Verspätete Lieferung – Infos und Musterbrief
Ob die Zeitung am Kiosk, die Brötchen beim Bäcker, der Einkauf im Supermarkt, Kleidung aus dem Internet oder der Gebrauchtwagen von einer Privatperson: In allen diesen Fällen kommen Kaufverträge zustande. Und für die Kaufverträge gelten Regeln, die sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer verbindlich sind. Je nach Kaufvertrag können die Regelungen zwar etwas voneinander abweichen. So gibt es zum Beispiel Kaufverträge, die zwingend schriftlich geschlossen und von einem Notar beurkundet werden müssen.
Doch der Großteil aller Kaufverträge unterliegt der sogenannten Formfreiheit. Das bedeutet, dass der Käufer und der Verkäufer die Vereinbarungen und Bedingungen weitestgehend frei bestimmen können. Außerdem können sie selbst entscheiden, ob sie den Kaufvertrag nur mündlich schließen oder schriftlich festhalten.
Ein entscheidender Punkt, den alle Kaufverträge gemeinsam haben, ist die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware oder Dienstleistung an den Käufer zu übergeben.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer dazu, die Ware abzunehmen und wie vereinbart zu bezahlen. Dabei wird in aller Regel vertraglich auch festgehalten, wann der Verkäufer die Kaufsache liefert.
Nimmt der Käufer die Ware direkt im Laden mit, stellt sich die Frage nach dem Liefertermin natürlich nicht. Anders sieht es aus, wenn es sich um Ware handelt, die nicht vorrätig ist, erst noch angefertigt werden muss oder per Paketdienst oder Spedition zum Käufer nach Hause gebracht wird. Ist die gekaufte Ware zum vereinbarten Termin nicht da, muss der Käufer nicht ewig warten.
Wir erklären, was der Käufer tun kann,
wenn der Verkäufer die Ware zu spät liefert:
Inhalt
Zwei Möglichkeiten bei verspäteter Lieferung
Stellt sich heraus, dass der Verkäufer den Kaufvertrag nicht fristgemäß erfüllen kann, gibt es zwei Möglichkeiten.
So kann der Käufer dem Verkäufer entweder eine angemessene Frist für die Lieferung setzen. Ist die Frist verstrichen und die Ware noch immer nicht geliefert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sofern er eine Anzahlung geleistet oder die Ware bereits komplett bezahlt hat, muss der Verkäufer das Geld natürlich erstatten. Hat der Verkäufer die Verspätung zu verantworten, kann der Käufer außerdem Schadenersatz verlangen.
Die andere Möglichkeit ist, dass der Käufer daran festhält, dass der Verkäufer den Vertrag erfüllt. In diesem Fall kann er den Schaden einfordern, der ihm durch die verspätete Lieferung entstanden ist.
Das ist dann ein sogenannter Verzugsschaden. Diese Variante macht Sinn, wenn der Käufer die Ware nach wie vor haben möchte und darauf vertraut, dass sie der Verkäufer liefern wird.
Erst Mahnung, dann Schadenersatz
Aus den beiden genannten Möglichkeiten ist ersichtlich, dass sich der Käufer zunächst einmal entscheiden muss, was er möchte. Will er die Ware weiterhin haben und nimmt er die Verspätung in Kauf? Oder hat er kein Interesse mehr an der Ware oder zu wenig Vertrauen in den Verkäufer und möchte er deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten?
Diese Entscheidung ist sehr wichtig und bestimmt über das weitere Vorgehen. Denn nachdem der Käufer einmal seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, kann er anschließend nicht mehr verlangen, dass der Vertrag doch erfüllt und die Ware geliefert wird.
Möchte der Käufer einen entstandenen Schaden geltend machen, muss er dem Verkäufer grundsätzlich eine Mahnung zukommen lassen. Ist der vereinbarte Liefertermin verstrichen, sollte der Käufer den Verkäufer also zeitnah und unmissverständlich dazu auffordern, die Ware zu liefern. Gleichzeitig sollte er eine Frist setzen, bis wann die Lieferung erfolgen soll. Einen Musterbrief dafür stellen wir am Ende dieses Beitrags bereit.
Das Schreiben sollte der Käufer möglichst so übermitteln, dass er einen Beleg für den Eingang beim Verkäufer hat. Ein Versand als Einschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht ist dabei eine gute Wahl.
Der Käufer kann das Schreiben aber auch persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen. Ein Beleg ist deshalb nützlich, weil der Käufer im Zweifel nachweisen muss, dass er die Warenlieferung angemahnt hatte.
Einfacher gestaltet sich die Angelegenheit, wenn im Kaufvertrag nicht nur eine ungefähre Lieferfrist, sondern ein ganz konkreter Liefertermin, also zum Beispiel ein bestimmtes Kalenderdatum, vereinbart war.
In diesem Fall ist der Verkäufer nämlich automatisch in Verzug, wenn der Termin überschritten und die Ware noch nicht geliefert ist. Der Käufer kann daraufhin gleich einen Verzugsschaden geltend machen, ohne zuvor noch eine Mahnung verschicken zu müssen.
Besondere Regeln gelten bei Bestellungen von Ware, die der Käufer für einen ganz bestimmten Tag und auch nur für diesen einen Termin braucht. Bei solcher Ware kann es sich zum Beispiel um ein Brautkleid oder eine Geburtstagstorte handeln.
Wartet der Käufer vergeblich auf so eine Bestellung, kann er direkt Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags vom Verkäufer fordern. Eine gesonderte Aufforderung zur Lieferung mit Fristsetzung ist dann nicht notwendig.
Verspätete Lieferung – ein Musterbrief
Käufer
Anschrift
Vertragspartner
Anschrift
Datum
Meine Bestellung/Mein Kauf vom __________
Vertragsnummer/Bestellnummer ____________________
Kundennummer ____________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
am __________ habe ich bei Ihnen (Bezeichnung der Ware) bestellt/gekauft. Laut Kaufvertrag sollte die Lieferung am/bis zum __________ erfolgen.
Die vereinbarte Lieferfrist ist inzwischen abgelaufen. Ich fordere Sie daher auf, mir die Ware bis spätestens zum __________ bereitzustellen. Bitte teilen Sie mir rechtzeitig das genaue Lieferdatum mit.
Ich weise schon jetzt vorsorglich darauf hin, dass ich Schadenersatz geltend machen werde, sofern mir durch die verspätete Erfüllung Schäden entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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Thema: Verspätete Lieferung – Infos und Musterbrief
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Aufgrund einer stark verzögerten Lieferung konnte ich die versprochene Lieferzeit an einen Kunden nicht einhalten. Dem Kunden war es wichtig, dass er die Ware pünktlich erhält und nun ist der gesamte Auftrag hinfällig…
Schade eigentlich, vor allem, da der Hersteller auf den ersten Blick einen guten Eindruck erweckt hat.