Musterbrief: Leistungseinschränkungen beim P-Konto widersprechen

Musterbrief: Leistungseinschränkungen beim P-Konto widersprechen

Wandelt der Kontoinhaber sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto um, darf die Bank weder die Entgelte erhöhen noch vereinbarte Leistungen automatisch kappen. Das hat der Bundesgerichtshof mittlerweile in mehreren Urteilen bestätigt. Die einzelnen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) bezogen sich zwar immer auf konkrete Klauseln bestimmter Banken. Doch im Grundsatz ging es um die Klarstellung, dass ein P-Konto nicht zu einer Benachteiligung des jeweiligen Kunden führen darf.

Musterbrief Leistungseinschränkungen beim P-Konto widersprechen

Und als Grundsatz-Urteile können die Entscheidungen der obersten Richter auf die P-Konten aller Banken und Sparkassen übertragen werden.

Betroffene Kunden sollten deshalb nicht hinnehmen, dass sie plötzlich mehr für ihr Konto bezahlen sollen oder bestimmte Leistungen von heute auf morgen nicht mehr nutzen können. Stattdessen sollten sie Widerspruch einlegen.

Wir geben dazu Tipps und stellen einen Musterbrief zur Verfügung:

Gesetzliche Verpflichtung

Bereits seit Juli 2010 sind Banken und Sparkassen von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, P-Konten einzurichten. Das P steht für Pfändungsschutz und die Idee hinter dem P-Konto ist, dass es unbürokratisch einen Schutz vor Pfändungen bieten soll. Innerhalb seines Freibetrags kann der Kontoinhaber so über das Geld auf seinem Konto verfügen.

Wandelt der Kontoinhaber sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto um, beträgt der Grundfreibetrag pro Monat 1.178,59 Euro. Je nach Lebenssituation, Unterhaltspflichten und Einkommen kann der Freibetrag auf Antrag und Nachweis um weitere Beträge erhöht werden.

Gläubiger können nur auf das Kontoguthaben zugreifen, das die unpfändbaren Freibeträge übersteigt.

Der Kontoinhaber kann jederzeit beantragen, dass die Bank sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich bei dem Girokonto um ein Gemeinschaftskonto handelt.

In diesem Fall muss das Girokonto gleichzeitig zu einem Einzelkonto werden, denn ein P-Konto ist nicht als Gemeinschaftskonto möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto darf die Bank nicht in Rechnung stellen.

Extra-Gebühren zurückfordern

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Entgelte im Zusammenhang mit der Kontoführung beim P-Konto genauso ausfallen wie einem normalen Girokonto. Das liegt zum einen daran, dass es sich beim P-Konto nicht um ein eigenständiges Kontomodell handelt. Stattdessen ist der Pfändungsschutz letztlich nur eine zusätzliche Leistung, die den normalen Leistungsumfang ergänzt.

Zum anderen erfüllt eine Bank lediglich ihre gesetzliche Pflicht, wenn sie ein P-Konto führt. Allein die Tatsache, dass ein Girokonto nun als P-Konto läuft, rechtfertigt deshalb keine zusätzlichen Entgelte. Das hat der BGH in mehreren Urteilen bestätigt (Az. XI ZR 260/12, XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).

Trotz der gesetzlichen Vorgaben hatten einige Banken bei P-Konten höhere Gebühren berechnet. Für die Kontoführung oder für das Ausführen von Überweisungs- und Lastschriftaufträgen wurden pro Monat Zuschläge in einem Rahmen zwischen zwei und 15 Euro fällig.

Solche unzulässigen Entgelte kann der betroffene Kontoinhaber mit Verweis auf die BGH-Urteile zurückverlangen. Dazu sollte er seine Bank schriftlich dazu auffordern, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Als Nachweis können je ein Kontoauszug vor und nach der Umstellung oder die Umstellungsvereinbarung mit Gebührenübersicht dienen.

