Unternehmen pleite – Musterbrief Datenlöschung

Wenn ein Unternehmen pleite geht – was ist mit Bestellungen, Gutscheinen & Co.?

(mit Musterbrief zur Datenlöschung) 

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Egal ob große Kette oder kleines Einzelhandelsgeschäft: Vor einer Insolvenz ist letztlich kein Unternehmen gefeit. Aber während die Firma nach Möglichkeiten sucht, um den Betrieb vielleicht doch noch zu retten oder ihn möglichst sauber abzuwickeln, stellen sich auch für die Kunden viele Fragen.

So wissen sie oft nicht, an wen sie sich bei fehlerhafter Ware wenden sollen, was aus ihren Vorauszahlungen wird oder wie es mit der Ratenzahlungsvereinbarung weitergeht.   Außerdem ist oft unklar, was mit Bestellungen und Gutscheinen passiert.

Die folgende Übersicht beantwortet häufige Fragen,
die aufkommen, wenn ein Unternehmen pleite geht:
  
 

Was wird aus den Gewährleistungsansprüchen im Fall einer Firmeninsolvenz?

Hat eine Ware Mängel oder ist sie fehlerhaft, ist der Händler derjenige, der für eine Reparatur oder einen Ersatz zuständig ist. Die gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung liegt nämlich beim Händler.

Was aus den Gewährleistungsansprüchen im Fall einer Insolvenz wird, hängt davon ab, ob die Ansprüche vor oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Sind die Gewährleistungsansprüche entstanden, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss der Kunde seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Der Insolvenzverwalter entscheidet dann, ob die Ansprüche trotzdem erfüllt werden oder ob nicht. Besteht die Aussicht, dass das Unternehmen noch gerettet werden kann, wird der Insolvenzverwalter oft die Gewährleistungsansprüche erfüllen, um den Kunden zufriedenzustellen und ihn für die Zukunft nicht zu verlieren. Sind die Ansprüche erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist es ebenfalls der Insolvenzverwalter, der darüber entscheidet, wie mit den Ansprüchen verfahren wird.

Hat der Kunde die Ware noch nicht komplett bezahlt, kann er mit dem Insolvenzverwalter abstimmen, dass er die noch ausstehenden Zahlungen mit den Reparaturkosten verrechnet. Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, kann sich der Kunde weiterhin an den Insolvenzverwalter wenden. Allerdings wird der Händler weder eine Reparatur durchführen noch die mangelhafte Ware austauschen können.

Deshalb kann der Kunde den Mangel auf seine Kosten reparieren lassen oder ein Ersatzprodukt kaufen und den Insolvenzverwalter anschließend dazu auffordern, die entstandenen Kosten zu erstatten. Im Fall einer Firmeninsolvenz dürften die Chancen auf eine Kostenerstattung aber recht gering sein.  Auf die Garantie hat die Firmeninsolvenz allerdings keinerlei Einfluss. Die Garantie gibt nämlich nicht der Händler, sondern der Hersteller. Deshalb kann sich der Kunde auch direkt an den Hersteller der Ware wenden und einen Garantiefall geltend machen. 

Was ist mit geleisteten An- oder Vorauszahlungen?

Hat der Kunde eine Ware im Voraus bezahlt oder eine Anzahlung geleistet, die Ware aber noch nicht erhalten, hängt alles von der Entscheidung des Insolvenzverwalters ab. Er kann festlegen, dass das teilweise erfüllte Geschäft vollständig und wie vereinbart abgewickelt wird.

Er kann aber auch entscheiden, dass die geleistete An- oder Vorauszahlung in die Insolvenzmasse übergeht. In diesem Fall kann der Kunde nur noch versuchen, seinen Anteil als Gläubiger geltend zu machen, um aus der Insolvenzmasse befriedigt zu werden. Allzu viel sollte sich der Kunde davon aber nicht versprechen.  

Was gilt für Bestellungen?

