Infos zum Vorkaufsrecht des Mieters (mit Musterbrief)

Infos zum Vorkaufsrecht des Mieters (mit Musterbrief)

 

Eine schöne und bezahlbare Wohnung zu finden, ist oft gar nicht so einfach. Umso mehr Bedenken dürfte ein Mieter haben, wenn ihm sein Vermieter eines schönen Tages erklärt, dass die Mietwohnungen in dem Haus in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft werden sollen.

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Allerdings kann der Vermieter die Wohnung nicht einfach so an einen Dritten verkaufen. Der Gesetzgeber räumt dem Mieter nämlich ein Vorkaufsrecht ein. Aber was bedeutet das? Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos zum Vorkaufsrecht des Mieters zusammen.

Außerdem findet sich am Ende ein Musterbrief für den Fall, dass der Mieter von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte.

Was bedeutet es, dass der Mieter ein Vorkaufsrecht hat?

Es kommt gar nicht so selten vor, dass Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern erst in Eigentumswohnungen umgewandelt und danach verkauft werden. Für den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist es nämlich in aller Regel einfacher, Käufer für einzelne Wohnungen zu finden, als einen Käufer, der gleich das gesamte Objekt kauft.

Außerdem kann der Eigentümer oft einen höheren Gewinn erzielen, wenn er die Wohnungen einzeln verkauft. So manchem Mieter bereitet diese Vorgehensweise aber Bauchschmerzen. Denn ein Eigentümerwechsel bringt häufig eine Mieterhöhung mit sich oder hat gar eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zur Folge.

Um den Mieter genau davor zu schützen, dass Mietwohnungen mit spekulativen Absichten in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend verkauft werden, hat der Gesetzgeber ein Vorkaufsrecht des Mieters etabliert. Die Regelungen dazu finden sich in § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach muss der Vermieter den Mieter über seine Verkaufsabsichten und das Vorkaufsrecht des Mieters informieren.

Außerdem muss der Vermieter dem Mieter eine Kopie des notariellen Kaufvertrags vorlegen. Entschließt sich der Mieter dazu, die Wohnung selbst zu kaufen, kann er dies dann zu denselben Konditionen tun, die mit dem Dritten im Kaufvertrag vereinbart waren.

 

Ist das Vorkaufsrecht des Mieters immer gegeben?

Das Vorkaufsrecht des Mieters ist dann gegeben, wenn die Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend an einen Dritten verkauft werden sollen. Allerdings ist das Vorkaufsrecht nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung vorgesehen.

Wurden die Wohnungen schon vor längerem in Eigentumswohnungen umgewandelt und hatte der damalige Käufer das Mietverhältnis mit dem Mieter fortgesetzt, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht, wenn der jetzige Eigentümer und Vermieter die Wohnung später wieder veräußert.

Außerdem greift das Vorkaufsrecht nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familiengehörigen oder an eine Person, die seinem Haushalt angehört, verkauft. In diesem Fall gewichtet der Gesetzgeber das Interesse des Vermieters, die Wohnung an eine bestimmte, ihm nahestehende Person zu verkaufen, höher als das mögliche Interesse des Mieters an einem Kauf. Wenn der Vermieter das gesamte Wohnhaus als ein Objekt veräußert, hat der Mieter ebenfalls kein Vorkaufsrecht an seiner bisherigen Wohnung.

Übrigens:

Der Vermieter und der Mieter können schon im Vorfeld und unabhängig von Verkaufsplänen des Vermieters ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn der Mieter die Wohnung auf seine Kosten saniert oder renoviert.

Soll das Vorkaufsrecht des Mieters verbindlich festgehalten werden, kann entweder nur eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt oder das Vorkaufsrecht in den Mietvertrag aufgenommen werden.

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Damit die Vereinbarung Bestand hat, muss sie aber notariell beurkundet sein. Eine bloße Absprache zwischen dem Vermieter und dem Mieter ohne Beurkundung durch einen Notar genügt nicht.

Wie kann der Mieter von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen?

Möchte der Mieter seine bisherige Wohnung kaufen, muss er dem Vermieter gegenüber schriftlich erklären, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Diese Vorgabe ergibt sich aus § 464 BGB. Für seine Erklärung hat der Mieter zwei Monate lang Zeit.

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter den Mieter über dessen Vorkaufsrecht informiert und ihm den notariellen Kaufvertrag mit dem dritten Käufer vorlegt, hat der Mieter also zwei Monate lang Zeit, um eine Entscheidung zu treffen. Als Erklärung dafür, dass der Mieter sein gesetzliches Vorkaufsrecht wahrnehmen möchte, reicht ein formloses Schreiben aus.

Ein beispielhafter Musterbrief findet sich am Ende dieses Beitrags. Eine notarielle Beurkundung der Erklärung ist nicht notwendig. Ist die zweimonatige Frist abgelaufen, ohne dass der Mieter seine Kaufabsicht schriftlich erklärt hat, wird der Kaufvertrag mit dem Dritten wirksam.

 

Was ist, wenn der Vermieter den Mieter nicht informiert?

Der Vermieter ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, die bisherige Mietwohnung als Eigentumswohnung zu verkaufen. Außerdem muss der Vermieter den Mieter auf dessen Vorkaufsrecht hinweisen.

Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht oder zu spät nach und hat der Mieter dadurch keine Möglichkeit, sein gesetzliches Vorkaufsrecht wahrzunehmen, kann der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Schadenshöhe muss aber immer im konkreten Einzelfall festgestellt werden.

Der Vermieter kann sich übrigens auch dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Mieter zwar informiert, mit dem Käufer aber einen überhöhten Kaufpreis vereinbart. Zielt die Preisgestaltung ausschließlich darauf ab, den Mieter von einem Kauf der Wohnung abzuhalten, handelt es sich nämlich um ein sittenwidriges Verhalten. Die Vereinbarung wird dadurch nichtig.

 

Musterbrief, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nutzen möchte

 

Mieter
Anschrift

 

Vermieter
Anschrift

 

Ort, Datum

 

 

Wahrnehmung meines Vorkaufsrechts für die Wohnung _________ (Nummer, Bezeichnung/Lage, Anschrift) __________________

 

 

Sehr geehrte/r Herr/Frau (Name),

ich nehme Bezug auf den notariellen Kaufvertrag vom __________ zur Urkundenrolle Nummer ____________, ausgefertigt von Herr/Frau Notar/in ___________ (Name, Anschrift) ___________________________ über die von mir gemietete, oben genannte Wohnung.

Hiermit erkläre ich, dass ich mein Vorkaufsrecht ausübe.

Durch die Wahrnehmung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß § 577 BGB und § 464 BGB kommt zwischen Ihnen als Verkäufer und mir als Käufer ein Kauf der von mir gemieteten Wohnung unter den Bedingungen zustande, die ihm vorliegenden Kaufvertrag vereinbart waren. Ich fordere Sie insofern auf, die Auflassung mit Vorliegen der Voraussetzungen für einen Auflassungsanspruch zu meinen Gunsten zu erklären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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