Widerspruch zurücknehmen – Infos, Tipps & Musterbrief

Widerspruch zurücknehmen – Infos, Tipps & Musterbrief

Gegen einen behördlichen Bescheid kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Und wenn er es sich anders überlegt, kann er den Widerspruch auch wieder zurücknehmen. Doch dabei sollte er ein paar Dinge beachten.

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Ist der Betroffene mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden, kann er meist Widerspruch gegen den dazugehörigen Bescheid einlegen. Der Widerspruch soll bewirken, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal prüft und im Sinne des Betroffenen korrigiert.

Nun kann es aber durchaus sein, dass sich der Betroffene umentscheidet und seinen Widerspruch wieder zurückziehen möchte. Dies ist möglich.

Worauf der Betroffene aber achten sollte, wenn er seinen Widerspruch zurücknehmen will, erklären die folgenden Infos und Tipps:

 

Das Widerspruchsverfahren

Am Ende eines behördlichen Bescheids findet sich meist die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie informiert den Betroffenen darüber, wie er gegen den vorliegenden Bescheid vorgehen kann. Dazu benennt die Rechtsbehelfsbelehrung zum einen den Widerspruch als zulässigen Rechtsbehelf.

Sie besagt also, dass der Betroffene den Bescheid mit einem Widerspruch anfechten kann. Zum anderen gibt die Rechtsbehelfsbelehrung an, innerhalb welcher Frist und in welcher Form der Betroffene seinen Widerspruch einlegen und an wen er den Widerspruch richten muss.

Macht der Betroffene von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, leitet er damit ein Widerspruchsverfahren ein. Die zuständige Behörde prüft im ersten Schritt, ob der Widerspruch zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruch als Rechtsbehelf im Bescheid genannt war und wenn der Widerspruch sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt wurde.

Im zweiten Schritt prüft die Behörde, ob der Widerspruch begründet ist. Dazu sieht sie sich noch einmal alle vorhandenen Informationen und Unterlagen an. Hat der Betroffene in seiner Widerspruchsbegründung Einwände genannt oder neue Informationen hinzugefügt, werden sie ebenfalls berücksichtigt.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zu Recht widersprochen hat, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen bedeutet, dass die Behörde zu Gunsten des Betroffenen entscheidet und ihre ursprüngliche Entscheidung aufhebt oder korrigiert. Gibt die Behörde dem Betroffenen teilweise Recht, erlässt sie einen Teilabhilfebescheid.

Damit berichtigt die Behörde ihre Entscheidung in den Punkten, in denen sie dem Betroffenen Recht gibt. Bleibt die Behörde bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, leitet sie die Angelegenheit an die Widerspruchsstelle weiter. Die Widerspruchsstelle ist meist die nächst übergeordnete Behörde. Die Widerspruchsstelle prüft den Sachverhalt ebenfalls.

Bestätigt sie die Haltung der Behörde, wird der Widerspruch zurückgewiesen. In diesem Fall ergeht ein Widerspruchsbescheid und das Widerspruchsverfahren ist beendet. Der Betroffene kann nun mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen.

Übrigens:

Das Widerspruchsverfahren wird auch Vorverfahren genannt. Dies liegt daran, dass das Widerspruchsverfahren vor einem möglichen Gerichtsverfahren stattfindet. Gleichzeitig soll möglichst das Vorverfahren schon eine Einigung bringen und so einen langwierigen und teuren Gerichtsprozess vermeiden.

Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass Widerspruch eingelegt werden muss, muss der Betroffene deshalb erst das Vorverfahren durchlaufen. Und nur wenn er im Vorverfahren nicht erfolgreich war, kann der Betroffene klagen. In einigen Bundesländern gibt es das Vorverfahren bei bestimmten Angelegenheiten inzwischen aber nicht mehr. Hier kann der Betroffene dann direkt klagen. Darauf weist die Rechtsbehelfsbelehrung allerdings hin.

 

Den Widerspruch zurücknehmen

Nun kann es aber passieren, dass der Betroffene feststellt, dass er sich geirrt hat. Möglicherweise überlegt er es sich auch anders und beschließt, seinen Widerspruch nicht aufrechtzuerhalten. In diesem Fall kann er seinen Widerspruch wieder zurücknehmen.

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Denn so wie der Betroffene Widerspruch einlegen kann, kann er den Widerspruch auch zurückziehen. Eine Begründung für die Rücknahme ist nicht notwendig. Es genügt, wenn der Betroffene der Behörde kurz mitteilt, dass er seinen Widerspruch zurücknimmt.

