Die wichtigsten Infos zu Versandrisiken und Versandkosten bei Online-Auktionen
Online-Auktionen sind überaus beliebt. So bieten die virtuellen Auktionshäuser eine hervorragende Möglichkeit, um mit seinen alten Möbeln, ausgemusterten Kleidungsstücken, überflüssigen Geschenken, nicht mehr benötigen Büchern und anderen Gegenständen, die ohnehin nur im Weg rum stehen und Platz wegnehmen, ein paar Euro zu verdienen.
Auf der anderen Seite können potenzielle Käufer in einem riesigen Warenangebot stöbern, seltene Sammlerstücke finden und mit etwas Glück das eine oder andere Schnäppchen ergattern. Hinzu kommt der Unterhaltungsfaktor.
Anders als bei einem herkömmlichen Einkauf bleibt es bis zum Schluss spannend und erst wenn die Auktion beendet ist, steht fest, zu welchem Preis der Artikel verkauft wurde und welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat. Aber trotzdem ist nicht alles nur Spaß und Unterhaltung, denn aus rechtlicher Sicht werden auch bei Online-Auktionen Verträge mit entsprechenden Rechten und Pflichten für den Käufer und den Verkäufer geschlossen.
Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellt und gelegentlich für Streitigkeiten sorgt, ist die Frage nach den Versandrisiken und den Versandkosten. Die wichtigsten Infos dazu fasst die folgende Übersicht zusammen.
Inhalt
Die wichtigsten Infos zu den Versandrisiken bei Online-Auktionen
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ganz klar, wer das Versandrisiko trägt, wenn der ersteigerte Artikel verschickt wird.
Dabei muss allerdings unterschieden werden, ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmer ist:
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Findet der Kauf zwischen zwei Privatleuten statt, liegt ein sogenannter Versendungskauf vor. Dieser ist in § 447 BGB geregelt. Versendungskauf bedeutet, dass der Käufer eine Ware kauft und anschließend vom Verkäufer verlangt, dass dieser ihm die gekaufte Ware zusendet. Sobald der Verkäufer die Ware wie vom Käufer gewünscht an das Versandunternehmen übergeben hat, geht das Versandrisiko auf den Käufer über.
Mit der Übergabe an das Versandunternehmen hat der Käufer seine Schuldigkeit getan. Das Risiko, dass die Sendung unterwegs verloren geht und die Ware niemals ankommt, obwohl sie bezahlt ist, trägt der Käufer.
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Ist der Verkäufer keine Privatperson, sondern ein gewerblicher Händler, handelt es sich nicht um einen Versendungskauf und auch § 447 BGB findet keine Anwendung. Stattdessen liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor, der in § 474 BGB geregelt ist. Demnach trägt ein gewerblicher Verkäufer immer das Versandrisiko.
Abweichende Vereinbarungen hierzu sind nicht zulässig. Selbst wenn der Händler neben einem versicherten Versand auch einen kostengünstigeren unversicherten Versand anbietet und der Käufer die günstigere Variante wählt, bleibt das Versandrisiko beim Verkäufer.
Zu den Nebenpflichten des Kaufvertrags gehört übrigens auch, dass die Ware sicher und ordnungsgemäß verpackt wird. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Verkäufer. Kommt die Ware beschädigt beim Käufer an und war eine unsachgemäße Verpackung die Ursache für den Schaden, können gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die wichtigsten Infos zu den Versandkosten bei Online-Auktionen
Bei Online-Auktionen übernimmt meist der Käufer die Versandkosten. Wie hoch die Kosten für den Versand ausfallen, ist auf der Angebotsseite angegeben und steht oft auch noch einmal separat im Auktionstext des Verkäufers.
Einige Verkäufer bieten mehrere Versandmöglichkeiten an. So kann der Käufer dann beispielsweise auswählen, ob er einen versicherten oder einen unversicherten Versand möchte, ob die Ware mit einer langsamen Spar-, einer normalen oder einer schnellen Versandart verschickt werden und welches Versandunternehmen die Ware befördern soll. Neben den Kosten für das Porto darf der Verkäufer eine kleine Verpackungspauschale in Rechnung stellen, die die Auslagen für die Verpackung der Ware und den Weg zur Aufgabestelle deckt.
Die Versandkosten, die auf der Angebotsseite angegeben waren, sind dabei Bestandteil des Vertrags. Das bedeutet, der Käufer erklärt sich mit den Versandkosten einverstanden, wenn er sein Gebot abgibt. Ihm Nachhinein kann er nicht vom Verkäufer verlangen, dass dieser die Ware kostengünstiger verschickt. Andersherum darf auch der Verkäufer nicht plötzlich höhere Versandkosten fordern oder die Ware mit einer anderen Versandart verschicken als der, die vereinbart war und für die der Käufer bezahlt hat.
Konkrete und verbindliche Höchstgrenzen für angemessene Versandkosten gibt es aber letztlich nicht. Der Käufer sollte daher prüfen und selbst entscheiden, ob die Höhe der Versandkosten aus seiner Sicht noch angemessen ist oder ob nicht. Skepsis ist immer dann angebracht, wenn Artikel sehr kostengünstig angeboten, gleichzeitig aber sehr hohe Versandkosten verlangt werden.
In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass der Verkäufer seinen Gewinn zumindest ein Stück weit über den Versand absichern möchte. Betragen die Portokosten beispielsweise rund 4 Euro, ist es sicherlich angemessen, wenn der Verkäufer die Versandkosten mit 4,50 Euro bis 5 Euro ansetzt. Verlangt er hingegen 7 oder 8 Euro, dürfte dies deutlich überhöht sein. Gibt der Käufer trotzdem ein Gebot ab und erhält er den Zuschlag, muss er die Kosten dann aber auch bezahlen.
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Thema: Versandrisiken und Versandkosten bei Online-Auktionen
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Eine Bekannte hat sich bei mir letztens darüber ausgelassen, dass sie – nachdem ihr ein Produkt nicht mehr gefiel – bemerkte, dass der Verkäufer nirgends mehr zu finden war…
Zum Glück handelte es sich um keine allzu teure Ware, aber man sollte sich wohl dennoch im Vorhinein über die Authentizität des Verkäufers erkundigen.