Kaufvertrag von Kaffeefahrt widerrufen – Infos, Tipps und Musterbrief, Teil III

Kaufvertrag von Kaffeefahrt widerrufen – Infos, Tipps und Musterbrief, Teil III

Die meisten Teilnehmer wissen, dass bei einer Kaffeefahrt weniger das Ausflugsprogramm, sondern vor allem die Verkaufsveranstaltung im Vordergrund steht.

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Und ihnen ist klar, dass die angepriesenen Produkte den aufgerufenen Preis in aller Regel nicht wert sind. Für sie ist die Kaffeefahrt aber eine schöne Möglichkeit, um für kleines Geld einen netten Tagesausflug zu unternehmen.

Viele Kaffeefahrtteilnehmer unterschätzen allerdings die Fähigkeiten der gut geschulten Verkäufer. Und so kehren sie, allen guten Vorsätzen zum Trotz, mit einem unterschriebenen Kaufvertrag zurück. Glückerweise stehen die Chancen, einen solchen Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen, sehr gut.

Die wichtigsten Infos und Tipps dazu haben wir in einem mehrteiligen Ratgeber zusammengestellt. Dabei ging es im 1. Teil um die Kaffeefahrtteilnahme als solches und um sinnvolle Vorkehrungen im Vorfeld.

Der 2. Teil erklärte, wie ein Kaufvertrag wirksam widerrufen werden kann und lieferte einen Musterbrief dafür.

 

Nun, im 3. und letzten Teil, soll es um die Erfolgsaussichten von rechtlichen Schritten und um Einkäufe im Ausland gehen:

 

Lohnen sich rechtliche Schritte gegen den Kaffeefahrtveranstalter?

Reagiert das Unternehmen, das die Kaffeefahrt organisiert und durchgeführt hat, nicht auf den Widerruf des Teilnehmers oder weigert es sich, den Vertrag rückgängig zu machen und den bereits bezahlten Kaufpreis zu erstatten, bleibt letztlich nur der Gang vor Gericht.

Die Aussichten, dass der Teilnehmer bei einem Gerichtsverfahren zu seinem Recht kommt, stehen dabei insgesamt gut. Hat der Teilnehmer den Kaufvertrag nachweislich und fristgerecht widerrufen, muss der Kaffeefahrtveranstalter den Kaufvertrag rückgängig machen und den Kaufpreis erstatten.

Gleiches gilt, wenn eine Anfechtung wegen Täuschung oder das Argument des Wuchers und der Sittenwidrigkeit greifen. Da die Rechtslage in solchen Fällen eindeutig ist, wird das Gericht dem Teilnehmer zustimmen.

Erfreulich aus Sicht des Kaffeefahrtteilnehmers ist außerdem, dass eine gesetzliche Regelung dafür sorgt, dass das Gericht am Wohnort des Teilnehmers zuständig ist. Der Teilnehmer muss deshalb nicht zum Sitz des Kaffeefahrtveranstalters reisen, sondern das Gerichtsverfahren findet an seinem Wohnort statt.

Voraussetzung dafür, dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann, ist aber eine ladungsfähige Adresse des Kaffeefahrtveranstalters. Eine ladungsfähige Adresse enthält den Namen, die Straße mit Hausnummer und die Postleitzahl mit Ort. Eine Postfachadresse reicht nicht.

Der Teilnehmer muss also im ersten Schritt die echte Adresse des Veranstalters herausfinden. Bevor er Klage einreicht, sollte er sich zudem von einem Fachanwalt für Verbraucherrecht beraten lassen. Der Anwalt kann die Sachlage und die Erfolgschancen einschätzen.

 

Was gilt bei Gewinnversprechen?

Eine beliebte Masche ist, die Einladung zu einer Kaffeefahrt mit einem Gewinnversprechen zu kombinieren. Dabei erklärt der Veranstalter, dass ein bestimmter Preis gewonnen wurde und der Teilnehmer diesen Preis im Rahmen der Kaffeefahrt in Empfang nehmen könne.

