Musterbrief: Keine Datenweitergabe durch Meldebehörden

Musterbrief: Keine Datenweitergabe durch Meldebehörden

Natürlich ist es ärgerlich, wenn ständig das Telefon klingelt und irgendwelche Callcenter am anderen Ende der Leitung sind, die zu angeblichen Gewinnen beglückwünschen, zur Teilnahme an Lotterien einladen oder verschiedenste Produkte und Dienstleistungen zum Kauf anbieten.

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Genauso nervig kann es sein, wenn der Briefkasten regelmäßig mit Werbepost aller Art befüllt ist. Ein echtes Problem entsteht aber dann, wenn der Kontoauszug unerklärliche Abbuchungen ausweist oder das Konto gar komplett leer geräumt ist.

Leider passiert es immer wieder, dass Kunden- und Kontodaten in die falschen Hände geraten.

 

Wie es dazu kommen kann und wie sich Verbraucher schützen können, erklärt der folgende Beitrag:

Wie kommen Unternehmen an Daten?

Bei Werbemaßnahmen, die sich an Bestandkunden richten, arbeiten Unternehmen mit ihren eigenen Kundendatenbeständen. Um neue Kunden anzusprechen, wenden sie sich an sogenannte Adresshändler.

Adresshändler vermieten oder verkaufen Datenbestände, die nach Zielgruppen sortiert sind. Dabei enthalten die Datenbestände nicht nur grundlegende Informationen wie Name und Anschrift. Stattdessen sind sie meist um werberelevante Angaben wie Kaufverhalten, Interessen und Lebensstil ergänzt. Um ihre Daten zusammenzutragen, werten Adresshändler öffentlich zugängliche Quellen aus.

Dies können Telefonbücher, Adressverzeichnisse, E-Mail-Listen, Handels- und Vereinsregister, Branchenübersichten, private Zeitungsinserate und Internetseiten sein. Daneben holen sie sich kostenpflichtige Auskünfte von örtlichen Meldebehörden ein.

Hier erhalten sie die Vor- und Nachnamen, Titel und aktuellen Anschriften, die im amtlichen Register eingetragen sind. Teilweise geben Adresshändler auch Haushaltumfragen, Preisausschreiben oder Wohngebietsbegehungen in Auftrag, um auf diese Weise an Anschriften und werberelevante Informationen zu gelangen.

Rabattprogramme und Kundenbindungssysteme verfolgen oft ähnliche Absichten. Zusätzlich dazu tauschen Adresshändler und Unternehmen ihre Datenbestände auch untereinander aus.

 

Dürfen Unternehmen Daten verwenden oder weitergeben?

Das Bundesdatenschutzgesetz besagt, dass ein Unternehmen den Verbraucher bereits bei der Datenerhebung darüber informieren muss, wenn es die Kundendaten für weitere Zwecke nutzen möchte.

Werden die Daten also beispielsweise nicht nur zur Abwicklung des geschlossenen Vertrags erhoben, sondern sollen sie darüber hinaus auch für Werbezwecke eingesetzt werden, muss das Unternehmen den Kunden darüber aufklären.

Zudem muss es ihm mitteilen, an wen die Daten weitergegeben werden. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen ein Preisausschreiben, eine Befragung oder eine Veranstaltung durchführt, um dabei Daten zu erheben, die für Werbung genutzt oder an Vertragspartner weitergeleitet werden sollen.

Allerdings beziehen sich die Regelungen nur auf Daten, die neu erhoben werden. Kundendaten, die sich bereits in seinem Bestand befinden, darf ein Unternehmen für eigene Werbemaßnahmen verwenden. Bei Daten aus öffentlichen Verzeichnissen gilt ähnliches.

Eine weitere Ausnahme bilden Datenlisten. Sind Daten in einer Liste zusammengefasst, dürfen sie verwertet werden, ohne dass der jeweilige Verbraucher der Datennutzung vorher zugestimmt haben muss.

Grundsätzlich immer erlaubt ist die Nutzung von Daten außerdem dann, wenn der Verbraucher der Datennutzung nicht widersprochen hat und wenn kein schutzwürdiges Interesse die Nutzung und Weitergabe der Daten ausschließt.

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Auf welche Daten beziehen sich die Regelungen?

