Überbuchtes Hotel: Infos und Musterbrief, 1. Teil

Überbuchtes Hotel: Infos und Musterbrief, 1. Teil

Endlich ist es soweit: Der langersehnte Urlaub ist da, die Koffer sind gepackt und die Reise kann beginnen. Doch vor Ort angekommen, kann der Urlauber sein gebuchtes Hotelzimmer nicht beziehen. Denn das Hotel ist überbucht. Also bietet der Reiseleiter dem Urlauber ein Ersatzhotel an.

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Überbuchtes Hotel

Das Ersatzhotel wiederum hat zwar ein Zimmer für den Urlauber frei, aber es bleibt qualitativ hinter dem eigentlich gebuchten Hotel zurück. Beispielsweise, weil die Lage viel schlechter ist, weil das Zimmer keinen Meerblick hat oder weil der Spa- und Fitnessbereich fehlt.

Was also tun?

Durch das Pauschalreiserecht kann der Urlauber verschiedene Ansprüche geltend machen. In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, welche Regelungen im Fall eines überbuchten Hotels gelten. Dabei kümmern wir uns im ersten Teil um die rechtlichen Grundlagen. Im zweiten Teil zeigen wir dann, wie der Urlauber zu seinem Recht kommt. Und einen Musterbrief gibt’s obendrauf.

 

Ein überbuchtes Hotel ist ein Reisemangel

Kann der Urlauber wegen Überbuchung nicht in das Hotel einziehen, das im Reisevertrag vereinbart wurde, liegt ein Reisemangel vor. Deshalb hat der Urlauber auch Anspruch darauf, dass ihm der Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig erstattet.

Diese Regelungen ergeben sich aus den §§ 651c ff. BGB. Wie viel Geld der Urlauber zurückfordern kann, richtet sich danach, ob das gebuchte Hotel und das Ersatzhotel miteinander vergleichbar waren.

 

Wenn die Ersatzunterkunft gleichwertig war

Weil grundsätzlich immer ein Reisemangel vorliegt, wenn der Urlauber auf eine Ersatzunterkunft ausweichen muss, erlauben die Gerichte selbst bei einem gleichwertigen Ersatzhotel eine Minderung des Reisepreises. Orientiert an der Frankfurter Tabelle, gestehen die Gerichte dem Urlauber eine Erstattung zwischen 10 und 25 Prozent zu. In der Kemptener Tabelle, die die Frankfurter Tabelle ergänzt und die Reisemängel dabei eher auf Basis von Gerichtsurteilen bewertet, finden sich Beispiele für entsprechende Entscheidungen.

Achtung:

Die Tabellen sind keine verbindlichen Vorgaben, sondern verstehen sich als Orientierungshilfen. Der Urlauber kann durchaus einen höheren Betrag ansetzen. Er sollte aber kompromissbereit bleiben, wenn der Reiseveranstalter ein Angebot macht, das sich im Rahmen der Tabellen bewegt.

 

Wenn die Ersatzunterkunft schlechter war

Grundsätzlich gilt, dass der Erstattungsanspruch umso höher ausfällt, je größer die Unterschiede zwischen dem gebuchten Hotel und dem Ersatzhotel waren. Hat die Ersatzunterkunft zum Beispiel, anders als das gebuchte Hotel, weder einen Pool noch eine Sportanlage und gibt es auch kein Animationsprogramm, kann eine Erstattung von bis zu 45 Prozent des Reisepreises angemessen sein.

Fehlt der Meerblick und ist das Ersatzhotel einfacher ausgestattet und zudem auch noch schmutzig, ist eine Erstattung zwischen 70 und 100 Prozent für die Tage drin, die der Urlauber in diesem Hotel verbracht hat.

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Tipp:

In der Praxis wird der Reiseveranstalter meist erklären, dass das Ersatzhotel durchaus gleichwertig war. Ist der Urlauber anderer Ansicht, sollte er möglichst mit Fotos dokumentieren, woran er die Unterschiede festmacht. Je genauer er auflistet, warum die Ersatzunterkunft nicht an das gebuchte Hotel herankommt, desto besser kann er seine Erstattungsforderung begründen.

 

Wenn der Reiseveranstalter nicht Bescheid sagt

Weiß der Reiseveranstalter schon vorher, dass das gebuchte Hotel keine freien Zimmer hat, ist er dazu verpflichtet, den Urlauber umgehend darüber zu informieren. Der Urlauber kann daraufhin entscheiden, ob er die Reise trotz des überbuchten Hotels antreten oder darauf verzichten will.

Behält der Reiseveranstalter die Info für sich, rechtfertigt das eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent. Dabei beziehen sich die 15 Prozent aber tatsächlich nur darauf, dass der Reiseveranstalter den Urlauber nicht informiert hat. Diese Minderung kommt also noch zu den Minderungen wegen anderer Reisemängel dazu.

 

Wenn der Umzug Urlaub kostet

Verliert der Urlauber durch den Umzug in das Ersatzhotel einen oder gleich mehrere Urlaubstage, kann er zusätzlichen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises haben.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Urlauber mit Kindern unterwegs ist. Kosten, die durch den Umzug entstehen, beispielsweise für die Fahrt mit einem Taxi, muss der Reiseveranstalter ebenfalls erstatten.

Achtung:

Nach der Reise kann der Urlauber nur dann eine Erstattung verlangen, wenn er nicht vorher schon auf seine Ansprüche verzichtet hat. Deshalb sollte er vor Ort keine Erklärungen unterschreiben, die ihm der Reiseleiter möglicherweise vorlegt.

Wichtig ist außerdem, dass er den Reisemangel direkt vor Ort schon anzeigt. Am besten setzt er dazu ein kurzes Schreiben auf und lässt sich die Mängelanzeige quittieren. Auf diese Weise kann später niemand behaupten, der Urlauber wäre mit dem Ersatzhotel einverstanden gewesen und alle Ansprüche seien damit abgegolten.

 

Ein Ersatzhotel kann ein erheblicher Reisemangel sein

Wird der Urlauber in einem Ersatzhotel mit deutlich schlechterer Qualität einquartiert, kann anstelle eines Reisemangels auch ein erheblicher Reisemangel vorliegen. In diesem Fall erlaubt das Gesetz eine Kündigung des Reisevertrags.

Erscheint es dem Urlauber unzumutbar, seinen Urlaub in der minderwertigen Ersatzunterkunft zu verbringen, kann er die Reise abbrechen. Üblicherweise ist die Voraussetzung dafür erfüllt, wenn eine Minderung des Reisepreises um mindestens 30 Prozent gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter muss dann den Reisepreis komplett erstatten. Die Leistungen, die bereits erbracht wurden, können mit der Erstattung aber verrechnet werden.

 

Vorsicht!

Der Urlauber muss sich nicht mit einer Ersatzunterkunft zufriedengeben. Auch dann nicht, wenn das Ersatzhotel gleich- oder sogar höherwertig ist. Vielmehr hat der Urlauber Anspruch darauf, dass die Leistungen, die vertraglich vereinbart wurden, auch erbracht werden. Immerhin kann gut sein, dass er das Hotel aus ganz bestimmten Gründen gebucht hat.

Doch auch wenn der Urlauber ein Ersatzangebot nicht annehmen muss, sollte er es nicht vorschnell ablehnen. Denn wenn er die Reise abbricht, den Vertrag kündigt und die Erstattung des Reisepreises fordert, könnte der Reiseveranstalter argumentieren, dass ein treuwidriges Verhalten vorliege. Treuwidrig wäre, wenn der Reisende die Überbuchung nur als Vorwand nimmt, um zum Beispiel Entschädigungsleistungen herauszuschlagen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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