Mitgliedschaft im Verein kündigen – Infos und Briefvorlage, Teil 2

Mitgliedschaft im Verein kündigen – Infos und Briefvorlage, Teil 2

Die Mitgliedschaft in einem Verein setzt zunächst einmal einen Aufnahmeantrag voraus. Nimmt der Verein den Antrag an, beginnt die Mitgliedschaft. Gleichzeitig kommt damit ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied zustande. Und die Grundlage für diesen Vertrag bildet die jeweils gültige Vereinssatzung.

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Mitgliedschaft im Verein kündigen - Infos und Briefvorlage, Teil 2

Die Vereinssatzung enthält Regelungen zu allen wesentlichen Punkten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft. Dazu zählen unter anderem die Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied, die Dauer der Mitgliedschaft und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Der Austritt aus dem Verein ist ebenfalls in der Vereinssatzung geregelt. Denn natürlich kann es sein, dass ein Mitglied seine Mitgliedschaft irgendwann wieder kündigen will.

Von heute auf morgen ist so eine Kündigung aber in aller Regel nicht möglich. Stattdessen muss das Mitglied Fristen einhalten und formale Vorgaben beachten.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir alles Wichtige zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zusammengestellt. Dabei haben wir in Teil 1 die rechtlichen Grundlagen, die Kündigungsfristen und die formalen Vorgaben für eine Austrittserklärung erläutert.

Außerdem haben wir im Text und anhand einer Briefvorlage gezeigt, welche Inhalte die Kündigung haben sollte.

Jetzt, in Teil 2, stellen wir noch vier der häufigsten Mythen richtig.

Denn obwohl in Deutschland sehr viele Menschen Mitglied in einem Verein sind, wirft der Austritt immer wieder Fragen auf. Außerdem kursieren zahlreiche Halbwahrheiten, während andere Behauptungen ins Reich der Märchen und Legenden gehören.

Mythos Nr. 1: Erhöht der Verein die Beiträge, rechtfertigt das eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft.

Eine ordentliche, fristgemäße Kündigung der Mitgliedschaft kann ein Verein nicht verbieten. Die Vereinssatzung kann zwar regeln, zu welchen Terminen ein Austritt möglich ist, welche Fristen gelten und in welcher Form das Mitglied den Austritt erklären muss.

Dem Mitglied verwehren, dass es den Verein verlässt, ist aber nicht zulässig.

Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung sieht es ähnlich aus. Das Recht, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, darf der Verein ebenfalls nicht ausschließen. Allerdings ist die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung immer ein wichtiger, schwerwiegender Grund.

Dieser Grund muss so gravierend sein, dass es dem Mitglied nicht zugemutet werden kann, den Austritt regulär und unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu erklären. Und im Vereinsleben liegt so ein schwerwiegender Grund nur in seltenen Ausnahmefällen vor.

Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge rechtfertigt jedenfalls so gut wie nie eine sofortige Kündigung. Denkbar wäre das allenfalls dann, wenn der Verein die Beiträge massiv anhebt, also zum Beispiel plötzlich mehr als verdoppelt.

Es ist somit ein Irrtum, dass die Mitgliedschaft sofort gekündigt werden kann, wenn der Verein die Beiträge erhöht. Maßgeblich ist vielmehr, welche Regelungen die Satzung zur außerordentlichen Kündigung und auch zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge vorsieht.

Mythos Nr. 2: Die Kündigung ist nur mit einer Original-Unterschrift gültig.

Die formalen Vorgaben für eine wirksame Austrittserklärung sind in der Vereinssatzung festgelegt.

Steht dort, dass das Mitglied schriftlich kündigen und die Erklärung mit einer handschriftlichen Unterschrift im Original bestätigen muss, braucht das Kündigungsschreiben tatsächlich eine Unterschrift. Sonst ist die Kündigung nicht gültig und der Verein muss sie nicht akzeptieren.

Anders sieht es aber aus, wenn die Satzung nur eine Kündigung in Textform verlangt. In diesem Fall ist eine Kündigung auch ohne handschriftliche Unterschrift wirksam.

Denn die Textform ist erfüllt, wenn die Austrittserklärung schriftlich erfolgt. Das kann auch per E-Mail, Online-Kontaktformular oder Fax geschehen. Gleiches gilt, wenn die Satzung überhaupt keine näheren Angaben zur Form der Kündigung macht.

Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist also maßgeblich, was in der Satzung steht. Deshalb kann es sein, dass die Austrittserklärung unbedingt eine Unterschrift erfordert.

Doch genauso ist möglich, dass die Erklärung ohne handschriftliche Unterschrift gültig ist. Der Mythos ist somit nicht ganz richtig, aber auch nicht ganz falsch.

Mythos Nr. 3: Ist die Mitgliedschaft im Verein gekündigt, müssen keine Beiträge mehr bezahlt werden.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt in aller Regel durch eine ordentliche Kündigung. Sie wird mit zeitlichem Vorlauf ausgesprochen und wird erst dann wirksam, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Und bis zu diesem Zeitpunkt ist und bleibt das Mitglied ein vollwertiges Vereinsmitglied. Es behält alle Rechte und Pflichten, die zur Mitgliedschaft dazugehören.

Eine Klausel in der Vereinssatzung, nach der das Mitglied seine Rechte im Fall einer Kündigung verliert, ist nicht zulässig. Umgekehrt heißt das aber auch, dass die Pflichten ebenso bestehen bleiben. Und dazu zählt, dass das Mitglied die Beiträge weiterhin in voller Höhe bezahlen muss.

Der Mythos, dass eine Kündigung das Mitglied von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge entbindet, ist also falsch. Solange das Mitglied Vereinsmitglied ist, muss es Beiträge bezahlen. Diese Pflicht endet erst, wenn die Mitgliedschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist.

Mythos Nr. 4: Die Kündigungsfrist gilt auch, wenn ein Vereinsmitglied stirbt.

Angenommen, ein älterer Mann war Mitglied im örtlichen Gesangsverein. Nachdem er verstorben ist, kündigt sein Sohn die Vereinsmitgliedschaft.

Der Gesangsverein nimmt die Kündigung an, erklärt aber gleichzeitig, dass die Mitgliedschaft bis zum Ende der aktuellen Laufzeit weiterläuft. Folglich werden bis dahin auch die Mitgliedsbeiträge fällig.

Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig. Hier kommt nämlich § 38 BGB ins Spiel. Er besagt: „Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.“

Daraus ergibt sich, dass die Mitgliedschaft in einem Verein ein höchstpersönliches Recht ist. Dieses Recht auszuüben, bleibt allein dem Mitglied persönlich vorbehalten. Ist das Vereinsmitglied verstorben, ist das aber nicht mehr möglich.

Dass im Todesfall die reguläre Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ist somit falsch. Vielmehr endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Vereinsmitglieds.

Und das ohne Wenn und Aber. Sollte die Vereinssatzung eine andere Regelung enthalten, ist sie nicht wirksam.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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