Tipps zum Schreiben einer Mahnung

Infos und Tipps zum Schreiben einer Mahnung 

Eine Mahnung, die teils auch als Zahlungserinnerung bezeichnet wird, übernimmt die Funktion, einen Schuldner in eindeutiger Weise dazu aufzufordern, eine fällige Zahlung oder Leistung zu erbringen. Damit setzt sie den Schuldner grundsätzlich in Verzug, wobei dann kein Verzug eintritt, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er für das Nichterbringen der Leistung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

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Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Mahnung erforderlich und auch wenn keine formalen Anforderungen beim Verfassen einer Mahnung zu beachten sind, gibt es doch einige Punkte, die berücksichtigt werden sollten.

 

Hier daher einige Infos und Tipps rund um die Mahnung:

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Eine Mahnung ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn ein eindeutiger Zeitrahmen für das Erbringen der Leistung festgelegt wurde. Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer Vereinbarung auf Formulierungen wie beispielsweise zwei Wochen ab Zugang der Rechnung oder innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung zurückgegriffen wird.

Im Fall einer Geldleistung tritt automatisch nach spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit Verzug ein, wobei diese Folgen im Rahmen der Rechnung aufgeführt werden müssen, wenn der Rechnungsempfänger Verbraucher ist.

• Formulierungen und Anforderungen einer Mahnung      

Formale Anforderungen gibt es im Zusammenhang mit Mahnungen nicht. Dennoch sollte eine Mahnung den Schuldner immer eindeutig benennen und deutlich machen, welche Leistungen der Gläubiger anmahnt. Dazu dienen Angaben zu Rechnungsnummer oder Lieferschein inklusive Datum sowie die Formulierung eines Zahlungszieles.

Im Hinblick auf das Zahlungsziel sollten jedoch keine Formulierungen verwendet werden, die zu einer Zahlung innerhalb von beispielsweise drei Wochen auffordern, sondern die Fristen für das Begleichen sollten anhand konkreter Daten festgelegt werden. Zudem ist es ratsam, eine Mahnung immer schriftlich zu verfassen, auch wenn diese auch dann wirksam ist, wenn sie nur mündlich ausgesprochen wird.  

• Das Mahnschreiben      

Ebenfalls nicht festgelegt ist, wie viele Mahnschreiben ein Gläubiger verfassen muss bevor ein Mahnverfahren eingeleitet werden kann, denn von Gesetzes wegen würde letztlich schon eine Mahnung ausreichen.

In der Praxis ist es jedoch üblich, bis zu drei Mahnungen auszusprechen, was sich hauptsächlich damit begründet, dass kein Kunde, der lediglich übersehen hat, dass eine Rechnung zu begleichen war, durch die sofortige Androhung gerichtlicher Schritte verärgert werden soll.

• Das Mahnverfahren      

Erfolgt auch nach mehrfachen Mahnungen keine Reaktion des Schuldners, hat der Gläubiger die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, indem er das Erlassen eines Mahnbescheides beantragt.

Allerdings ist ein Mahnverfahren nur für fällige Zahlungen zulässig, nicht jedoch für Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer noch nicht erbrachten Gegenleistung stehen.   

• Die Mahngebühren      

Ab der zweiten Mahnung können  Mahngebühren berechnet werden. Hierbei gibt es zunächst keine Sätze, die eine Höchstgrenze festlegen, üblich sind jedoch die Portokosten sowie eine geringe Pauschale für die Bearbeitung.

• Verzugszinsen       

Ist ein Schuldner mit dem Erbringen seiner Leistung in Verzug, kann der Gläubiger zudem Verzugszinsen geltend machen.

Dabei gilt, dass der gesetzliche Verzugszins 5 Prozent über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz liegt. Im kaufmännischen Verkehr liegt der Mindestverzugsschaden bei 8 Prozent über dem Basiszinssatz.

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