Ausführlicher Ratgeber zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens, 2. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens, 2. Teil

Nach einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln lässt der Bußgeldbescheid oft nicht lange auf sich warten. Aber wie ist eigentlich der Ablauf eines Bußgeldverfahrens? In einem zweiteiligen Ratgeber beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema. Dabei haben wir im 1. Teil den Ablauf grob skizziert. Außerdem haben wir erklärt, wie der Bußgeldbescheid zugestellt wird, wann er verjährt, welche Angaben er enthalten muss und was es mit dem Anhörungsbogen auf sich hat.

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Ausführlicher Ratgeber zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens, 2. Teil

Hier ist der 2. Teil!:

Bis wann muss der Beschuldigte den Anhörungsbogen zurückschicken?

Um den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzuschicken, hat der Beschuldigte in aller Regel zwei Wochen lang Zeit. Dabei ist er aber nur dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen.

Zum Tathergang kann, muss er sich nicht äußern. Entschließt sich der Beschuldigte zu einer Stellungnahme, sollte er darauf achten, dass seine Informationen richtig und präzise sind.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass seine Aussagen statt zu seinen Gunsten zu seinen Lasten gegen ihn verwendet werden.

Der Anhörungsbogen muss noch keinen Betrag nennen.

Benennt der Anhörungsbogen die Höhe des Bußgelds nicht, so handelt es sich weder um einen Fehler der Behörde noch um einen Grund für Zweifel an der Gültigkeit des Verfahrens.

Denn der Anhörungsbogen hat lediglich die Funktion, das Bußgeldverfahren zu eröffnen. Um die Höhe der Geldbuße festzulegen, braucht die Behörde vielleicht noch weitere Informationen dazu, wie es zu dem Vorfall kam.

Es genügt, wenn der Bogen Angaben zum Beschuldigten, den Tatvorwurf, mögliche Folgen des Verstoßes und den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht enthält. Alle weiteren Informationen inklusive Strafmaß erfährt der Beschuldigte durch den Bußgeldbescheid.

Wann wird ein Zeugenfragebogen verschickt?

Ist für die Behörde ersichtlich, dass der Verkehrsverstoß nicht vom Fahrzeughalter, sondern einer dritten Person begangen wurde, wird sie ihm in aller Regel einen Zeugenfragebogen zuschicken.

In diesem Fragebogen kann der Fahrzeughalter Angaben dazu machen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. Dadurch unterstützt er die Behörde dabei, den wahren Täter ausfindig zu machen.

In Deutschland gilt die sogenannte Fahrerhaftung. Haftbar für den Verkehrsverstoß wird also der Fahrer gemacht, der den Verstoß tatsächlich begangen hat. Dem Halter des Fahrzeugs drohen keine Sanktionen für einen Verkehrsverstoß, mit dem er nichts zu tun hat.

Den Zeugenfragebogen muss der Fahrzeughalter nicht ausfüllen. Würde er durch seine Angaben einen Angehörigen wie den Ehepartner, sein Kind oder ein Geschwisterteil belasten, hat er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Auf das Bußgeldverfahren hat es aber keinen Einfluss, wenn der Fahrzeughalter den Zeugenfragebogen nicht ausfüllt. In diesem Fall wird die Behörde versuchen, den Verursacher festzustellen, bei Bedarf auch durch polizeiliche Ermittlungen.

Außerdem kann die Behörde dem Fahrzeughalter auferlegen, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, damit jederzeit nachvollziehbar ist, wer das Fahrzeug wann gefahren hat.

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Die Frist für die Rückgabe des ausgefüllten Fragebogens beträgt zwei Wochen. Das Dokument ist selbsterklärend und führt auf der Rückseite alle wichtigen Informationen zum Ausfüllen auf.

Im Wesentlichen muss der Fahrzeughalter den Namen und die Anschrift des Fahrers eintragen, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Macht der Fahrzeughalter Angaben, sollte er darauf achten, dass sie korrekt sind. Denn Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ausführlicher Ratgeber zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens, 2. Teil

Welche Kosten entstehen im Bußgeldverfahren?

Liegt der Behörde der Anhörungsbogen und ggf. der Zeugenfragebogen vor und ist die Sachlage klar, erlässt sie den Bußgeldbescheid. Darin ist der Tatvorwurf noch einmal präzise beschrieben. Außerdem erfährt der Beschuldigte spätestens jetzt, wie hoch die Strafe ist.

Dabei kommen zum eigentlichen Bußgeld noch Verwaltungsgebühren dazu. Die Verwaltungsgebühr kann je nach Höhe des Bußgelds unterschiedlich ausfallen, beläuft sich aber im Durchschnitt auf rund 25 Euro. Hinzu kommen 3,50 Euro für den Versand des Bescheids.

Gibt es an dem Tatvorwurf nichts zu rütteln, kann der Beschuldigte die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist leisten.

Damit ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das Bußgeldverfahren beendet. Ist der Beschuldigte hingegen nicht einverstanden, kann er Einspruch einlegen.

Wie aussichtsreich ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Möchte der Beschuldigte gegen den Bußgeldbescheid vorgehen, kann er innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen.

Außerdem sollte der Beschuldigte ausführlich und nachvollziehbar begründen, warum der Tatvorwurf nicht berechtigt oder die Höhe des Bußgelds unangemessen ist. Ohne eine stichhaltige Begründung wird der Einspruch keinen Erfolg haben.

Gute Erfolgsaussichten dürften gegeben sein, wenn im Bußgeldbescheid gravierende Formfehler enthalten sind, bei den eingesetzten Geräten offensichtliche Messfehler vorliegen oder die Behörde nachweislich den falschen Fahrer beschuldigt. Ansonsten ist ein Einspruch wenig zielführend.

Hat der Beschuldigte den vorgeworfenen Verkehrsverstoß begangen, ist er in den meisten Fällen besser beraten, das Bußgeld zu bezahlen und das Verfahren damit aus der Welt zu schaffen.

Wie teuer ist der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Entscheidet sich der Beschuldigte für einen Einspruch, sind die Kosten dafür zunächst sehr gering. Denn er muss lediglich das Porto für den Briefversand investieren. Gibt die Behörde dem Einspruch statt, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Lehnt die Behörde den Einspruch ab, wird der Einspruch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Sie kann dem Einspruch stattgeben und das Verfahren einstellen. Öfter wird es aber zum Hauptverfahren am Amtsgericht kommen.

In diesem Fall entstehen Gebühren für das Gerichtsverfahren, die sich nach der Höhe des Bußgelds bemessen, und eventuell Anwaltskosten, wenn der Beschuldigte juristischen Beistand in Anspruch nimmt.

Endet das Verfahren mit einer Verurteilung, kann der Einspruch deshalb sehr viel teurer werden als das ursprüngliche Bußgeld.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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