Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Diese Regeln gelten
Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige, die daheim wohnen, Anspruch auf 42 Euro pro Monat als Zuschuss für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Ein Rezept vom Arzt ist dabei nicht notwendig. Allerdings müssen einige Dinge beachtet werden. Wir erklären, welche Regeln bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gelten!
Inhalt
Welche Vorgaben gibt es bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. So wurden einigen Pflegebedürftigen im Rahmen von ungebetenen Anrufen oder Hausbesuchen Pflegehilfsmittelboxen angeboten.
Teilweise wurden sogar Pflegeboxen samt Bestellbestätigung geliefert, obwohl es vorher gar keine Kontaktaufnahme gegeben hatte.
Um den Antrag auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse kümmerten sich die Anbieter gleich mit. Im Ergebnis bekamen die Betroffenen so oft Hilfsmittel, die sie weder wollten noch gebrauchen konnten.
Um diesem Treiben ein Ende zu bereiten, hat der Spitzenverband der Pflegekassen seine Verträge mit Sanitätshäusern, Apotheken und anderen Anbietern angepasst.
Seitdem gelten in fast allen Fällen diese Regeln:
- Der Kontakt zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer muss vom Versicherten eingeleitet werden. Auf diese Weise sollen unerwünschte Anrufe oder Besuche an der Haustür verhindert und untergeschobene Verträge unterbunden werden.
- Vor allem Online-Anbieter boten überwiegend vorgefertigte Boxen mit Pflegehilfsmitteln an, aus denen sich Betroffene ein Paket aussuchen konnten. Individuelle Bedarfe wurden dabei aber nicht berücksichtigt. Doch für einen pflegebedürftigen Menschen ist gerade entscheidend, dass er Pflegehilfsmittel so zusammenstellen kann, wie es seinem individuellen Bedarf entspricht. Vorgefertigte Boxen mit festem Inhalt sind deshalb nicht mehr zulässig.
- Bevor Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestellt oder gekauft werden, muss eine qualifizierte Beratung durch geschulte Fachkräfte erfolgen. Dabei steht im Vordergrund, die Pflegehilfsmittel zu besprechen, die im Einzelfall notwendig und geeignet sind. Als Nachweis über die Beratung steht ein eigenes Formular bereit, das der Anbieter ausfüllen muss.
Wer bekommt den monatlichen Zuschuss von 42 Euro?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1, die in ihrem eigenen Zuhause leben.
Pflegebedürftige, die in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens wohnen, haben ebenfalls einen Anspruch. Wer hingegen im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim gepflegt und versorgt wird, hat keinen Anspruch.
Der Zuschuss zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist auf höchstens 42 Euro pro Monat begrenzt. Die Krankenkasse gewährt den Zuschuss auf Antrag.
Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bilden eine eigene Gruppe innerhalb der Pflegehilfsmittel.
In diese Produktgruppe gehören:
- Aufsaugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Desinfektionsmittel für die Hände und für Flächen
- Einmallätzchen
Diese Pflegehilfsmittel sind so beschaffen, dass sie nur einmal verwendet werden können. Sie werden also durch die Nutzung verbraucht. Die Aufgabe der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel besteht darin, Hygiene sicherzustellen und die Pflegepersonen in der häuslichen Pflege zu schützen.
Wie erhalte ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Ein ärztliches Rezept ist bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch nicht notwendig. Um den Anspruch geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten.
Die erste Möglichkeit ist, sich die Pflegehilfsmittel selbst zu besorgen, zum Beispiel in der Apotheke oder auch in einer Drogerie. Anschließend kann eine Erstattung der Kosten bis zu einer Höhe von 42 Euro monatlich bei der Pflegekasse beantragt werden.
Dafür genügt ein formloser Antrag, die meisten Pflegekassen stellen aber auch ein Formular zur Verfügung. Zusammen mit dem Antrag sollten die Quittungen als Nachweise vorgelegt werden. Die Pflegekasse zahlt dann das nachweislich ausgegebene Geld bis zur Höchstgrenze von 42 Euro aus.
Die zweite Möglichkeit ist, einen Anbieter wie zum Beispiel ein Sanitätshaus oder eine Apotheke damit zu beauftragen, die benötigten Hilfsmittel zu besorgen. Der Anbieter kann dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Auch hier übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einer Höhe von maximal 42 Euro. Voraussetzung ist aber, dass der Anbieter Vertragspartner der Pflegekasse ist und zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme auch das Formular über die erfolgte Beratung einreicht.
Welche Vertragspartner es gibt, teilt die Pflegekasse auf ihrer Webseite und auf telefonische Anfrage mit.
Die Pflegekasse prüft den Antrag und genehmigt ihn direkt für einen längeren Zeitraum. Deshalb ist es nicht notwendig, den Antrag monatlich zu wiederholen. Liefert ein Anbieter die Pflegehilfsmittel, kümmert er sich um alles Weitere.
Ratsam ist aber, regelmäßig zu überprüfen, ob die Produkte noch dem Bedarf entsprechen. Hat sich etwas verändert, ist es jederzeit möglich, die Pflegehilfsmittel neu oder anders zusammenzustellen.
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Thema: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Diese Regeln gelten
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