Versicherungsvertrag widerrufen: Infos und Musterbrief

Versicherungsvertrag widerrufen: Infos und Musterbrief

Normalerweise macht sich ein Verbraucher vorher Gedanken darüber, ob er eine Versicherung abschließen möchte. Und oft vergleicht er mehrere Angebote miteinander und schaut sich die Bedingungen an, bevor er sich für ein Angebot entscheidet.

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Wideruf Versicherungsvertrag

Trotzdem kann es passieren, dass es sich der Verbraucher im Nachhinein doch noch einmal anders überlegt. In diesem Fall kann er den Versicherungsvertrag widerrufen. Allerdings muss er dabei eine recht knapp bemessene Frist einhalten.

Und es gibt noch ein paar andere Kleinigkeiten, auf die er achten sollte. Wir haben die wichtigsten Infos zum Widerruf eines Versicherungsvertrags zusammengestellt. Einen Musterbrief als Formulierungshilfe stellen wir ebenfalls zur Verfügung.

 

Wie lange kann der Verbraucher einen Versicherungsvertrag widerrufen?

Die Regelungen zum Widerruf von Versicherungsverträgen finden sich in § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Demnach gilt, dass der Verbraucher einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Begründen muss er den Widerruf nicht. Es reicht, wenn er den Versicherer innerhalb von zwei Wochen in Textform darüber informiert, dass er die Versicherung doch nicht haben möchte.

Diese zweiwöchige Widerrufsfrist gilt grundsätzlich. Auch dann, wenn in den Versicherungsbedingungen eine kürzere Frist vorgesehen wäre. Denn in diesem Fall greift die gesetzliche Regelung. Andersherum kann der Versicherer dem Verbraucher eine längere Widerrufsfrist einräumen.

Dann gilt die für den Verbraucher vorteilhaftere, längere Frist. In der Praxis kommt das aber so gut wie nie vor. Der Verbraucher kann also davon ausgehen, dass er zwei Wochen Zeit hat, um den Versicherungsvertrag zu widerrufen, falls er es sich doch anders überlegt.

 

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Der Verbraucher hat also in aller Regel 14 Tage Zeit für einen Widerruf. Doch damit stellt sich die Frage, ab wann die Widerrufsfrist läuft. Auch dazu macht § 8 VVG Angaben. Laut Gesetz beginnt die Frist nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher

  • den Versicherungsschein und die sonstigen Versicherungspapiere bekommen hat und
  • ausdrücklich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Informiert der Versicherer den Verbraucher nicht darüber, dass, wie und wie lange dieser den Vertrag widerrufen kann, verlängert sich die Widerrufsfrist. Sie würde dann erst ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Verbraucher den ersten Versicherungsbeitrag bezahlt hat. In der Praxis ist das aber eine äußerst seltene Ausnahme. In aller Regel halten sich die Versicherer an die gesetzlichen Vorgaben.

Schließt der Verbraucher den Versicherungsvertrag online, muss er oft durch Häkchen bestätigen, dass er ordnungsgemäß informiert wurde und die dazugehörigen Dokumente gelesen hat.

Der Versand der Versicherungsunterlagen oder zumindest einer Bestätigung erfolgt üblicherweise innerhalb weniger Minuten per E-Mail. Schließt der Verbraucher den Vertrag bei einem Vertreter, händigt ihm dieser meist alle notwendigen Unterlagen aus und lässt sich das Ganze per Unterschrift bestätigen. Der Verbraucher kann deshalb davon ausgehen, dass die Widerrufsfrist ziemlich zeitgleich mit dem Vertragsabschluss beginnt.

 

Wie muss der Verbraucher den Versicherungsvertrag widerrufen?

Entscheidet sich der Versicherungsnehmer doch noch einmal um, muss er dem Versicherer den Widerruf in Textform erklären. Begründen muss er seine Entscheidung aber nicht. Es reicht, wenn er nur erklärt, dass er den Versicherungsvertrag widerruft. Auch diese Vorgaben ergeben sich aus § 8 VGG.

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Textform bedeutet, dass die Widerrufserklärung schriftlich erfolgen muss. Im Unterschied zur Schriftform muss die Erklärung aber keine handschriftliche Unterschrift enthalten. Deshalb muss der Verbraucher nicht unbedingt ein Schreiben aufsetzen, von Hand unterschreiben und per Post an den Versicherer schicken. Eine E-Mail oder ein Fax erfüllen die Textform genauso. Lediglich ein telefonisch oder mündlich erklärter Widerruf ist nicht wirksam.

