Verträge digital widerrufen oder kündigen – Infos und Tipps

Verträge digital widerrufen oder kündigen – Infos und Tipps

Möchte ein Verbraucher einen Vertrag widerrufen oder kündigen, muss er nicht unbedingt ein Schreiben aufsetzen und klassisch auf dem Postweg verschicken. Inzwischen ist das in vielen Fällen nämlich auch auf digitalen Wegen möglich. Allerdings gibt es dabei ein paar Kleinigkeiten, auf die der Verbraucher achten sollte. Wir haben Infos und Tipps zusammengestellt, damit beim digitalen Widerruf oder einer digitalen Kündigung nichts schiefgeht!

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Verträge digital widerrufen oder kündigen - Infos und Tipps

Verträge digital widerrufen

Bei vielen Verträgen kann der Verbraucher von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er online bei einem Händler Waren bestellt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, kann sich der Verbraucher durch einen Widerruf vom Vertrag lösen.

Ein wirksamer Widerruf hat zur Folge, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird. Für den Widerruf muss der Verbraucher eine entsprechende Erklärung abgeben. Außerdem muss er die Frist einhalten.

Dabei beträgt die Widerrufsfrist im Normalfall 14 Tage und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die bestellte Ware vollständig erhalten hat.

Die Widerrufserklärung

Möchte der Verbraucher vom geschlossenen Vertrag zurücktreten, muss er klar und eindeutig angeben, dass er den Vertrag widerruft. Es genügt nicht, wenn er lediglich einen Widerruf erklärt, aber keine weiteren Angaben zum Vertrag macht.

Denn der Vertragspartner muss klar zuordnen können, um welchen Kunden und welchen Vertrag es geht. Deshalb sollte der Verbraucher immer seine Kundennummer, die Vertragsnummer oder andere, wesentliche Vertragsdaten angeben.

Anders als vor ein paar Jahren reicht es für einen Widerruf auch nicht aus, die Ware einfach nur zurückzuschicken. Oft muss der Verbraucher aber nicht selbst etwas formulieren. Denn die meisten Online-Händler stellen ein Widerrufsformular bereit, das der Verbraucher lediglich ausfüllen muss. Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich.

Der digitale Widerruf

Für den Widerruf ist keine besondere Form vorgeschrieben. Deshalb kann der Verbraucher seine Erklärung auch per E-Mail, Online-Formular, Fax oder Kurznachricht abgeben. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, ist allerdings der Verbraucher in der Beweispflicht, dass sein Widerruf fristgerecht beim Vertragspartner eingegangen ist. Deshalb ist der Verbraucher gut beraten, wenn er sich für einen Übertragungsweg entscheidet, den er belegen kann.

Übermittelt der Verbraucher den Widerruf per E-Mail, sollte er die Nachricht mit Adressen, Datum und Inhalt speichern oder ausdrucken. Hilfreich ist auch, wenn er eine Bestätigung anfordert, dass die E-Mail eingegangen ist und gelesen wurde. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Gerichte hier unterschiedlich urteilen.

So gibt es Entscheidungen, nach denen selbst eine Eingangsbestätigung kein stichhaltiger Nachweis ist. Denn die Bestätigung bescheinigt nur, dass eine Nachricht eingegangen ist. Ob sie richtig angezeigt wurde, ist damit nicht gesagt.

Bei einem Versand per Fax dient ein qualifizierter Sendebericht als Beleg. Nutzt der Verbraucher ein Online-Formular, kann er oft anklicken, dass er seine Nachricht mit Zugangsbestätigung als E-Mail zugeschickt bekommen möchte.

Von dieser Möglichkeit sollte er Gebrauch machen. Teilweise ist ein Online-Händler aber schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, den Eingang des Widerrufs bei einem Webformular zu bestätigen.

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Verträge digital kündigen

Eine Gesetzesänderung hat bewirkt, dass der Verbraucher Verträge, die er nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen hat, auch digital kündigen kann. Entscheidend an dieser Stelle ist, dass für die Kündigung nur die Textform vorgeschrieben ist.

