Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Infos und Musterkündigung

Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Infos und Musterkündigung

Neben dem Sockelbeitrag, der für die gesetzliche Krankenversicherung fällig wird, erheben viele Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Diesen Zusatzbeitrag können die gesetzlichen Krankenkassen eigenständig festlegen und für das Jahr 2016 haben zahlreiche Krankenversicherungen eine Erhöhung des Zusatzbeitrags angekündigt.

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Versicherte, die mit dem erhöhten Zusatzbeitrag nicht einverstanden sind, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen und stellt eine Musterkündigung als Vorlage zur Verfügung:

 

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem Jahreswechsel 2014/2015 setzt sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung aus zwei Komponenten zusammen. Der eine Bestandteil ist der allgemeine Sockelbeitrag, der sich auf 14,6 Prozent beläuft. Diesen Sockelbeitrag, der bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich ist, zahlen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte.

Als zweiter Bestandteil kommt der Zusatzbeitrag dazu. Den Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer alleine. Jede gesetzliche Krankenkasse kann individuell festlegen, ob und in welcher Höhe sie einen Zusatzbeitrag erhebt. Deshalb gibt es Krankenkassen, die gar keinen oder einen Zusatzbeitrag von deutlich unter 1 Prozent erheben, während andere Krankenkassen den Zusatzbeitrag mit weit über 1 Prozent ansetzen.

Für jedes Jahr wird ein statistischer Wert ermittelt, der den durchschnittlichen Satz der Zusatzbeiträge beziffert. Dafür werden die geschätzten Daten zur Entwicklung der Einnahmen und der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Aus dieser Auswertung wird der durchschnittliche Beitragssatz jeweils für das Folgejahr errechnet. Für das Jahr 2015 belief sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 0,9 Prozent. Für das Jahr 2016 ist der durchschnittliche Satz der Zusatzbeiträge um 0,2 Prozentpunkte höher angesetzt und beläuft sich somit auf 1,1 Prozent.

Durch die Erhöhung des Zusatzbeitrags steigt der Beitrag für die Krankenversicherung für viele gesetzlich Versicherte somit im Durchschnitt auf 15,7 Prozent (14,6 Prozent als allgemeiner Sockelbeitrag + 1,1 Prozent als durchschnittlicher Zusatzbeitrag).

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern wird der komplette Krankenkassenbeitrag direkt vom Lohn oder Gehalt abgeführt. Bei Versicherten, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, bezahlt der Träger der jeweiligen Sozialleistung den Zusatzbeitrag.

Er bezahlt aber nicht den tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der entsprechenden Krankenkasse, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Eine eventuelle Differenz muss der Versicherte nicht ausgleichen.

 

Die Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

Möchte eine gesetzliche Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erheben oder einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöhen, muss sie ihre Mitglieder in einem Schreiben darüber informieren.

Spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrags muss die Krankenkasse ihre Mitglieder außerdem darauf aufmerksam machen, dass ein Sonderkündigungsrecht besteht. Daneben muss die Krankenkasse darauf hinweisen, dass der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung auf seiner Webseite eine Übersicht der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen zur Verfügung stellt.

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Übersteigt der neue Zusatzbeitrag der Krankenkasse den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss die Krankenkasse zudem ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit besteht, zu einer kostengünstigeren Krankenversicherung zu wechseln.

 

Das Sonderkündigungsrecht des Versicherten

Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, ergibt sich für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist für eine Sonderkündigung ist im Schreiben der Krankenkasse angegeben.

Grundsätzlich gilt aber, dass der Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen kann, in dem der neue Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Von diesem Sonderkündigungsrecht kann der Versicherte unabhängig davon Gebrauch machen, wie lange er bereits Mitglied der Krankenkasse ist.

Selbst wenn er vor weniger als 18 Monaten erst Mitglied der Krankenkasse wurde, muss er die sonst übliche Mindestbindung also nicht einhalten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu ergeben sich aus § 175 Absatz 4 des V. Sozialgesetzbuches.

Abgesehen von einer Sonderkündigung können Versicherte, die schon länger als 18 Monate bei der Krankenkasse versichert ist, aber auch regulär die Krankenversicherung wechseln.

Sich auf ein Sonderkündigungsrecht zu berufen, ist in diesem Fall somit nicht notwendig. Ausgenommen vom Sonderkündigungsrecht wiederum sind Versicherte, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und einen speziellen Wahltarif abgeschlossen haben.

Aber: Eine Kündigung, egal ob als Sonderkündigung oder regulär, ändert nichts daran, dass der Versicherte den neuen Zusatzbeitrag solange bezahlen muss, bis die Kündigung wirksam wird.

Eine Kündigung der Krankenversicherung wird immer mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Erhebt die Krankenkasse beispielsweise ab dem 1. Januar einen Zusatzbeitrag und kündigt der Versicherte bis Ende Januar, wird er zum 1. April Mitglied einer anderen Krankenkasse. Den Zusatzbeitrag für die Monate Januar, Februar und März muss er aber trotzdem bezahlen.

 

Vorlage: Musterkündigung

Grundsätzlich sollte allein der Zusatzbeitrag nicht das ausschlaggebende Kriterium für einen Wechsel der Krankenkasse sein. Der überwiegende Großteil des Leistungsspektrums ist bei den gesetzlichen Krankenkassen zwar identisch, im Detail gibt es aber doch Unterschiede.

Alternative Heilmethoden, Bonusprogramme, die Kostenübernahme von bestimmten Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen oder Leistungen im Bereich des Kundenservice wie eine dauerhaft besetzte Hotline oder eine Geschäftsstelle vor Ort können Faktoren sein, die trotz höherem Zusatzbeitrag klar für eine Krankenkasse sprechen.

Wer dennoch wechseln möchte, kann sich am folgenden Musterbrief orientieren:

 

Versicherter
Anschrift

 

Krankenkasse
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Kündigung der Mitgliedschaft

 

Versichertennummer: ___________________________________________________

Name und Nummer der Krankenkasse: _____________________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom ________________ haben Sie eine Erhebung/Erhöhung des Zusatzbeitrags angekündigt. Aus diesem Grund mache ich hiermit von meinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 SGB V Gebrauch und kündige die Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse zum nächstmöglichen Termin.

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Bitte sehen Sie von Kontaktaufnahmen zu Rückwerbeversuchen ab.

Eine schriftliche Kündigungsbestätigung erbitte ich innerhalb der kommenden zwei Wochen. Vielen Dank!

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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