Krankenakte vom Arzt anfordern – Infos und Musterbrief

Krankenakte vom Arzt anfordern – Infos und Musterbrief

Ob die Ergebnisse einer Blutuntersuchung, Röntgenbilder oder ein OP-Bericht: Jeder Patient kann Einsicht in seine Krankenakte nehmen. Der Anspruch darauf ist sogar gesetzlich verankert. Schließlich dokumentieren die Unterlagen die eigene Gesundheit. Doch wie kann der Patient seine Krankenakte vom Arzt anfordern? Was steht überhaupt in der Akte? Und darf der Arzt die Einsicht verweigern?

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Krankenakte vom Arzt anfordern - Infos und Musterbrief

Wir haben Infos und einen Musterbrief zum Thema zusammengestellt!:

Wozu braucht der Patient seine Krankenakte?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum der Patient seine Krankenakte einsehen möchte. Vielleicht will er sich in aller Ruhe einen Überblick über seinen Gesundheitszustand und die durchgeführten Therapien verschaffen. Eventuell zieht er um oder wechselt zu einem anderen Arzt.

Möglicherweise übernimmt ein Facharzt die weitere Behandlung und durch die schon vorliegenden Befunde und Aufnahmen können Doppeluntersuchungen vermieden werden.

Genauso ist denkbar, dass der eigene Arzt in Rente geht und sich der Patient deshalb seine Krankenakte sichern möchte. Außerdem können die Unterlagen für ein Gutachten oder als Nachweis für eine Versicherung notwendig sein.

Hat der Patient ein Recht darauf, seine Krankenakte einzusehen?

Der Patient darf seine Unterlagen einsehen und als Kopie mitnehmen. Dieser Anspruch ist in § 630g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Lediglich die persönlichen Kommentare und Notizen des Arztes sind von dem Anspruch ausgenommen.

Dabei spricht der Gesetzgeber davon, dass der Arzt dem Patienten unverzüglich Einsicht gewähren muss. Weil dies aber Spielraum zulässt, sollte der Patient bei seiner Anfrage einen zeitlichen Rahmen nennen, bis wann er die Akte haben möchte.

Wichtig zu wissen ist, dass der Patient nicht die Originale bekommt. Die originalen Unterlagen gehören dem Arzt. Der Anspruch des Patienten bezieht sich auf Kopien, die entweder klassisch auf Papier oder in digitaler Form bereitgestellt werden können. Fertigt die Arztpraxis Kopien für den Patienten an, muss dieser die Kosten dafür grundsätzlich übernehmen.

Welche Inhalte hat die Krankenakte?

Der Arzt muss sämtliche Informationen über eine Erkrankung und die dazugehörige Behandlung präzise dokumentieren. Das schließt aufklärende Gespräche, eingeleitete Maßnahmen und empfohlene Therapien ebenso ein wie Laborbefunde, Röntgenbilder, CT-Aufnahmen oder Arztbriefe.

Außerdem muss die Krankenakte immer auf einem aktuellen Stand sein. Nachträgliche Änderungen sind zwar zulässig. Allerdings muss dann der ursprüngliche Inhalt erhalten bleiben und das Datum der Korrektur vermerkt werden.

Darf der Arzt dem Patienten die Einsicht in seine Krankenakte verweigern?

Grundsätzlich hat der Patient ein Recht darauf, seine Krankenakte einzusehen. Der Arzt kann dem Patienten die Einsicht aber verwehren, wenn er annehmen muss, dass der Patient Schaden nehmen könnte.

Bei sehr schwerwiegenden Erkrankungen oder psychiatrischen Leiden kann dies zum Beispiel der Fall sein. Dann ist es zum Schutz des Patienten, wenn er die Unterlagen nicht liest.

Auch wenn in den Unterlagen vertrauliche Daten über Dritte enthalten sind, beispielsweise bei einer Erbkrankheit, kann der Arzt die Einsichtnahme zurückweisen. Er muss aber immer begründen, warum er die Krankenakte zurückhält. Die Pflicht zur Begründung schreibt das Gesetz vor.

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Wie lange werden die Daten aufbewahrt?

Die Krankenakte eines Patienten muss der Arzt mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Gibt er seine Praxis an einen Nachfolger ab oder geht er in Rente, muss er sicherstellen, dass die Unterlagen ordnungsgemäß unter Verschluss bleiben.

Können auch Angehörige die Krankenakte einsehen?

Angehörige erhalten nur dann Zugang zur Krankenakte, wenn der Patient ausdrücklich damit einverstanden ist.

Nach dem Tod des Patienten dürfen die nächsten Angehörigen den Arzt um Einsicht bitten. Gleiches gilt für die Erben, damit sie ihre vermögensrechtlichen Interessen wahrnehmen können.

Der Anspruch auf die Einsicht in die Krankenakte geht im Todesfall also auf die Angehörigen und Erben des Patienten über. Allerdings kann der Patient bestimmen, dass auch nach seinem Tod niemand seine Krankendaten einsehen darf. An diese Vorgabe ist der Arzt dann gebunden.

Was tun, wenn der Arzt die Krankenakte nicht herausgeben will?

Normalerweise ist es kein Problem, die eigene Krankenakte einzusehen. Denn jeder Arzt weiß, dass der Patient einen gesetzlichen Anspruch darauf hat. Es ist auch nicht notwendig, einen formellen Antrag zu stellen.

Meist reicht es aus, wenn der Patient persönlich oder telefonisch um eine Kopie bittet. Natürlich kann der Patient sein Anliegen auch per Fax, E-Mail oder Brief übermitteln.

Verweigert der Arzt die Herausgabe, sollte sich der Patient noch einmal an die Arztpraxis oder Klinikverwaltung wenden. Dieses Mal sollte er den schriftlichen Weg wählen und auf die Rechtslage hinweisen. Führt auch das nicht zum Erfolg, sollte sich der Patient an eine unabhängige Patientenberatungsstelle wenden oder die Bundesärztekammer einschalten.

Musterbrief: Krankenakte vom Arzt anfordern

Patient
Anschrift

Arztpraxis
Anschrift

Datum

Einsichtnahme in meine Patientenakte gemäß § 630g BGB

Sehr geehrte/r Herr/Frau Dr. (Name)/Damen und Herren,

bitte schicken Sie mir eine vollständige Kopie sämtlicher Behandlungsunterlagen einschließlich Aufnahmen von bildgebenden Verfahren, Laborbefunden, Berichten und Arztschreiben, die Sie von mir haben, zu.

Sofern Sie die Kopie meiner Patientenakte auf Papier erstellen, erstatte ich die Kopie- und Portokosten auf Wunsch in Vorleistung.

Führen Sie meine Patientenakte elektronisch, stelle ich Ihnen einen USB-Stick als Speichermedium für die Dateien zur Verfügung.

Bitte lassen Sie mir die Unterlagen innerhalb der nächsten zwei Wochen zukommen. Vielen Dank im Voraus.

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Mit freundlichen Grüßen

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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