Guthaben vom Prepaid-Vertrag auszahlen lassen – Infos & Musterbrief

Guthaben vom Prepaid-Vertrag auszahlen lassen – Infos & Musterbrief

Verglichen mit einem klassischen Mobilfunkvertrag bietet ein Prepaid-Vertrag ein paar Pluspunkte: Eine bestimmte Mindest-Vertragslaufzeit gibt es in aller Regel nicht. Der Kunde muss nur die Leistungen bezahlen, die er auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.

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Guthaben vom Prepaid-Vertrag auszahlen lassen

Eine monatliche Grundgebühr wird nicht fällig und wenn das Guthaben aufgebraucht ist, kann der Kunde erst wieder Anrufe tätigen, Textnachrichten verschicken und im Internet surfen, wenn er sein Konto aufgefüllt hat.

Das macht eine Kostenkontrolle einfach. Außerdem ist die Kündigungsfrist bei einem Prepaid-Vertrag meist sehr kurz. Braucht oder will der Kunde den Vertrag nicht mehr, wird er ihn also recht schnell los.

Doch eine Kündigung kann nicht nur der Kunde aussprechen, sondern auch der Anbieter. Und viele Anbieter machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nämlich dann, wenn der Kunde sein Handy über einen längeren Zeitraum nicht nutzt oder kein neues Guthaben auflädt. Diese Vorgehensweise ist zulässig, sofern der Anbieter die vereinbarte Kündigungsfrist einhält. Außerdem muss der Anbieter ein vorhandenes Restguthaben erstatten.

Kann der Kunde verhindern, dass der Anbieter den Prepaid-Vertrag kündigt?

Grundsätzlich kann der Kunde vermeiden, dass es zu einer Kündigung des Prepaid-Vertrags kommt. Nur ist das Wie von Anbieter zu Anbieter verschieden.

Einige Mobilfunkanbieter sehen bestimmte Fristen vor, innerhalb derer frisches Guthaben aufgeladen werden muss. Das gilt auch dann, wenn das vorhandene Guthaben noch gar nicht aufgebraucht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kunde sein Guthabenkonto in gewissen Abständen auffüllt.

Bei anderen Mobilfunkanbietern genügt es, wenn der Kunde immer mal wieder einen kurzen Anruf tätigt oder eine SMS schreibt. Dadurch unterbricht er die Phase der Inaktivität und kann sich bis zur nächsten Nutzung dann wieder Zeit lassen.

Genaue Angaben dazu, wann der Kunde mit einer Kündigung durch den Anbieter rechnen muss, stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Und der Prepaid-Vertrag wird auch nicht von heute auf morgen gekündigt. Vielmehr bekommt der Kunde in aller Regel mehrere Mitteilungen von seinem Anbieter, sowohl im Online-Kundencenter als auch per SMS.

In den Mitteilungen steht, wann der Prepaid-Vertrag gekündigt wird und was der Kunde unternehmen kann, um die Kündigung zu verhindern. Reagiert der Kunde nicht auf die Mitteilungen, ist der Vertrag dann irgendwann, wie angekündigt, tatsächlich beendet.

Ist der Anbieter verpflichtet, das Restguthaben nach Vertragsende auszuzahlen?

Unabhängig davon, ob der Anbieter den Prepaid-Vertrag gekündigt hat oder ob der Kunde den Vertrag nicht mehr will, stellt sich spätestens bei Vertragsende die Frage, was mit dem Restguthaben passiert.

Nun, diese Frage ist recht einfach zu beantworten:

Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Mobilfunkanbieter das Guthaben, das sich nach Vertragsende auf der Prepaid-Karte befindet, erstattet.

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So mancher Prepaid-Vertrag enthielt eine Klausel in den AGB, nach der das Restguthaben, das der Kunde nicht verbraucht hat, spätestens bei Vertragsende verfällt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche Klauseln nicht zulässig sind (Az. III ZR 157/10, Urteil vom 09.06.2011). Ein Mobilfunkanbieter darf das Geld also nicht ohne Weiteres einbehalten oder verfallen lassen, sondern muss es dem Kunden zurückzahlen.

Für die Erstattung des Restguthabens darf der Anbieter auch keine Gebühr verlangen. Hierzu gibt es ebenfalls ein Gerichtsurteil. Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Auszahlung von Restguthaben bei Vertragsende nichts mit den vertraglich vereinbarten Leistungen zu tun haben.

Die Gegenleistung des Mobilfunkanbieters für das eingezahlte Guthaben besteht nämlich in erster Linie darin, dass er dem Kunden den Zugang zum Mobilfunknetz gewährt. Erstattet der Anbieter vorhandenes Restguthaben, stellt das keine wirkliche Leistung für den Kunden dar. Deshalb ist es nicht zulässig, dass der Anbieter dafür eine Gebühr einbehält (Az. 8 O 381/09, Urteil vom 25.02.2009).

Aber:

Der Anspruch des Kunden auf die Auszahlung des Restguthabens vom Prepaid-Vertrag unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Und an dieser Stelle ist etwas Vorsicht geboten. Denn ab wann die Verjährungsfrist läuft, ist in den AGB der Anbieter unterschiedlich geregelt.

Bei einigen Mobilfunkanbietern tritt die Verjährung drei Jahre nach der Kündigung des Prepaid-Vertrags ein. Häufiger ist aber, dass der Anspruch auf die Auszahlung zum Ende des dritten Jahres, nachdem der Kunde das Guthaben eingezahlt hat, verjährt.

Generell ist der Kunde daher gut beraten, wenn er nicht ewig abwartet, sondern den Mobilfunkanbieter zeitnah nach dem Vertragsende dazu auffordert, das nicht verbrauchte Restguthaben zu erstatten. Wie hoch das Guthaben ist, kann der Kunde, solange die SIM-Karte noch aktiv ist, über die Tastenkombination *100# und einem Klick auf die Anrufen-Taste herausfinden. Und um die Erstattung anzufordern, haben wir einen Musterbrief als Formulierungshilfe vorbereitet.

Musterbrief: Guthaben vom Prepaid-Vertrag auszahlen lassen

Name des Kunden
Anschrift

Mobilfunkanbieter
Anschrift

Datum

Auszahlung meines Prepaid-Guthabens

Kunden-/Vertragsnummer: _____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Beendigung meines Prepaid-Vertrags beläuft sich mein nicht verbrauchtes Restguthaben auf ______ Euro. Bitte zahlen Sie mir dieses Guthaben innerhalb der kommenden 14 Tage per Überweisung an meine Bankverbindung

Kontoinhaber:                   _________________________
IBAN:                    _________________________
Name der Bank:      _________________________

aus. Vielen Dank.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass AGB-Klauseln, nach denen das Restguthaben bei Vertragsende verfällt oder die ein Entgelt für die Auszahlung vorsehen, unwirksam sind (BGH-Urteil Az. III ZR 157/10 und Urteil des LG Frankfurt Az. 8 O 381/09).

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Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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