Was die Form angeht, unterliegt die Rücknahme aber den gleichen Vorgaben wie der Widerspruch. Das bedeutet, dass der Betroffene die Rücknahme seines Widerspruchs entweder schriftlich oder zur Niederschrift erklären muss. Zur Niederschrift heißt, dass der Betroffene die zuständige Stelle persönlich aufsucht und seine Rücknahme dort zu Protokoll gibt.

Alternativ kann er ein Schreiben aufsetzen, mit seiner Unterschrift versehen und an dieselbe Stelle schicken, an die er auch den Widerspruch geschickt hatte. Eine einfache E-Mail oder ein Telefonanruf genügen für eine wirksame Widerspruchsrücknahme hingegen nicht.

Aber, Achtung:

Durch die Rücknahme des Widerspruchs wird der Bescheid bestandskräftig. Der Betroffene wird so gestellt, als hätte er nie Widerspruch eingelegt, sondern wäre von Anfang an mit der Entscheidung einverstanden gewesen. Aus diesem Grund kann der Betroffene auch nicht mehr gegen die Entscheidung vorgehen.

Denn der Bescheid ist wirksam und eventuelle Widerspruchsfristen sind inzwischen längst abgelaufen. Die Entscheidung, den Widerspruch zurückzuziehen, ist somit eine endgültige Entscheidung, die den Betroffenen bindet. Er sollte sich deshalb gut überlegen, ob er seinen Widerspruch wirklich zurückziehen will.

 

Die Kosten für das Widerspruchsverfahren

Ein Widerspruchsverfahren führt zu Kosten. Und diese Kosten muss grundsätzlich derjenige übernehmen, der das Widerspruchsverfahren nicht für sich entscheiden konnte.

War der Betroffene mit seinem Widerspruch erfolgreich, trägt also die Stadt, die Gemeinde oder der Staat die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Wurde der Widerspruch hingegen zurückgewiesen, muss der Betroffene die Kosten übernehmen. Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt zum einen vom Anliegen und zum anderen vom Verwaltungsaufwand ab.

Die Städte, Kommunen und Bundesländer haben hierfür Gebührentabellen mit festgelegten Sätzen. Stellt die Behörde im Verlauf des Widerspruchsverfahrens fest, dass der Widerspruch höchstwahrscheinlich zurückgewiesen wird, wird dem Betroffenen in einem Schreiben die Rücknahme des Widerspruchs geraten. Folgt der Betroffene dem Vorschlag, muss er zwar Widerspruchsgebühren bezahlen. Allerdings sind sie sehr gering.

Bleibt der Betroffene hingegen bei seinem Widerspruch, läuft das Widerspruchsverfahren weiter. Wird der Widerspruch am Ende dann tatsächlich abgelehnt, sind die Widerspruchsgebühren deutlich höher.

Zieht der Betroffene seinen Widerspruch zeitnah zurück und hat die Bearbeitung des Vorgangs zum Zeitpunkt der Rücknahme noch gar nicht begonnen, fallen keine Gebühren an. Denn solange das Widerspruchsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, ist auch noch kein Verwaltungsaufwand entstanden. Im Bereich des Sozialrechts entstehen ebenfalls keine Kosten. Hier ist das Widerspruchsverfahren für den Betroffenen immer kostenfrei, egal wie die Entscheidung ausfällt.

Ein Risiko geht der Betroffene somit nicht ein, denn im Sozialrecht kann die Entscheidung auch nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. Im Steuerrecht ist das anders. Legt der Betroffene gegenüber dem Finanzamt Widerspruch ein, kann nämlich eine Entscheidung getroffen werden, die den Betroffenen schlechter stellt als zuvor.

Darüber wird der Betroffene aber informiert und kann seinen Widerspruch daraufhin zurücknehmen. Damit ist die Verschlimmerung vom Tisch.

 

Den Widerspruch zurücknehmen – ein Musterbrief

 

Betroffener
Anschrift

 

Behörde (an die auch der Widerspruch gerichtet war)
Anschrift 

Ort, Datum

 

Rücknahme meines Widerspruchs

Aktenzeichen: _________________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

am _________________ habe ich Ihren [genaue Bezeichnung des Bescheids], bearbeitet unter Aktenzeichen ________________, erhalten. Gegen diesen Bescheid habe ich mit Schreiben vom __________ Widerspruch eingelegt. 

Diesen Widerspruch ziehe ich hiermit zurück.

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Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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