Grundlegende Daten wie Vor- und Nachname, Titel und Anschrift dürfen zu Werbezwecken genutzt und an andere Vertragspartner weitergegeben werden, wenn der Verbraucher der Datennutzung und -weitergabe nicht widersprochen hat. Etwas anderes gilt aber für sensible Daten zur Person.

Zu diesen Daten gehören beispielsweise Angaben über die Religions- oder Parteizugehörigkeit. Solche Informationen dürfen nur dann zu Werbezwecken verwertet werden, wenn der Verbraucher hierfür im Vorfeld ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat.

Gleiches betrifft Daten, die Rückschlüsse auf besondere Lebensumstände wie beispielsweise Erkrankungen oder Schulden zulassen. Auch hier muss der Verbraucher in die Nutzung dieser Daten vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

 

Welche Regelungen gibt es im Internet?

Werden Datenbanken aufgerufen, Interneteinkäufe getätigt und andere Onlinedienste genutzt, dürfen personenbezogene Daten nur dann zu Werbezwecken verwendet werden, wenn der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt hat.

Diese Einwilligung muss schriftlich erfolgen. Allerdings reicht es im Internet aus, wenn der Verbraucher ein Kästchen ankreuzt oder das Häkchen nicht entfernt und so sein Einverständnis erklärt.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist aber, dass der Verbraucher darüber informiert wurde, wofür seine Daten erhoben wurden und wie sie verarbeitet und genutzt werden. Zudem muss die Erklärung den Hinweis enthalten, dass die Einwilligung des Verbrauchers freiwillig erfolgt und jederzeit widerrufen werden kann.

 

Welche Daten geben die Meldebehörden weiter?

Am 1. November 2015 ist ein neues Meldegesetz in Kraft getreten. Damit ist das Meldewesen erstmals bundesweit einheitlich geregelt. Zuvor war das Meldewesen Sache der Länder.

Das Gesetz besagt unter anderem, dass die Einwohnermeldeämter Daten zu Werbezwecken und für den Adresshandel nur noch an Unternehmen und Adresshändler herausgeben dürfen, wenn der Verbraucher der Datenweitergabe zu genau diesen Zwecken ausdrücklich zugestimmt hat.

Liegt eine entsprechende Zustimmung vor, übermitteln die Einwohnermeldeämter den Vor- und Nachnamen, einen eventuellen Titel und die aktuelle Anschrift. Seine Erklärung kann der Verbraucher gegenüber der zuständigen Meldebehörde abgeben und später jederzeit widerrufen. Andersherum kann der Verbraucher der Datenweitergabe durch die Behörde natürlich auch von Anfang an widersprechen.

(Ein Musterschreiben für den Widerspruch findet sich am Ende dieses Beitrags.)

Erklärt der Verbraucher seine Einwilligung nicht gegenüber der Meldebehörde, dann muss dem Unternehmen, das die Daten abfragt, eine ausdrückliche Zustimmung vorliegen. Im Rahmen dieser Zustimmung muss der Verbraucher ausdrücklich erklären, dass er damit einverstanden ist, dass das Unternehmen eine Melderegisterauskunft zu Werbezwecken oder für den Adresshandel einholt.

Das Unternehmen muss die Einverständniserklärung auf Verlangen bei der Meldebehörde vorlegen. Andersherum ist die Meldebehörde verpflichtet, das Vorliegen entsprechender Erklärungen stichprobenartig zu prüfen.

 

Musterbrief: Keine Datenweitergabe durch Meldebehörden

 

Verbraucher

Anschrift

 

Meldebehörde

Anschrift

 

Ort, Datum

 

Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erkläre ich meinen Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften und die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde

 

  •  an Parteien, Wählergruppen und andere politische Organisationen zu Informations-   und Wahlwerbezwecken.
  •  an die Presse, den Rundfunk und andere Körperschaften zum Zwecke der Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen.
  •  an eingetragene Religionsgesellschaften, denen ich nicht angehörig bin.
  •  an Unternehmen, Firmen, Adresshändler und andere Organisationen zu Werbezwecken.
  •  an Unternehmen, Firmen, Adresshändler und andere Organisationen zum Zwecke des Adresshandels.
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Mein Widerspruch bezieht sich sowohl auf schriftliche Anfragen als auch auf automatisierte Abrufe über das Internet.

 

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Schreibens. Vielen Dank!

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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