Textform bedeutet, dass der Verbraucher seine Kündigung zwar schriftlich als Text erklärt, die Erklärung aber nicht handschriftlich unterschreiben muss. Vertragsklauseln, die bei einer Kündigung die Schriftform verlangen, also ein Schreiben mit Original-Unterschrift, sind seit Oktober 2016 unwirksam.

Allerdings greift die Regelung nicht bei allen Verträgen. Ausgenommen sind nämlich:

  • Verträge, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden

  • Arbeitsverträge

  • Mietverträge

  • Verträge, die notariell beurkundet werden müssen

Bei diesen Verträgen genügt die Textform nicht. Stattdessen ist ein Schreiben notwendig, das der Verbraucher von Hand unterschreibt.

Die digitale Kündigungserklärung

Einen Vertrag per E-Mail, Fax, Online-Formular oder Kurznachricht zu kündigen, ist natürlich bequem. Schließlich ist die Erklärung schnell abgeschickt, ohne dass der Verbraucher die Kündigung von Hand schreiben oder ausdrucken, in einen Briefumschlag stecken und zur Post bringen muss.

Auch das Porto fällt weg. Doch damit es keine bösen Überraschungen gibt und die Kündigung wie gewünscht wirksam werden kann, sollte der Verbraucher drei Dinge beachten:

  1. Die Vertragsdaten vollständig angeben

Wie bei einem klassischen Schreiben muss der Vertragspartner auch eine digitale Kündigung eindeutig zuordnen können. Wichtig ist deshalb, dass der Verbraucher alle wesentlichen Daten angibt. Dazu gehören sein vollständiger Name mit Adresse, die Kundennummer und die Vertragsnummer.

Hilfreich ist zudem, wenn der Verbraucher die Kündigung von einer E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer verschickt, die dem Vertragspartner bekannt ist.

Als Erklärung genügt, wenn der Verbraucher unmissverständlich erklärt, welchen Vertrag er beenden will. Ein konkretes Datum muss er nicht angeben. Stattdessen kann er zum nächstmöglichen Termin kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist außerdem keine Begründung notwendig.

  1. Belege aufheben

Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn sie dem Vertragspartner zugeht. Und im Zweifel muss der Verbraucher den Eingang beim Vertragspartner nachweisen. Wie beim Widerruf sollte der Verbraucher deshalb eine E-Mail speichern, den qualifizierten Sendebericht bei einem Versand per Fax aufheben oder einen Chatverlauf als Screenshot dokumentieren.

  1. Bestätigung anfordern

Bei einer Kündigung sollte der Verbraucher seinen Vertragspartner grundsätzlich darum bitten, die Kündigung zeitnah zu bestätigen. Denn zum einen kann sich der Verbraucher durch die Bestätigung sicher sein, dass der Vertragspartner die Kündigung erhalten hat.

Zum anderen wird der Vertragspartner in der Bestätigung angeben, wann die Kündigung wirksam wird. Dadurch weiß der Verbraucher verbindlich, an welchem Datum der Vertrag endet.

Sollte die Bestätigung ausbleiben, kann der Verbraucher nachfragen oder sicherheitshalber noch einmal eine Kündigung aussprechen. Wartet er zu lange ab, ist nämlich möglich, dass die Kündigungsfrist inzwischen verstreicht. Hat die erste Kündigung den Vertragspartner tatsächlich nicht erreicht, kann der Verbraucher nach Ablauf der Frist erst wieder zum Ende der nächsten Laufzeit kündigen.

Im Zweifel lieber den klassischen Versandweg nutzen

Verträge digital zu widerrufen oder zu kündigen, ist eine schnelle, einfache und bequeme Lösung. Doch ein gewisses Risiko, dass die Technik nicht mitspielt und die Erklärung den Vertragspartner nicht erreicht oder unlesbar dargestellt wird, bleibt.

Geht es um Verträge über hohe Summen, ist der Verbraucher besser beraten, wenn er sich für ein klassisches Schreiben entscheidet. Gleiches gilt, wenn die Frist eine wichtige Rolle spielt.

Verschickt der Verbraucher den Brief als Einschreiben, hat er einen Beleg, den Gerichte im Normalfall anerkennen. Bei digitalen Versandwegen kann das anders sein.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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