Musterbrief – Widerspruch gegen eine Online-Reisebuchung

Musterbrief: Widerspruch gegen eine angebliche Online-Reisebuchung 

Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Nutzer lediglich ein paar Internetseiten angeschaut hat, um sich über eine Reise, einen Flug oder ein Hotel zu informieren, plötzlich aber eine verbindliche Buchungsbestätigung samt Rechnung erhält. 

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War es nie seine Absicht, tatsächlich einen Urlaub oder einen Flug zu buchen, oder kann er gar nicht nachvollziehen, wann und wie die Buchung zustande gekommen sein soll, ist er vermutlich in die Vertragsfalle eines unseriösen Portals getappt. Das Ganze ist zweifelsohne ärgerlich, aber kein Grund zur Panik.

Wie der Nutzer nun am besten vorgehen sollte, erklärt die folgende Übersicht:  

Wann wird ein verbindlicher Reisevertrag im Internet geschlossen?

Damit eine rechtlich verbindliche Reise- oder Flugbuchung im Internet zustande kommt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

1.       Dem Nutzer muss auf der Internetseite des Reiseportals ein konkretes Angebot für die Reise oder den Flug unterbreitet worden sein.

2.       Der Nutzer muss dieses Angebot gebucht haben, indem er einen Button angeklickt hat. Dieser Button muss eindeutig und unmissverständlich als Buchungs-Button gekennzeichnet gewesen sein.

3.       Der Anbieter oder Veranstalter, bei dem die Reise oder der Flug gebucht wurde, lässt dem Nutzer daraufhin eine Buchungsbestätigung zukommen. Erst wenn der Nutzer die Bestätigung erhalten hat, liegt ein einvernehmlich geschlossener Reisevertrag vor.

Wirksam kann eine Online-Buchung grundsätzlich nur dann werden, wenn der Nutzer weiß, dass und wann er ein Angebot annimmt und bucht. In aller Regel erfolgt dies dadurch, dass der Nutzer einen Button anklickt, der mit einem Hinweis wie “Jetzt buchen” oder “Verbindlich buchen” beschriftet ist. Fehlt ein solcher Button und kann der Nutzer auch anderweitig nicht erkennen, durch welche Aktion eine Buchung erfolgt, liegt keine rechtlich verbindliche Buchung vor.

Unseriöse Portale arbeiten mit diesem Trick. So sind die Seiten meist so gestaltet, dass der Nutzer glaubt, er würde sich nur Informationen anschauen. Tatsächlich befindet er sich aber bereits in einem Bereich, durch den ihm eine verbindliche Buchung unterstellt und die entsprechende Rechnung geschickt wird.   

Wie kann der Nutzer gegen die angebliche Online-Reisebuchung vorgehen?

Grundsätzlich sollte sich der Nutzer immer schriftlich an das Reiseportal wenden, bei dem er die Buchung angeblich vorgenommen haben soll. Die Schriftform ist deshalb wichtig, weil der Nutzer im Ernstfall einen Nachweis dafür braucht, dass er der Buchung widersprochen hat. Ruft er lediglich eine Hotline an, wird er diesen Nachweis nicht führen können. Auch bei einer E-Mail wird er nicht beweisen können, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger ankommen ist.

Deshalb sollte er sein Schreiben per Einschreiben verschicken. Möglich ist auch ein Versand per Fax, wenn das Faxgerät einen Sendebericht ausdruckt. Manchmal wird der Nutzer nicht nur Post vom Reiseportal, sondern auch vom eigentlichen Reiseveranstalter bekommen. Grundsätzlich war das Reiseportal derjenige, der das Angebot unterbreitet und die Buchung entgegengenommen hat. Deshalb ist der Widerspruch zunächst an das Reiseportal zu richten.

Sicherheitshalber sollte der Nutzer seinen Widerspruch aber auch gegenüber dem Reiseveranstalter äußern, denn er bestätigt die Buchung und stellt die Reiseunterlagen zur Verfügung. Sind noch weitere Unternehmen beteiligt, sollte der Nutzer auch sie anschreiben. Dies macht zwar etwas Arbeit, aber so ist der Nutzer auf der sicheren Seite. Eine Vorlage für ein Widerspruchsschreiben findet sich am Ende dieser Seite.

Nun stellt sich aber noch die Frage, wie der Nutzer überhaupt aus dem angeblichen Vertrag rauskommt.

Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten:

·         Den Vertragschluss bestreiten:

Konnte der Nutzer nicht erkennen, dass er einen Vertrag abschließt und bereits eine Reise oder einen Flug bucht, kann er bestreiten, tatsächlich einen wirksamen Vertrag geschlossen zu haben. Gibt es keinen Vertrag, existiert keine verbindliche Buchung und folglich wird auch keine Zahlung fällig. Das Bestreiten des Vertragsabschlusses ist deshalb das wichtigste Rechtsmittel für den Nutzer.

In seinem Schreiben sollte der Nutzer das Reiseportal auffordern, den angeblich geschlossenen Vertrag nachzuweisen. Wurde der Nutzer in eine Falle gelockt, werden in aller Regel weder das Reiseportal noch der Reiseveranstalter diesen Nachweis führen können. Solange kein gültiger Vortrag vorgelegt werden kann, ist der Nutzer nicht dazu verpflichtet, irgendwelche Zahlungen zu leisten.

Dabei muss immer der Anbieter den Vertragsschluss beweisen. Der Nutzer als Kunde ist also nicht in der Beweispflicht und wenn er bestreitet, dass es einen Vertrag gibt, muss der Anbieter das Gegenteil belegen.

·         Den Vertrag wegen Täuschung anfechten:

War die Internetseite so gestaltet, dass der Nutzer absichtlich in die Irre geführt und in die Vertragsfalle gelockt wurde, kann er den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Das Reiseportal muss also bewusst in Kauf genommen haben, dass er Nutzer den Vertrag infolge einer Täuschung abschließt. Durch die Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung wird der Vertrag von Anfang an aufgehoben. Der Nutzer wird dadurch so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben.

·         Den Vertrag wegen Irrtums anfechten:

Dies ist dann möglich, wenn der Nutzer den Vertrag irrtümlicherweise geschlossen hat. Bei einer Online-Buchung ist das beispielsweise denkbar, wenn der Nutzer versehentlich auf den Buchungs-Button geklickt hat oder wenn er nicht erkennen konnte, dass er eine falsche Reise bucht. Möchte der Nutzer den Vertrag wegen Irrtums anfechten, sollte er genau schildern, wo der Irrtum lag.

Außerdem sollte er verdeutlichen, dass und weshalb er die Reise nicht gebucht hätte, wenn ihm der Irrtum aufgefallen wäre. Die Anfechtung hat zur Folge, dass die Buchung nichtig wird. Der Reiseveranstalter hat allerdings das Recht, Schadensersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Buchung zu verlangen.

Diese Schadensersatzansprüche beschränken sich aber auf geringe Kostenfaktoren für beispielsweise den Ausdruck und den Versand der Reiseunterlagen oder Bearbeitungsgebühren.

Die angebliche Buchung zu stornieren, ist nicht ratsam. Eine Stornierung ist zwar bei wirksamen Reiseverträgen möglich. Je näher der Abreisetag liegt, desto höher fallen aber die Stornogebühren aus. Storniert der Nutzer die Buchung, könnte dies folglich so ausgelegt werden, als würde er den Vertrag als wirksam anerkennen.

Das Reiseportal oder der Reiseveranstalter könnten dann möglicherweise auf Stornogebühren bestehen. Ein Widerruf ist grundsätzlich nicht möglich, denn bei Reisebuchungen ist das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen. Einige Reiseveranstalter räumen ihren Kunden zwar freiwillig ein zusätzliches Widerrufsrecht ein, bei unseriösen Anbietern dürfte diese Möglichkeit aber nicht gegeben sein.  

Musterbrief: Widerspruch gegen eine angebliche Online-Reisebuchung 

Nutzer
Anschrift 

Reiseportal
Anschrift 

Ort, Datum 

Widerspruch gegen die angebliche Buchung vom __________
und gegen die Rechnung Nr. __________ vom __________
über _______ Euro
 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Sie haben mir oben genannte Rechnung zukommen lassen, obwohl ich keinerlei Reise/Flug gebucht habe. Ich habe mir auf dem Reiseportal _________________ lediglich verschiedene Angebote angesehen. Zu einigen Angeboten habe ich auch nähere Informationen abgerufen. Ich habe jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Buchungs-Button angeklickt. Ebenso war es nie meine Absicht, eine Reise/einen Flug über das Reiseportal zu buchen.  

Daher bestreite ich ausdrücklich, dass ich eine Buchung in Auftrag gegeben und einen wirksamen Vertrag mit Ihnen geschlossen habe. Gleichzeitig teile ich Ihnen unmissverständlich mit, dass ich Ihrer Rechnung über die angebliche Buchung widerspreche und diese nicht bezahlen werde. Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Vertrag existiert, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie einen wirksamen und rechtlich verbindlichen Vertragsabschluss nachweisen müssen. 

Rein vorsorglich fechte ich den angeblichen Reisevertrag an, da es zu keinem Zeitpunkt meine Absicht war, eine Reise/einen Flug zu buchen. Zudem war es durch die Gestaltung der Internetseite unmöglich, zu erkennen, durch welche Aktion die von Ihnen behauptete Buchung erfolgt sein soll. Ihre Rückmeldung, dass keine Reisebuchung existiert und kein Vertrag besteht, erwarte ich innerhalb der kommenden zwei Wochen. 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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