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Sofern der Teilnehmer überhaupt irgendeinen Gewinn bekommt, handelt es sich bei dem Preis aber bestenfalls um eine Kleinigkeit ohne nennenswerten Wert. In Wahrheit landet der Teilnehmer bei einer stundenlangen Verkaufsveranstaltung.

Eine verbraucherfreundliche Regelung des Gesetzgebers eröffnet dem Teilnehmer die Möglichkeit, das Gewinnversprechen einzuklagen. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Formulierung des Veranstalters der Eindruck entstanden ist, der Teilnehmer habe tatsächlich etwas gewonnen. Da es hier aber wirklich auf den genauen Wortlaut ankommt, sollte der Teilnehmer das Gewinnversprechen anwaltlich prüfen lassen, bevor er rechtliche Schritte einleitet.

 

Wie lässt sich ein Kauf bei einer Verkaufsveranstaltung im Ausland rückgängig machen?

Kaffeefahrten finden nicht nur in Deutschland statt. Auch im Urlaub bucht so mancher Urlauber einen Tagesausflug und findet sich irgendwann bei einer Verkaufsveranstaltung für Teppiche, Schmuck, Lederwaren oder Kunsthandwerk wieder.

Die Mischung aus guter Urlaubslaune und bestens geschulten Verkäufern verleitet so manchen Urlauber dazu, einzukaufen. Spätestens wenn sich herausstellt, dass der Urlauber für die Waren viel zu viel bezahlt hat oder er sie doch nicht möchte, kommt die Frage auf, ob und wie der Kauf rückgängig gemacht werden kann.

Grundsätzlich gilt für den Kauf bei einer Verkaufsveranstaltung im Ausland das gleiche wie bei einer Kaffeefahrt in Deutschland. Das deutsche Widerrufsrecht greift auch für Waren, die im Ausland gekauft wurden. Der Urlauber sollte also zuerst ein Schreiben aufsetzen, in dem er seinen Widerruf und die Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung erklärt. Dieses Schreiben sollte er möglichst zeitnah an den Verkäufer schicken. Durch den Widerruf wird der Kaufvertrag aufgehoben.

Die weiteren Schritte hängen davon ab, ob der Urlauber die Ware bereits bezahlt hat oder ob nicht. Wurde der Kaufpreis anteilig oder vollständig bezahlt und verweigert der Verkäufer die Rückerstattung, kann eine Klage in Betracht kommen.

Da auch in diesem Fall das Gericht am Wohnort des Urlaubers zuständig ist, müsste der Verkäufer zur Gerichtsverhandlung anreisen. Dies wird jedoch eher selten geschehen, so dass der Urlauber das Verfahren bereits durch ein Versäumnisurteil für sich entscheiden könnte.

Dadurch wiederum hätte er die Möglichkeit, seine Forderung durch eine Vollstreckung durchzusetzen. Bevor der Urlauber aber zu rechtlichen Mitteln greift, sollte er anwaltlichen Rat einholen.

 

Wann sollte der Kaffeefahrtteilnehmer einen Anwalt einschalten?

Bereut der Kaffeefahrtteilnehmer seinen Kauf, sollte er zuerst selbst aktiv werden. Durch einen fristgerechten Widerruf schafft er die notwendigen Voraussetzungen, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen und sein Geld wiederzubekommen.

Gleichzeitig entstehen ihm so keine zusätzlichen Kosten und in vielen Fällen lässt sich die Angelegenheit damit klären. Ist sich der Kaffeefahrtteilnehmer unsicher, kann er sich auch an die örtliche Verbraucherzentrale wenden. Sie wird ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Bringen die eigenen Bemühungen nichts, kann der Kaffeefahrtteilnehmer einen Fachanwalt für Verbraucherrecht hinzuziehen. Der Anwalt kann einschätzen, wie die Erfolgsaussichten stehen und die weitere Vorgehensweise empfehlen. Möchte der Teilnehmer Klage gegen den Kaffeefahrtveranstalter erheben, sollte er auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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