Wurde eine Ware gekauft und geliefert, muss diese Ware immer bezahlt werden. Ob das Unternehmen zwischenzeitlich Insolvenz anmeldet oder nicht, spielt keine Rolle. Wer etwas kauft und die Ware erhält, muss sie also auch bezahlen. Wurde die Bestellung hingegen noch nicht geliefert und verlangt der Händler Vorkasse, sollte sich der Kunde darauf besser nicht einlassen. Schlimmstenfalls geht sein Geld nämlich in die Insolvenzmasse über, ohne dass die Ware jemals geliefert wird. 

Wie ist der Ablauf, wenn Ware auf Raten gekauft wurde?

Hat der Kunde eine Ware gekauft, diese bereits erhalten und mit dem Händler eine Ratenzahlung vereinbart, muss der Kunde die Raten auch weiterhin bezahlen. Am Ablauf der vereinbarten Ratenzahlung ändert sich somit grundsätzlich nichts.

Der Insolvenzverwalter kann dem Kunden allerdings eine andere Bankverbindung nennen, an die die Raten künftig überwiesen werden müssen. Die Ratenzahlungsvereinbarung wegen der Insolvenz zu kündigen, ist nicht zulässig.  

Was wird aus Gutscheinen?

Das Einlösen von Gutscheinen kann schwierig werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Hat ein Kunde noch einen Gutschein, ist er deshalb gut beraten, wenn er das Geschäft oder eine nahegelegene Filiale aufsucht und seinen Gutschein dort einlöst. Ist dies nicht mehr möglich, kann er sich an den Insolvenzverwalter wenden und seine Forderungen bei ihm anmelden.

Je nach Ausgangssituation kann es sein, dass dem Kunden zumindest ein Teil des Gutscheinbetrags ausgezahlt wird. Denkbar ist aber auch, dass der Insolvenzverwalter die Einlösung des Gutscheins verweigert. Dies liegt daran, dass ein Gutschein eine Verbindlichkeit des Unternehmens ist, der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse aber zusammenhalten muss. In vielen Fällen wird der Kunde einen Gutschein letztlich abschreiben müssen, wenn die Firma pleite ist.  

Wie sieht es mit dem Schutz der Kundendaten aus?

Wie im Insolvenzfall mit den Kundendaten verfahren wird, lässt sich nicht mit Gewissheit sagen. Eigentlich wäre es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Löschung der Kundendaten sicherzustellen, wenn die Vertragsbeziehungen abgewickelt sind.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder dazu, dass die Kundendaten an Dritte weitergegeben werden. Möchte ein Kunde auf Nummer sicher gehen, kann er aber verlangen, dass seine Daten gelöscht werden. Dieser Aufforderung muss dann auch Folge geleistet werden.

Eine Vorlage für einen solchen Musterbrief zur Datenlöschung gibt es hier: 

Name
Anschrift 

Unternehmen
Anschrift 

Ort, den Datum 

Widerruf meiner Einwilligung in die Datenspeicherung 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Ihre Kundendatei enthält personenbezogene Daten, die meine Person betreffen. Da ich nicht weiß, wie mit den von Ihnen gespeicherten Kundendaten weiter verfahren wird, widerrufe ich hiermit meine Einwilligung, meine personenbezogenen Daten zu nutzen, zu speichern und weiterzugeben.

Gleichzeitig fordere ich Sie mit Verweis auf § 35 Bundesdatenschutzgesetz dazu auf, sämtliche Daten meine Person betreffend umgehend zu löschen.

Bitte stellen Sie außerdem sicher, dass diese Datenlöschung auch von allen den Stellen vollzogen wird, an die Sie meine Daten bereits übermittelt haben oder die in Ihrem Auftrag Kundendaten verarbeiten. Bitte lassen Sie mir eine kurze Bestätigung meines Widerrufs und der durchgeführten Datenlöschung zukommen. 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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