ausgenommen. 

Welche Informationen kann der Verbraucher erhalten?

Der Verbraucher kann grundsätzlich alle Informationen abfragen, die den Behörden infolge ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben vorliegen. So kann sich der Verbraucher bei Lebensmitteln beispielsweise nach der Zusammensetzung, den chemischen Zusatzstoffen oder den enthaltenen Stoffen, die als bedenklich gelten, erkundigen.

Er kann nach Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten fragen oder sich wegen irreführender Angaben erkundigen. Genauso kann er erfragen, ob in einem bestimmten Gastronomiebetrieb Hygienemängel festgestellt wurden. Geht es um Verbraucherprodukte, kann der Verbraucher alle Informationen abfragen, die für die Sicherheit relevant sind.  

Wie kann der Verbraucher eine Anfrage stellen?

Möchte der Verbraucher eine Anfrage stellen, muss er zunächst einmal die Behörde ermitteln, die in seinem Fall zuständig ist. Geht es bei der Anfrage um Lebensmittel, ist meist die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises, in der sich das Lebensmittelgeschäft oder der Gastronomiebetrieb befinden, der richtige Ansprechpartner.

Bei Verbraucherprodukten sind üblicherweise die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden am Sitz des Herstellers oder Importeurs zuständig. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (kurz BVL) steht eine Behördensuchmaschine zur Verfügung, mit deren Hilfe sich die jeweilige Landesbehörde ermitteln lässt. Geht die Anfrage bei der jeweiligen Landesbehörde ein, muss sie die Anfrage an die entsprechende Fachbehörde weiterleiten.

Für die Anfrage reicht dann ein formloser Antrag aus. Dabei sollte der Verbraucher in der Betreffzeile darauf hinweisen, dass es sich um eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz handelt. Dadurch weiß die Behörde, welche gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Wichtig ist, dass der Verbraucher möglichst präzise formuliert, was er wissen möchte.

Er sollte also beispielsweise konkret fragen, ob Sicherheitsmängel bei einem bestimmten Produkt einer gewissen Marke bekannt sind oder welche Beanstandungen es bei den letzten drei Kontrollen in einem bestimmten Restaurant gab. Daneben ist der Fragende dazu verpflichtet, seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

Fragt das Unternehmen nach, muss die Behörde diese Angaben nämlich weitergeben. Der Verbraucher sollte sich davon aber nicht abschrecken lassen! Seine Anfrage kann der Verbraucher dann per Post oder per E-Mail stellen, eine telefonische Anfrage ist ebenfalls möglich. Ein Musterbrief für eine Anfrage findet sich übrigens am Ende dieses Artikels.  

Kostet die Anfrage etwas?

Allgemeine Anfragen, bei denen der Verwaltungsaufwand die 250-Euro-Grenze nicht überschreitet, sind kostenlos. Werden Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben erfragt, also beispielsweise Belastungen, Sicherheitsmängel oder Hygieneverstöße, kosten die Anfragen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro nichts.

In den meisten Fällen dürfte eine Anfrage des Verbrauchers somit kostenfrei bleiben. Verursacht die Anfrage einen größeren Aufwand und würde sie dadurch kostenpflichtig werden, muss die Behörde den Verbraucher vorab informieren. Er kann daraufhin entscheiden, ob er seine Anfrage beibehält, einschränkt oder komplett zurückzieht.   

Kann ein Unternehmen verhindern, dass der Verbraucher Auskunft erhält?

Ob und welche Auskunft dem Verbraucher erteilt wird, entscheidet die Behörde und nicht das betroffene Unternehmen. Daher kann ein Unternehmen nicht verhindern, dass der Verbraucher informiert wird, auch nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die Behörde muss zwar zwischen dem Interesse des Unternehmens auf Stillschweigen und dem öffentlichen Informationsinteresse von Verbrauchern abwägen.

In den meisten Fällen geht es bei den Anfragen aber ohnehin nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Allerdings darf die Behörde dann die Auskunft verweigern, wenn ein Strafverfahren gegen das Unternehmen läuft und die Weitergabe von Informationen den Ermittlungserfolg gefährden könnte.

Für die Antwort der Behörde gilt, dass sie so formuliert sein muss, dass sie jeder Durchschnittsverbraucher ohne besondere Vorkenntnisse verstehen kann. Die Behörde hat aber auch die Möglichkeit, dem Verbraucher Einsicht in die ihr vorliegenden Akten zu gewähren.

Wurde die erbetene Information bereits an anderer Stelle veröffentlicht, kann ihn die Behörde außerdem darauf hinweisen. Eine gesonderte Antwort ist dann nicht mehr erforderlich. 

Musterbrief für eine Anfrage 

Name
Anschrift 

Zuständige Behörde
Anschrift 

Ort, den Datum 

Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

mit Verweis auf das Verbraucherinformationsgesetz erbitte ich folgende Auskunft:
 __________ (Möglichst genaue Angabe dazu, welche Informationen gewünscht werden;
z.B. Wurde das Restaurant/die Kantine/ die Bäckerei/der Betrieb XY (Name und Anschrift) im vergangenen Jahr von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert und, wenn ja, zu welchem Ergebnis führte die Überprüfung?
/ Liegen Ihnen Informationen über Sicherheitsmängel/bedenkliche Inhaltsstoffe bei dem Produkt (Name und Modell) des Herstellers XY vor?) _____________________________ 
 

Vorab vielen Dank für Ihre Auskunft. 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Mehr Vorlagen, Tipps und Anleitungen:

 

Thema: Fragen und Antworten zum Verbraucherinformationsgesetz

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterbriefe99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen