Überbuchtes Hotel: Infos und Musterbrief, 2. Teil

Überbuchtes Hotel: Infos und Musterbrief, 2. Teil

Der langersehnte Urlaub kann endlich beginnen. Doch am Zielort angekommen, folgt die böse Überraschung: Das Hotel ist überbucht und für den Urlauber ist kein Zimmer mehr frei. Statt mit Erholung beginnt der Urlaub also erst einmal mit einer Enttäuschung. Der Reiseleiter hat zwar schon ein Ersatzhotel parat. Doch so richtig glücklich ist der Urlauber mit der Alternative nicht.

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Reisemangel - Überbuchtes Hotel

Denn die neue Unterkunft bleibt qualitativ vielleicht hinter dem gebuchten Hotel zurück. Oder der Urlauber hatte seine Gründe, warum er seine Ferien gerade in dem gebuchten Hotel verbringen wollte.

 

Auch wenn eine solche Situation natürlich sehr ärgerlich ist, muss der Reisende nicht alles stillschweigend hinnehmen. Denn das Pauschalreiserecht schafft die Grundlage dafür, dass der Urlauber verschiedene Ansprüche geltend machen kann. In einem zweiteiligen Beitrag schauen wir uns die Regelungen im Fall eines überbuchten Hotels einmal genauer an.

Dabei ging es im 1. Teil um Infos zu den rechtlichen Grundlagen. Jetzt, im 2. Teil, erklären wir, wie der Urlauber an sein Recht kommt:

 

So macht der Urlauber den Reisemangel geltend

Damit der Urlauber wenigstens einen finanziellen Ausgleich für die Buchungspanne und die Urlaubsenttäuschung bekommt, sollte er in mehreren Schritten vorgehen.

 

  1. Schritt: Mängelanzeige vor Ort

Zunächst einmal ist sehr wichtig, dass der Urlauber den Reisemangel schon vor Ort schriftlich anzeigt. Es mag zwar nach überflüssiger Bürokratie aussehen, wenn der Urlauber ein überbuchtes Hotel reklamieren soll. Vor allem dann, wenn der Reiseleiter ohnehin daran beteiligt war, eine Ersatzunterkunft zu finden. Dadurch weiß der Reiseveranstalter schließlich schon, dass offensichtlich etwas schief gelaufen ist. Aber das Gesetz verlangt nun einmal, dass der Urlauber den Reiseveranstalter unverzüglich informiert und ihm die Gelegenheit einräumt, den Mangel zu beheben.

Wie der Urlauber seinen Reiseleiter erreicht, steht meist in den Reiseunterlagen. Ansonsten kann er sich an die Hotelrezeption wenden. Dort ist üblicherweise eine Kontaktadresse hinterlegt. Teilweise arbeiten die Reiseveranstalter mit Formularen für Mängelanzeigen.

Das Formular bekommt der Urlauber vom Reiseleiter. Ansonsten kann er auch ein kurzes Schreiben aufsetzen und darin festhalten, dass sein gebuchtes Hotel überbucht war und er deshalb auf ein Ersatzhotel ausweichen musste. Dieses Schreiben sollte sich der Urlauber vom Reiseleiter quittieren lassen. So hat er einen Nachweis für die Mängelanzeige.

Achtung:

Es kann sein, dass es vor Ort keine Reiseleitung gibt. Vor allem Reiseveranstalter, die ihre Reisen kostengünstig im Internet anbieten, verzichten mitunter auf diesen Service. Dann sollte der Urlauber den Reiseveranstalter kurz über den Mangel informieren. Dafür genügt eine E-Mail oder ein Fax. Zusätzlich dazu sollte er sich den Reisemangel von der Hotelrezeption bestätigen lassen.

 

  1. Schritt: Schreiben an den Reiseveranstalter

Zurück aus den Ferien, wendet sich der Urlauber dann schriftlich an den Reiseveranstalter und fordert ihn zu einer anteiligen Erstattung des Reisepreises auf. Dabei sollte er den Reisemangel möglichst genau beschreiben und auf die bereits erfolgte Mängelanzeige hinweisen. Außerdem sollte er konkret beziffern, wie viel Geld er zurückhaben möchte.

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Dabei gilt als Orientierungshilfe:

War das Ersatzhotel gleichwertig, kann der Urlauber 25 Prozent des Reisepreises zurückfordern. War die Ersatzunterkunft schlechter, kann er eine höhere Erstattung verlangen. Zusätzlich dazu kann der Urlauber eine Entschädigung für die Urlaubtage einfordern, die ihm durch den Umzug verlorengegangen sind. Gleiches gilt für Kosten, die mit dem Ersatzhotel zusammenhängen.

Verbindliche Angaben dazu, in welcher Höhe eine Minderung des Reisepreises angemessen ist, gibt es nicht. Vielmehr wird immer im Einzelfall entschieden. Um seine Forderung zu beziffern – und später das Angebot des Reiseveranstalters zu prüfen – kann sich der Urlauber aber an der Frankfurter Tabelle, der Kemptener Tabelle oder auch der Tabelle des ADAC orientieren. Vor allem die Frankfurter Tabelle dient auch den Gerichten oft als Grundlage. Eine Formulierungshilfe wiederum stellen wir weiter unten bereit.

Überbuchtes Hotel

 

  1. Schritt: professionelle Hilfe

Verweigert der Reiseveranstalter die anteilige Erstattung des Reisepreises oder bietet er nur eine sehr geringe Rückzahlung an, sollte sich der Urlauber Unterstützung holen. Dafür kann er sich zum Beispiel an eine Verbraucherzentrale wenden, die berät und den weiteren Schriftverkehr mit dem Reiseveranstalter übernimmt.

Eine andere Möglichkeit ist, dass sich der Urlauber an die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle wendet. Sie wird versuchen, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Eine Schlichtungsstelle, die sich speziell ums Reiserecht kümmert, gibt es nicht.

Natürlich kann der Urlauber auch einen Anwalt einschalten, der auf Reiserecht spezialisiert ist. Hat er eine Rechtschutzversicherung, die die Kosten übernimmt, ist das kein Problem. Ansonsten sollte der Urlauber erst dann einen Anwalt einschalten, wenn der Reiseveranstalter seinen Forderungen nicht nachkommt. Denn der Urlauber hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht.

Sie umfasst, dass der Urlauber keine unnötigen Zusatzkosten verursacht, wenn die Reisemängel unstreitig sind. Tut er das durch das Einschalten des Anwalts trotzdem, kann es passieren, dass er auf den Anwaltskosten sitzenbleibt. So hat es das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden (Az. 261 C 2135/14).

 

Wie lange hat der Urlauber Zeit, um seine Forderungen zu stellen?

Hatte der Urlauber seine Reise vor dem 1. Juli 2018 gebucht, muss er seine Forderungen innerhalb von einem Monat nach der Rückkehr schriftlich geltend machen. Die Ansprüche verjähren nach zwei Jahren, sofern der Reiseveranstalter die Verjährungsfrist in den Allgemeinen Reisebedingungen nicht auf ein Jahr verkürzt hat.

Durch das neue Pauschalreiserecht greift für den Urlauber immer eine zweijährige Verjährungsfrist. Er hat also ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag mit dem Reiseveranstalter geendet ist, grundsätzlich zwei Jahre lang Zeit, um eine Erstattung des Reisepreises zu fordern. Aber natürlich sollte es im Interesse des Urlaubers sein, die Sache so schnell wie möglich zu klären.

 

Überbuchtes Hotel – Musterbrief

 

Urlauber
Anschrift

 

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

 

Geltendmachung einer Minderung des Reisepreises wegen Reisemangel

Reise nach __________ vom __________ bis __________
Buchungsnummer: ______________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der oben genannten Nummer hatte ich folgende Leistungen bei Ihnen gebucht:

[Hier die Leistungen am besten so auflisten, wie sie in den Reiseunterlagen aufgeführt sind.]

Leider ist bei meiner Reise folgender Mangel aufgetreten: Das von mir gebuchte Hotel __________ war überbucht. Aus diesem Grund war meine Unterbringung dort nicht möglich. Stattdessen wurde ich für die gesamte Reisedauer/für _____ Tage im Hotel __________ untergebracht.

(Sofern zutreffend: Auch wenn das Ersatzhotel in die gleiche Sterne-Kategorie fällt wie das von mir gebuchte Hotel, waren die Unterkünfte keinesfalls gleichwertig. Denn … [hier ausführen, warum das Ersatzhotel schlechter war; z.B. wegen der Lage, des fehlenden Meerblicks, des nicht vorhandenen Fitnessbereichs usw.])

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Als Nachweis für die ordnungsgemäß erfolgte Mängelanzeige füge ich das vom örtlichen Reiseleiter unterschriebene Formular/Schreiben bei.

Insofern mache ich gemäß § 651m BGB eine Minderung des Reisepreises um ___ Prozent geltend. Das entspricht ______ Euro. Die Erstattung dieses Betrags erbitte ich bis zum _______ an die Bankverbindung:

  • Kontoinhaber: ___________________________________
  • IBAN: _______________________________
  • Name der Bank: ________________________

Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, behalte ich mir rechtliche Schritte vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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