Mietbescheinigung – Infos und Vorlage, 1. Teil

Mietbescheinigung – Infos und Vorlage, 1. Teil

“Können Sie mir bitte eine Mietbescheinigung fürs Amt ausstellen?” – Mit dieser Bitte wenden sich Mieter regelmäßig an ihren Vermieter. Allerdings kann der Grund für die Bitte verschieden sein. Und auch was das Amt angeht, für das die Mietbescheinigung bestimmt ist, gibt es mehrere Möglichkeiten.

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Mietbescheinigung - Infos und Vorlage, 1. Teil

Grundsätzlich muss bei der Mietbescheinigung nämlich zwischen zwei Dingen unterschieden werden. So braucht der Mieter zum einen eine Bescheinigung vom Vermieter, um sich nach einem Umzug beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Diese Mietbescheinigung wird auch als Wohnungsgeberbestätigung bezeichnet.

Zum anderen wird eine Mietbescheinigung notwendig, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder andere Sozialleistungen beantragen will. Auch wenn er die Sozialleistungen schon bezieht und umzieht, muss der dem Träger der Sozialleistungen eine Bescheinigung des Vermieters vorlegen.

Beide Varianten der Mietbescheinigung sind also für ein Amt gedacht. Allerdings hängt von dem Amt ab, wie die Mietbescheinigung aussehen muss.

Klingt kompliziert, ist aber halb so wild. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir alles Wichtige und Wissenswerte rund um die Mietbescheinigung.

Dabei kümmern wir uns in diesem 1. Teil um die Bescheinigung für Sozialleistungsträger:

Für welche Ämter ist eine Mietbescheinigung erforderlich?

In aller Regel braucht der Mieter dann eine Mietbescheinigung, wenn er staatliche Unterstützung beantragt oder bezieht. Möchte er beispielsweise Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Wohngeld beantragen, muss er seinem Antrag eine Bescheinigung vom Vermieter beilegen.

Daneben wird eine Mietbescheinigung notwendig, wenn der Mieter die genannten Sozialleistungen schon bezieht und umziehen will oder muss. Der Sachbearbeiter prüft und entscheidet auf Grundlage der Mietbescheinigung, ob die Kosten für die Wohnung angemessen sind und vom Amt übernommen oder zumindest bezuschusst werden.

Neben dem Jobcenter und dem Sozialamt verlangen auch andere Ämter und Behörden eine Mietbescheinigung.

Dazu gehören unter anderem

  • die Ausländerbehörde,

  • die Gemeindeverwaltung, wenn es um Leistungen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung geht, oder

  • die BAföG-Stelle bei einer Studienfinanzierung.

Welche Angaben werden in der Mietbescheinigung abgefragt?

Jede Behörde hat ein eigenes Formular als Mietbescheinigung. Und die Fragen, die darin gestellt werden, sind unterschiedlich.

Angaben, die immer gemacht werden müssen, beziehen sich zum einen auf die Größe der Wohnung. So wollen die Ämter wissen, wie viele Quadratmeter die Wohnfläche umfasst, wie viele Zimmer die Wohnung hat und wie viele Personen in der Wohnung leben.

Oft muss außerdem angegeben werden, ob es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Bad und Küche handelt.

Zum anderen sind Fragen zu den Kosten ein fester Bestandteil. In der Mietbescheinigung muss aufgeführt werden, wie hoch die monatliche Kaltmiete ist, welche Nebenkosten anfallen und wie sich diese zusammensetzen.

Außerdem wird abgefragt, ob die Nebenkosten und die Heizkosten als Vorauszahlung oder als Pauschale fällig werden.

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Neben diesen grundlegenden Daten kann die Mietbescheinigung aber noch jede Menge weitere Angaben vorsehen.

So zum Beispiel,

  • ob der Mieter mit dem Vermieter verwandt ist.
  • wie groß das Wohngebäude ist und wie viele Wohneinheiten es darin gibt.
  • ob ein Stellplatz oder eine Garage zur Wohnung gehört und was dafür an Kosten anfällt.
  • wie die Wohnung beheizt wird.
  • in welcher Form die Warmwasserbereitung erfolgt und wie diese Kosten abgerechnet werden.
  • ob der Mieter die Wohnung renoviert oder unrenoviert und mit oder ohne Küche und Möbel übernimmt.
  • ob der Miete eine Kaution hinterlegen muss oder schon hinterlegt hat und wenn ja, in welcher Höhe.

Alles in allem kann so eine Mietbescheinigung also ganz schön umfangreich sein. Wichtig ist aber, alle Daten vollständig und vor allem wahrheitsgemäß anzugeben.

Sonst besteht die Gefahr, dass das Amt den dazugehörigen Antrag ablehnt oder die Kosten nur bis zu einer bestimmten Grenze akzeptiert. Denkbar ist auch, dass das Amt den Antrag zwar bewilligt, die Übernahme von Nebenkosten-Nachzahlungen aber verweigert.

Wer muss die Mietbescheinigung ausfüllen?

Der Mieter muss sich zunächst einmal den entsprechenden Vordruck besorgen. Das Formular gibt die jeweilige Behörde aus. Dabei haben einige Ämter den Vordruck für die Mietbescheinigung online hinterlegt.

In diesem Fall kann der Mieter die Internetseite der Behörde oder seiner Gemeinde aufrufen und das Formular dort herunterladen. Teilweise ist es aber auch so, dass der Mieter persönlich zum Amt gehen und sich den Vordruck von einem Sachbearbeiter aushändigen lassen muss.

Wichtig ist, dass sich der Mieter das Formular von dem Amt besorgt, das in seinem Fall für seinen Antrag zuständig ist. Andernfalls kann es passieren, dass das Amt die Mietbescheinigung nicht akzeptiert und der Antrag gar nicht oder nur mit deutlicher Verzögerung bearbeitet werden kann.

Der Mieter muss allerdings nur das Formular besorgen und an den Vermieter weiterreichen. Denn ausfüllen und unterschreiben, muss es der Vermieter. Das ausgefüllte Formular nimmt der Mieter dann wieder an sich und gibt es zusammen mit den übrigen Antragsformularen beim Amt ab.

Die andere Variante von der Mietbescheinigung ist die Wohnungsgeberbestätigung. Sie braucht der Mieter für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nach einem Umzug.

Alle wichtigen Infos zu dieser Mietbescheinigung klären wir im 2. Teil. Außerdem stellen wir eine Vorlage zur Verfügung, die der Vermieter nutzen kann.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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