Mietbescheinigung – Infos und Vorlage, 2. Teil

Mietbescheinigung – Infos und Vorlage, 2. Teil

Zieht ein Mieter um, braucht er eine Mietbescheinigung vom Vermieter. Allerdings muss dabei zwischen zwei verschiedenen Formen unterschieden werden.

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Mietbescheinigung - Infos und Vorlage, 2. Teil

So gibt es zum einen die Mietbescheinigung, die der Mieter dem Amt vorlegen muss, wenn er Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld beantragt oder bezieht.

Auf Grundlage der Mietbescheinigung entscheidet das Amt dann, ob die Kosten für die Wohnung angemessen sind und übernommen werden können.

Zum anderen gibt es die Mietbescheinigung, die zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt bestimmt ist. Diese Bescheinigung muss der Mieter vorlegen, wenn er sich an seinem neuen Wohnort anmeldet. Sie wird auch Wohnungsgeberbestätigung genannt.

Beide Mietbescheinigungen sind also für ein Amt bestimmt. Je nachdem, an welches Amt sie gehen, sehen sie aber unterschiedlich aus. Und es gelten andere Regelungen. So kompliziert, wie das im ersten Moment klingt, ist es aber gar nicht.

In einem zweiteiligen Beitrag nennen wir die wichtigsten Infos rund um die Mietbescheinigung. Dabei ging es im 1. Teil um die Bescheinigung für Sozialleistungsträger.

Nun, im 2. Teil, kümmern wir uns um die Wohnungsgeberbestätigung:

Warum braucht der Mieter überhaupt eine Mietbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt?

Die Bescheinigung des Vermieters zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt gab es früher schon. Nachdem sie abgeschafft worden war, wurde sie mit dem Bundesmeldegesetz (BMG) dann wieder eingeführt. Die Regelung gilt seit dem 1. November 2015 bundesweit einheitlich.

Hintergrund für die Regelung ist die Meldepflicht in Deutschland. Das BMG schreibt vor, dass sich jede in Deutschland lebende Person bei einem Wohnortwechsel beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden muss. Und diese Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Das ist in § 17 Abs. 1 BMG so geregelt.

Im Zuge der Anmeldung muss die Person dann auch die Mietbescheinigung des Vermieters vorlegen. Die Bescheinigung wird im Volksmund auch Vermieterbescheinigung genannt, offiziell heißt sie Wohnungsgeberbestätigung.

Die Mietbescheinigung solche falsche Angaben zu Personen und Wohnorten vermeiden. Dabei geht es zum einen um Schein-Anmeldungen. Die Behörden sollen leichter überprüfen können, ob eine Person wirklich in der jeweiligen Wohnung wohnt oder nur zum Schein dort angemeldet ist.

Zum anderen soll die Bestätigung einem Sozialbetrug entgegenwirken. Und nicht zuletzt soll es einfacher werden, Zwangsvollstreckungen und andere Gerichtsbeschlüsse umzusetzen.

Ist der Vermieter dazu verpflichtet, eine Mietbescheinigung auszustellen?

Gemäß § 19 BMG muss der Vermieter dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Dafür hat er ab dem Einzug des Mieters in die Wohnung zwei Wochen lang Zeit.

Maßgeblich ist also nicht das Datum, ab dem der Mietvertrag läuft. Entscheidend ist der Tag, an dem der Mieter tatsächlich in die Wohnung einzieht.

Die Zwei-Wochen-Frist ist gleichzeitig auch die Frist, die der Mieter für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat. Das bedeutet: Sobald der Mieter seine neue Wohnung bewohnt, muss ihm der Vermieter die Bescheinigung aushändigen und der Mieter muss sich mit dieser Bescheinigung beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Das Ganze muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Wird die Frist überschritten, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Das gilt für den Vermieter und den Mieter gleichermaßen.

Die Mietbescheinigung muss grundsätzlich der Wohnungsgeber und damit der Vermieter ausstellen. Wer der Wohnungsgeber ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Der Vermieter kann sich aber vertreten lassen, wenn er beispielsweise einem Wohnungsverwalter eine Vollmacht erteilt hat.

Achtung:

Bei einer Untervermietung muss der Hauptmieter die Bescheinigung ausstellen. Denn den Untermietvertrag schließt der Hauptmieter mit dem Untermieter. Der Vermieter ist nicht daran beteiligt. Deshalb ist in diesem Fall der Hauptmieter auch der Wohnungsgeber, nicht der Vermieter.

Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Ein bestimmtes Formular für die Mietbescheinigung des Vermieters ist nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat lediglich festgelegt, welche Angaben die Bestätigung enthalten muss.

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Gemäß § 19 Abs. 2 BMG sind das folgende:

  • Name und Anschrift des Vermieters; ist der Vermieter nicht der Eigentümer, müssen auch der Name und die Anschrift des Eigentümers genannt werden

  • Datum, an dem der Mieter in die Wohnung eingezogen ist

  • Anschrift der Wohnung

  • Namen aller meldepflichtigen Personen, die in der Wohnung wohnen

In einigen Städten und Gemeinden gibt es Vordrucke für die Mietbescheinigung. Teilweise werden sie in Papierform ausgegeben, teilweise stehen sie als Online-Formulare zum Download bereit.

Genauso gut kann der Vermieter aber auch sein eigenes Schreiben aufsetzen. Solange es die vorgeschriebenen Angaben enthält, erfüllt der Vermieter damit seine Pflicht.

Hier eine Vorlage als Muster:

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

zur Vorlage bei der Meldebehörde

Name des Vermieters
Anschrift

Als Wohnungsgeber bestätige ich hiermit einen Einzug in die Wohnung ___ [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Wohnungsnummer, Lage der Wohnung] ___ zum __________.

[Eigentümer der Wohnung ist ___ (Name, Anschrift) ___]

In die genannte Wohnung sind folgende Personen eingezogen:

– Nachname, Vorname

– …

– …

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass alle gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

_____________________________

Ort, Datum               Unterschrift

Darf der Vermieter Geld für die Mietbescheinigung verlangen?

Der Vermieter ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, dem Mieter eine Mietbescheinigung auszuhändigen. Es handelt sich also um keine freiwillige Serviceleistung. Stellt der Vermieter die Bestätigung in Rechnung oder sieht eine Klausel im Mietvertrag ein Entgelt vor, dürfte es sich deshalb um einen Verstoß gegen § 307 BGB handeln.

Die gängige Rechtsprechung geht davon aus, dass für die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten kein Entgelt verlangt werden darf. Es sei denn, der Gesetzgeber räumt ausdrücklich einen Anspruch auf Kostenerstattung ein.

Bei der Wohnungsgeberbestätigung ist das aber nicht der Fall. Und es gibt auch Gerichtsurteile, die diese Auffassung bestätigen, beispielsweise ein Urteil vom Landgericht Hamburg mit Verweise auf BGH-Urteile (Az. 307 S 144/08).

Für die Praxis heißt das:

Der Mieter muss die Mietbescheinigung vom Vermieter nicht bezahlen.

Was kann der Mieter tun, wenn er keine Mietbescheinigung bekommt?

Kommt der Vermieter seiner Pflicht, die Mietbescheinigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt auszustellen, nicht oder nicht rechtzeitig nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann ihm eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro auferlegt werden.

Allerdings muss der Vermieter dem Mieter die Bescheinigung nicht übergeben. Stattdessen kann er die Bestätigung auch direkt an die Meldebehörde weiterleiten. Der Mieter sollte sich deshalb erkundigen, ob der Vermieter die Meldung nicht vielleicht schon erledigt hat.

Der Mieter muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden. Versäumt er die Frist, droht ihm ebenfalls eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro.

Erstellt der Vermieter die Mietbescheinigung auch auf Nachfrage nicht, sollte sich der Mieter deshalb zeitnah ans Einwohnermeldeamt wenden. So kann er vermeiden, dass ihm eine Geldbuße auferlegt wird.

Außerdem ist der Mieter sogar dazu verpflichtet, es der Behörde mitzuteilen, wenn er die Wohnungsgeberbestätigung nicht rechtzeitig vorlegen kann. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 BMG.

Übrigens:

Der Vermieter hat umgekehrt das Recht, sich beim Einwohnermeldeamt zu erkundigen, ob der Mieter seiner Meldepflicht nachgekommen ist. Immerhin könnte der Mieter ja einfach behaupten, dass ihm der Vermieter bislang keine Bestätigung ausgestellt hat und er sich deshalb noch nicht anmelden konnte.

Ist eine Mietbescheinigung auch beim Auszug notwendig?

Seit dem 1. November 2016 braucht der Mieter bei der Abmeldung an seinem bisherigen Wohnort keine Vermieterbescheinigung mehr.

Die Mietbescheinigung ist nur nach einem Umzug für die Anmeldung am neuen Wohnort erforderlich. Der Vermieter muss also keinen Auszug dokumentieren, sondern nur einen Einzug.

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