Aber: Im Zweifel muss der Verbraucher nachweisen, dass er den Versicherungsvertrag fristgemäß widerrufen hat. Deshalb sollte der Verbraucher den Versicherer bitten, den Widerruf zeitnah zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, sollte der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist sicherheitshalber eine zweite Erklärung per Einschreiben an den Versicherer schicken. Damit hat der Verbraucher einen Nachweis dafür in der Hand, dass der Versicherer den Widerruf bekommen hat. Außerdem ist die Form durch das Schreiben mit Unterschrift auf jeden Fall erfüllt.

 

Musterbrief als Vorlage

Wie erwähnt, reicht als Widerruf ein kurzes Schreiben aus. Oft findet sich in den Vertragsunterlagen sogar ein Formular, das der Verbraucher für seinen Widerruf nutzen kann. Ansonsten kann er sich am folgenden Musterbrief orientieren.

 

Name des Verbrauchers

Anschrift

 

 

Versicherungsgesellschaft

Anschrift

 

Datum

 

Widerruf des Versicherungsvertrags Nummer ____________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am __________ habe ich einen Vertrag für eine _____ (Art der Versicherung, Bezeichnung des Tarif) _____ mit der Vertragsnummer __________ bei Ihnen abgeschlossen. Diesen Versicherungsvertrag widerrufe ich hiermit.

 

Bitte bestätigen Sie mir den Widerruf schriftlich. Vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

Welche Folgen hat ein Widerruf?

Durch seinen Widerruf tritt der Verbraucher von dem Vertrag zurück. Er wird so gestellt, als habe er den Versicherungsvertrag nie unterschrieben. Sobald der Versicherer den Widerruf bekommen und akzeptiert hat, ist der Versicherungsvertrag also vom Tisch.

Das heißt aber gleichzeitig auch, dass der Verbraucher ab diesem Moment wieder ohne Versicherungsschutz dasteht. Braucht der Verbraucher den Versicherungsschutz, wie das zum Beispiel bei einer Kfz-Versicherung der Fall ist, muss er sich deshalb schnellstmöglich um eine Alternative kümmern.

 

Was passiert bei einem Widerruf mit den bereits bezahlten Beiträgen?

Grundsätzlich darf der Versicherer keine Beiträge einbehalten, wenn es dafür keine Gegenleistung gibt. Hat der Verbraucher die Versicherungsprämie schon im Vorfeld bezahlt, also bevor die Vertragslaufzeit angefangen hat, muss der Versicherer den Beitrag bei einem Widerruf komplett erstatten.

Anders sieht es aber aus, wenn bereits ein Versicherungsschutz gegeben war. Ein Beispiel: Der Verbraucher hat den Versicherungsvertrag am 29. Juni geschlossen, mit Vertragsbeginn zum 01. Juli. Am 6. Juli widerruft der Verbraucher den Versicherungsvertrag.

In diesem Fall kann der Versicherer die Prämie anteilig einbehalten, nämlich für die Zeit zwischen dem 1. und dem 6. Juli. Denn an diesen Tagen hat der Versicherer den Versicherungsschutz bereitgestellt. Weil der Verbraucher also in dieser Zeit versichert war, kann der Versicherer den Beitrag für diese Tage abziehen und muss nur den Rest der Versicherungsprämie zurückzahlen.

 

Achtung: Ein Widerruf ist keine Kündigung!

Möchte der Verbraucher von dem kürzlich geschlossenen Versicherungsvertrag zurücktreten, muss er seinen Widerruf erklären. Dabei ist ein Widerruf aber etwas anderes als eine Kündigung. Auch eine Kündigung kann der Verbraucher zwar direkt nach dem Vertragsabschluss aussprechen.

Allerdings würde die Kündigung erst zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden. Der Vertrag würde also ganz normal laufen und erst zum Vertragsende erlöschen. Der Verbraucher muss dadurch nicht mehr daran denken, den Versicherungsvertrag rechtzeitig zu kündigen, damit er sich nicht automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit verlängert.

Soll die Versicherung aber erst gar nicht anfangen zu laufen, muss der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Eine Kündigung wäre dann das falsche Mittel.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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