Lebensgefährte/-in zieht ein: Musterbrief an den Vermieter

Lebensgefährte/-in zieht ein: Musterbrief an den Vermieter

Möchte der Mieter, dass sein Partner bei ihm einzieht, braucht er dafür das Okay des Vermieters. Allerdings muss der Vermieter die Erlaubnis im Normalfall erteilen. So jedenfalls besagt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

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Früher oder später kommt bei vielen Paaren der Wunsch auf, zusammenzuziehen. Und oft hat einer der Partner bereits eine Wohnung, in der sich beide wohlfühlen und die sich beide als gemeinsame Wohnung vorzustellen können. Statt dann nach einer neuen Wohnung zu suchen, fällt die Entscheidung, dass der eine Partner beim anderen Partner einzieht.

Doch ist das überhaupt einfach so möglich? Muss der Vermieter informiert werden? Und kann der Vermieter dem Paar einen Strich durch die Rechnung machen?

Der Ehepartner braucht die Erlaubnis des Vermieters nicht

Möchte ein Mieter seinen Ehepartner oder einen engen Familienangehörigen bei sich aufnehmen, muss er den Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Ein enger Familienangehöriger ist ein Verwandter ersten Grades. Und dieser Verwandte kann unabhängig von einer Zustimmung des Vermieters einziehen, wenn der Mieter seinem Angehörigen einen Mitgebrauch der Wohnung nach seinen Weisungen gestattet.

Auf gut Deutsch heißt das, dass der Mieter seinen Ehepartner, sein Kind oder ein Elternteil bei sich einziehen lassen und mit diesem Familienmitglied künftig einen gemeinsamen Haushalt führen kann. Bleibt der Angehörige länger als sechs Wochen, muss der Mieter den Vermieter zwar schriftlich darüber informieren, dass er nicht mehr alleine in der Wohnung wohnt.

Die schriftliche Anzeige ist aber letztlich eine Formalie, denn der Vermieter darf den Einzug nicht verbieten. Er kann den gemeinsamen Haushalt nur dann verweigern, wenn die Wohnung durch die Aufnahme des Angehörigen überbelegt wäre.

 

Für den Einzug des Partners ist die Zustimmung des Vermieters notwendig

Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Mieter mit seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin zusammenziehen möchte. Im Unterschied zu einem nahen Familienangehörigen hat der Lebensgefährte nämlich keine Sonderstellung. Stattdessen kommt an dieser Stelle § 540 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Tragen.

Demnach ist der Mieter nicht dazu berechtigt, einem Dritten den Gebrauch der Mietwohnung zu überlassen, wenn der Vermieter seine Erlaubnis dazu nicht erteilt hat. Und ein Lebensgefährte gehört zu den Personen, die das Gesetz mit Dritte meint. Für den Mieter heißt das, dass er sich die Zustimmung des Vermieters einholen muss, wenn er mit seinem Partner zusammenziehen möchte.

 

Der Vermieter muss den Einzug des Partners im Regelfall erlauben

Allerdings darf der Vermieter die Zustimmung nicht ohne Weiteres verweigern. Denn es gibt ein zweites Gesetz, das dem Mieter zugute kommt. Gemäß § 553 Abs. 1 BGB hat der Mieter nämlich einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Dritten in seiner Wohnung aufzunehmen.

Möchte der Mieter mit seinem Partner eine Lebensgemeinschaft oder eine feste Partnerschaft begründen und sich in diesem Zuge mit ihm künftig einen gemeinsamen Haushalt teilen, ist natürlich ein solches berechtigtes Interesse vorhanden. Und weil das berechtigte Interesse auf sehr persönlichen Motiven beruht, muss der Mieter seinen Wunsch auch nicht näher erläutern.

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Allein die Absicht, mit seinem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenzuwohnen, reicht somit aus, um das berechtigte Interesse aufzuzeigen. Ob es sich bei der Beziehung um eine anders- oder eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt, spielt dabei keine Rolle.

Verweigern darf der Vermieter seine Erlaubnis nur dann, wenn es für ihn unzumutbar ist, dass der Partner des Mieters in die Wohnung einzieht. Dies wiederum kann der Fall sein, wenn die Wohnung durch einen weiteren Bewohner überbelegt wäre.

Oder wenn die Gründe in der Person des Partners liegen. In der Praxis wird dies aber tatsächlich der Ausnahmefall sein. Dass die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss, wird also in aller Regel eine reine Formalie bleiben.

 

Die Rechtsprechung zum Einzug des Partners

Der Lebensgefährte ist zunächst einmal das, was der Gesetzgeber als Dritten bezeichnet. Und weil das Gesetz vorsieht, dass der Mieter seine Mietwohnung einem Dritten nicht ohne die Erlaubnis seines Vermieters überlassen darf, muss der Mieter den Vermieter um seine Zustimmung bitten.

Gleichzeitig hat der Mieter aber ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Partner bei ihm einzieht. Schließlich möchte der Mieter mit seinem Partner eine Lebensgemeinschaft begründen.

Und dieses berechtigte Interesse sichert dem Mieter einen Anspruch auf das Okay des Vermieters. Auch das steht im Gesetz. Die Rechtsprechung dazu geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 zurück (Az. VIII ZR 371/02).

 

Lebensgefährte/-in zieht ein: Musterbrief an den Vermieter

Im Prinzip würde es ausreichen, wenn der Mieter seinen Vermieter mündlich über den Einzug seines Partners informiert und sich in diesem Zuge gleich die Zustimmung des Vermieters einholt.

Besser ist aber, den schriftlichen Weg zu wählen. Denn falls es später zu Unstimmigkeiten kommen sollte, hat der Mieter so einen Nachweis dafür, dass er die Erlaubnis des Vermieters ordnungsgemäß eingeholt hatte.

Und wie ein solches Schreiben aussehen kann, zeigt die folgende Vorlage:

 

Mieter
Anschrift

 

Vermieter
Anschrift

Ort, Datum

 

Aufnahme meines Lebensgefährten/meiner Lebensgefährtin

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr (Name),

mit diesem Schreiben möchte ich Sie darüber informieren, dass mein/e Lebensgefährte/in Herr/Frau (Vorname Nachname) zum _________________ bei mir einziehen wird.

Gleichzeitig bitte ich Sie darum, Ihre Erlaubnis zur Aufnahme meines/r Lebensgefährten/in zu erteilen.

Ich darf Sie in diesem Zusammenhang aber auf die Rechtsprechung des BGH hinweisen. Demnach hat ein Mieter Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, einen Dritten in die Mietwohnung aufzunehmen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme besteht. Der Wunsch, eine nichteheliche Gemeinschaft zu begründen, stellt ein berechtigtes Interesse dar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Ein Gedanke zu „Lebensgefährte/-in zieht ein: Musterbrief an den Vermieter“

  1. Hallo,
    Mein Vermieter verweigert mir den Einzug meines Verlobten. Da er noch bis 5.7.19 im Maßregel sitzen tut und dem Eigentümer dies komisch vor kommt weil wir ihn Polizeilich bei mir Zuhause anmelden wollen.
    Wir wollen nächstes Jahr heiraten, wir wollen unser Leben gemeinsam gestalten und führen.

    Was können wir gegen den Vermieter unternehmen.
    Lg

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