Gegen sofortigen Entzug von Dispokredit oder Kreditkarte wehren

Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber, dass ein P-Konto wie ein ganz normales Girokonto genutzt werden kann. Es muss also möglich sein, Geld einzuzahlen und abzuheben, Überweisungen zu tätigen, Daueraufträge einzurichten und Lastschriften einlösen zu lassen.

Im Unterschied dazu muss die Bank Leistungen, die an die Bonität geknüpft sind, bei einem P-Konto nicht bereitstellen. Tatsächlich ist es auch nicht sinnvoll, ein P-Konto zu überziehen. Denn der Pfändungsschutz greift nur für Guthaben.

Mit Ausnahme von Sozialleistungen, die die Bank innerhalb von zwei Wochen nach Eingang auszahlen muss, können alle anderen Geldeingänge mit dem Minus verrechnet oder gepfändet werden. Der Pfändungsschutz gilt erst, wenn das Konto ausgeglichen ist. Möchte der Kontoinhaber ein P-Konto nutzen, sollte er deshalb alles daransetzen, sein Konto schnellstmöglich aus dem Minus zu holen.

Trotzdem darf die Bank bei der Umstellung vom normalen Girokonto auf ein P-Konto nicht automatisch und mit sofortiger Wirkung eine Kreditkarte einziehen und den Dispokredit stoppen. Stattdessen muss sie solche Leistungen gemäß der geltenden Geschäftsbedingungen kündigen.

Dadurch erhält der Kontoinhaber ein Zeitfenster, um sein Konto auszugleichen. Diese Vorgabe hat der BGH ebenfalls bestätigt (Az. XI ZR 260/12 und XI ZR 187/13).

Sollte die Bank die Nutzung der Kreditkarte oder den Dispokredit im Zuge der Kontoumstellung sofort beendet haben, sollte der Kontoinhaber dagegen vorgehen. In einem Schreiben sollte er dem Vorgang widersprechen und auf eine ordentliche Kündigung bestehen.

Außerdem sollte er verlangen, dass eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, die es ihm ermöglicht, seine Kontoüberziehung zurückzuführen.

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Leistungseinschränkungen widersprechen

Wie schon ausgeführt, entscheidet sich der Kontoinhaber durch die Umstellung auf ein P-Konto nicht für ein neues Kontomodell. Die Umwandlung bedeutet letztlich nur, dass sich der Kontoinhaber als zusätzliche Leistung einen automatischen Pfändungsschutz sichert.

Normale Kontoleistungen wie Überweisungen und Lastschriften, das Onlinebanking oder die Nutzung von Geldautomaten und Kontoauszugsdruckern, die unabhängig von der Bonität eingeräumt und für das Girokonto vereinbart wurden, müssen deshalb auch nach der Umwandlung bestehen bleiben.

Hat die Bank unzulässig Leistungseinschränkungen vorgenommen, sollte der Kontoinhaber widersprechen und darauf bestehen, dass die Bank die entsprechenden Leistungen wieder zur Verfügung stellt. Dazu haben wir als Formulierungshilfe eine Briefvorlage vorbereitet.

Musterbrief: Leistungseinschränkungen beim P-Konto widersprechen

Kontoinhaber
Anschrift

Bank
Anschrift

Datum

Streichung von Leistungen bei meinem P-Konto Nr. ____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum __________ haben Sie mein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.

Bis zur Umstellung konnte ich (betroffene Leistungen, z.B. das Onlinebanking, Lastschriftverfahren, Bankterminals für Geldabhebungen usw.) nutzen. Seit der Umstellung ist das nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass vertragliche Vereinbarungen nach der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto nicht automatisch und zum Nachteil des Kunden verändert werden dürfen. So sind höhere Entgelte ebenso unzulässig wie das Streichen von bonitätsunabhängigen Kontoleistungen (Az. XI ZR 145/12, XI ZR 500/11, XI ZR 260/12 und XI ZR 187/13).

Ich bitte deshalb darum, die oben genannten Leistungen umgehend wieder zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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