Die Übergangsregelungen beim Rundfunkbeitrag enden – worauf gilt es zu achten?

Die Übergangsregelungen beim Rundfunkbeitrag enden – worauf gilt es zu achten?

Am 1. Januar 2013 hat der Rundfunkbeitrag die bis dahin geltenden Rundfunkgebühren abgelöst. Der Slogan zum Rundfunkbeitrag heißt “Einfach. Für alle.” und soll die Grundidee hinter dem Beitragssystem zum Ausdruck bringen.

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Der Rundfunkbeitrag wird nämlich einmal pro Wohnung fällig. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung wohnen und unabhängig davon, wie viele und welche Geräte in der Wohnung vorhanden sind. Dabei beläuft sich der Beitrag, durch den sich die Beitragszahler an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen, auf 17,98 Euro pro Monat.

Zusammen mit der Einführung des neuen Rundfunkbeitrags traten ein paar Übergangsregelungen in Kraft. Diese Übergangsregelungen enden am 31. Dezember 2014. Aber was bedeutet das für die Beitragszahler? Worauf gilt es zu achten?

Die folgende Übersicht nennt die vier wichtigsten Punkte, die mit Blick auf das Ende der Übergangsregelungen beim Rundfunkbeitrag von Bedeutung sind:

1. Die Anmeldung überprüfen oder nachholen.

Für jede Wohnung wird der Rundfunkbeitrag einmal fällig. Dies gilt sowohl für die normale Wohnung als auch für eine private Ferienwohnung, eine Zweitwohnung, eine WG oder ein Zimmer in einem Wohnheim. Die Beitragspflicht beginnt am Ersten von dem Monat, in dem der Bewohner erstmalig in der Wohnung wohnt, dort gemeldet ist oder als Mieter im Mietvertrag steht.

Der Rundfunkbeitrag deckt die gesamte Wohnung mit allen vorhandenen Geräten ab. Fernseher, Radio und Stereoanlage sind somit genau erfasst wie Computer, Smartphone und Autoradio. Andersherum wird der Rundfunkbeitrag aber auch dann in voller Höhe fällig, wenn der Bewohner nur ein einziges Gerät hat oder überhaupt keine rundfunkfähigen Geräte besitzt.

Der monatliche Rundfunkbeitrag von 17,98 wird also für jede Wohnung fällig, unabhängig von der Anzahl der Bewohner und der technischen Ausstattung. Wer sich bislang noch nicht beim Beitragsservice angemeldet hat, sollte dies nachholen.

Der Beitragsservice wird mit Ablauf der Übergangsregelungen nämlich seine Daten mit den Daten der Einwohnermeldeämter abgleichen. Stellt sich dabei heraus, dass für eine Wohnung bislang keine Rundfunkbeiträge bezahlt werden, erfolgt die automatische Anmeldung durch den Beitragsservice. Gleichzeitig können dabei dann auch Nachzahlungen in Rechnung gestellt werden.

2. Doppelt bezahlte Beiträge zurückverlangen.

Pro Wohnung wird der Rundfunkbeitrag nur einmal fällig. Ob es sich bei den Bewohnern um Eheleute, eine Familie mit Kindern, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder eine WG handelt, spielt keine Rolle. Die Bewohner können auch selbst entscheiden, welcher Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung bezahlt. Früher war es so, dass jeder mit eigenem Einkommen Rundfunkgebühren bezahlen musste.

In einer WG beispielsweise musste so jeder Mitbewohner für seine eigenen Geräte bezahlen. Gleiches galt für Familien, bei denen Kinder mit eigenem Einkommen noch zu Hause wohnten. Wenn in einer Wohngemeinschaft mehrere Personen zusammenleben und über den 1. Januar 2013 hinaus jeder Bewohner seine eigenen Beiträge weiterbezahlt hat, können die zuviel bezahlten Beiträge zurückgefordert werden.

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Dazu reicht es aus, einen Bewohner zu bestimmen, der den Rundfunkbeitrag für die Wohnung in Zukunft bezahlen wird. Die anderen Bewohner müssen dem Beitragsservice dann nur noch die Mitgliedsnummer dieses Bewohners mitteilen. Die Regelung zur Beitragsrückerstattung endet aber am 31.12.2014. Danach ist es nicht mehr möglich, die zuviel bezahlten Beiträge zurückzufordern.

3. Prüfen, ob eine Befreiung oder eine Ermäßigung in Frage kommt.

Der reguläre Rundfunkbeitrag beläuft sich auf 17,98 Euro pro Monat. Ob in der Wohnung gar kein Gerät, nur ein Gerät oder zehn Geräte vorhanden sind, spielt dabei keine Rolle. Der Rundfunkbeitrag wird nämlich pauschal pro Wohnung erhoben. Anders als früher müssen dabei auch Menschen mit Behinderung den Rundfunkbeitrag bezahlen.

Allerdings wird für sie nur der ermäßigte Beitrag von 5,99 Euro pro Monat fällig. Um die Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Beitragszahler einen Antrag beim Beitragsservice stellen. Außerdem muss er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vorlegen, denn die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn das Merkzeichen “RF” vorhanden ist. Unter Umständen kann auch eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt werden.

Dies ist dann der Fall, wenn jemand Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht. Auch Studenten, die BAföG bekommen, müssen den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Befreiung beantragt wird.

Der Beitragsservice hält hierfür ein entsprechendes Formular bereit, das zusammen mit dem entsprechenden Nachweis eingereicht werden muss. Übersteigt das verfügbare Einkommen den Sozialbedarf nur knapp, kann außerdem eine Befreiung wegen eines Härtefalls beantragt werden. Knapp bedeutet, dass der Betroffene keine Sozialleistungen bekommt, weil sein Einkommen die Leistungsgrenze um weniger überschreitet als die Höhe des Rundfunkbeitrags.

Werden dem Betroffenen also keine Sozialleistungen gewährt, weil sein monatliches Einkommen um maximal 17,98 Euro zu hoch ausfällt, kann er auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Auch hierbei muss er eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitsamt oder vom Grundsicherungsamt vorlegen.

4. Briefe vom Beitragsservice nicht ignorieren.

Spätestens mit Ablauf der Übergangsregelungen wird der Beitragsservice einen Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter durchführen. Alle volljährigen Bürger, die keiner bereits angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können, werden ein Schreiben vom Beitragsservice erhalten.

Wohnt der Empfänger mit jemandem zusammen, der den Rundfunkbeitrag für die Wohnung bereits bezahlt, kann er dem Beitragsservice dessen Mitgliedsnummer angeben. Wird für die Wohnung noch kein Rundfunkbeitrag bezahlt, kann sich der Empfänger anmelden. Für beide Fälle ist dem Schreiben ein Antwortformular beigelegt.

Reagiert der Empfänger hingegen überhaupt nicht auf den Brief vom Beitragsservice, wird er automatisch angemeldet und bekommt daraufhin eine Zahlungsaufforderung. In dieser können unter Umständen auch Nachzahlungen verlangt werden. Sinnvoll ist daher, den Brief vom Beitragsservice auf keinen Fall unbeantwortet zu lassen.

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