Musterbrief – bei Nichteinlösung einer Lastschrift

Infos und Musterbrief zur Rückforderung von Benachrichtigungsentgelten
bei Nichteinlösung einer Lastschrift
  

Bislang war es durchaus üblich, dass Banken ein Entgelt in Rechnung stellten, wenn sie ihren Bankkunden darüber informierten, dass eine Lastschrift von seinem Konto wegen mangelnder Deckung nicht eingelöst werden konnte. Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, hat nun aber geurteilt, dass ein solches Benachrichtigungsentgelt nicht zulässig ist.

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Für Bankkunden bedeutet das, dass sie die Beträge, die sie für nicht eingelöste Lastschriften bezahlen mussten, von ihrer Bank zurückfordern können.

Hier alle wichtigen Infos dazu sowie ein Musterbrief zur Rückforderung von Benachrichtigungsentgelten bei Nichteinlösung einer Lastschrift in der Übersicht:   

Infos zur Rückforderung von Benachrichtigungsentgelten bei Nichteinlösung einer Lastschrift  

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbz, hatte Unterlassungsklage gegen die Sparkasse Meißen eingereicht. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 290/11 gaben die Richter des Bundesgerichtshofs dem vzbz mit ihrer Entscheidung recht. So sahen die Richter ein Entgelt für die Benachrichtigung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigung als unzulässig an. Demnach darf die Sparkasse keine Gebühren in Rechnung stellen, wenn sie einen Bankkunden darüber unterrichtet, dass eine Lastschrift von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte.

Nach Auffassung der Richter gäbe es keine gesetzliche Grundlage, die ein solches Entgelt rechtfertigen würde.  Bereits in vorhergehenden Verfahren hatte der BGH solche Entgelte für unzulässig erklärt. So urteilten die Richter, dass eine Bank in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig wird, wenn sie eine Lastschrift nicht einlöst, weil das jeweilige Konto nicht gedeckt ist. Die Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, dürfe sie nicht dem Kunden in Rechnung stellen, auch nicht in Form von Schadensersatzforderungen.

Gleiches gilt bei Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen, die wegen mangelnder Deckung nicht ausgeführt werden (Az. XI ZR 296/96, XI ZR 5/97, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04). Außerdem müsse eine Bank einen Kunden über nicht eingelöste Lastschriften und Schecks sowie über nicht ausgeführte Daueraufträge und Überweisungen informieren.

Da sie damit aber lediglich ihrer Pflicht zur Schadensminderung nachkomme, wäre es nicht zulässig, hierfür ein Benachrichtigungsentgelt zu verlangen (Az. XI ZR 197/00). Im Rahmen der EU-Zahlungsdiensterichtlinie ist es den Banken jedoch möglich, gemäß § 675o BGB mit ihren Kunden zu vereinbaren, dass für die Benachrichtigung über eine berechtigte Ablehnung des Auftrags ein angemessenes Entgelt erhoben wird. Die herkömmliche Einzugsermächtigung ist hiervon aber nicht betroffen, wie das aktuelle BGH-Urteil bestätigt. 

Die Bedeutung des BGH-Urteils für Bankkunden

Das Urteil des BGH vom 22.05.2012 betrifft nicht nur die Kunden der Sparkasse Meißen, sondern wirkt sich genauso auch auf andere Banken aus, die die betreffende Klausel in ihren Verträgen verwenden. Für Bank- und Sparkassenkunden bedeutet das, dass sie Entgelte, die ihnen für nicht eingelöste Lastschriften in Rechnung gestellt wurden, zurückfordern können. Aufgrund der Verjährungsfrist sind die möglichen Rückzahlungsansprüche aber auf die vergangenen drei Jahre begrenzt.

Zudem muss zwischen Lastschriften und dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren unterschieden werden, denn im SEPA-Verfahren sind Benachrichtigungsentgelte zulässig:

·         Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area, was übersetzt einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum bedeutet. Dieser Raum umfasst die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und einige weitere Länder wie beispielsweise die Schweiz und Norwegen. Bis Februar 2014 sollen europaweit für alle Lastschriften nur noch die SEPA-Regelungen gelten.

Bei Lastschriften nach dem SEPA-Verfahren erteilt der Kunde ein sogenanntes Mandat in Form einer doppelten Erklärung. Dabei ermächtigt er einerseits seinen Vertragspartner dazu, den fälligen Betrag einzuziehen, und erteilt andererseits seiner Bank die Genehmigung, die Buchung durchzuführen. Aus diesem Grund sind im SEPA-Lastschriftverfahren ungenehmigte Lastschriftbuchungen praktisch ausgeschlossen.

·         Anders als im SEPA-Verfahren erteilt der Bankkunde bei einer Lastschrift im traditionellen Einzugsermächtigungsverfahren nur seinem Vertragspartner den Auftrag, den vereinbarten oder fälligen Betrag abzubuchen.

Seiner Bank gegenüber erteilt er jedoch keine direkte Einwilligung. Hat die Bank oder Sparkasse also das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren angewandt und für die Benachrichtigung über nicht eingelöste Lastschriften Entgelte verlangt, kann der Bankkunde die bezahlten Beträge zurückfordern. 

Musterbrief Vorlage:  

Absender (Kontoinhaber)
Anschrift 

Name der Bank
Anschrift 

Ort, den Datum  

Erstattung von unzulässigen Benachrichtigungsentgelten 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich führe bei Ihnen ein Girokonto, Kontonummer ____________ , BLZ _________ . Im Zusammenhang mit diesem Konto haben Sie mir Entgelte für die Benachrichtigung bei nicht eingelösten Lastschriften wegen mangelnder Deckung in Rechnung gestellt. 

Mit seinem Urteil (Az. XI ZR 290/11) vom 22. Mai 2012 hat der BGH solche Entgelte für unzulässig erklärt. Ich fordere Sie daher auf, mir den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezahlten Benachrichtigungsentgelte zu erstatten.

Die Erstattung erbitte ich per Überweisung bis zum ________ (Datum des Schreibens + 3 Wochen) auf das oben genannte Girokonto.  

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Ein Gedanke zu „Musterbrief – bei Nichteinlösung einer Lastschrift“

  1. Und ich habe in den Fällen immer schön fleißig gezahlt… Über die Jahre hat sich da was angesammelt wegen schlecht durchdachten und sich überschneidenden größeren Ausgaben. Mal schauen, was sich da zurückholen lässt! 🙂

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