7 Fragen zur Untervollmacht zur Terminsvertretung, Teil 1

7 Fragen zur Untervollmacht zur Terminsvertretung, Teil 1

Ein Rechtsanwalt kann nicht jeden Gerichtstermin selbst wahrnehmen. Teilweise gibt das sein Terminkalender einfach nicht her. In anderen Fällen findet die Verhandlung so weit weg statt, dass der Aufwand bei einer persönlichen Anreise viel zu groß wäre.

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7 Fragen zur Untervollmacht zur Terminsvertretung, Teil 1

Aber genauso kann es natürlich sein, dass der Anwalt krank wird oder aus einem anderen Grund kurzfristig verhindert ist.

Unter Anwälten ist es deshalb übliche Praxis, eine Untervollmacht zu erteilen. Bezieht sich die Untervollmacht auf die Vertretung bei einem Gerichtstermin, nennt sich das Ganze dann Untervollmacht zur Terminsvertretung. Durch die Untervollmacht bestimmt der Anwalt einen Kollegen, der für ihn einspringt und den Termin vor Gericht wahrnimmt.

Nur:

Wann kann der Anwalt so eine Untervollmacht überhaupt erteilen? Wie muss sie aussehen? Und welche Folgen hat sie für den Mandanten?

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die sieben wichtigsten Fragen zur Untervollmacht für die Terminsvertretung!:

  1. Was sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Untervollmacht?

Bei einer Untervollmacht handelt es sich um eine Vertretungsmacht, die ein Bevollmächtigter auf einen Dritten überträgt. Der Mandant hat seinem Anwalt zunächst die Vollmacht erteilt, ihn in der Angelegenheit zu vertreten.

Der Mandant ist damit der Vollmachtgeber und sein Anwalt der Vollmachtnehmer. Mit Blick auf eine Untervollmacht wird der Vollmachtnehmer auch als Hauptbevollmächtigter bezeichnet.

Der Anwalt kann seine Bevollmächtigung nun auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Das tut er durch eine Untervollmacht. Die Untervollmacht ermächtigt den anderen Rechtsanwalt dazu, den Hauptbevollmächtigten zum Beispiel bei einem Gerichtstermin zu vertreten.

Die gesetzlichen Regelungen zur Vollmacht sind in den §§ 167 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt. Diese Gesetze gelten auch für eine Untervollmacht.

Allerdings muss erst einmal geklärt sein, ob der Bevollmächtigte überhaupt eine Untervollmacht erteilen darf. Der Bundesgerichtshof hat dazu erklärt, dass der entscheidende Punkt ist, ob der Vollmachtgeber ein erkennbares Interesse daran hat, dass er vom Bevollmächtigten selbst vertreten wird (BB 59,319 und Mü WM 84,834).

Für die anwaltliche Untervollmacht zur Terminsvertretung heißt das, dass der Mandant damit einverstanden sein muss, dass beim Gerichtstermin nicht sein eigener Anwalt, sondern ein Kollege an seiner Seite ist.

Und in aller Regel wird der Anwalt das mit dem Mandanten besprechen, bevor er einen Terminsvertreter bevollmächtigt. Denn wenn der Mandant nicht zustimmt, kann die Untervollmacht zur Terminsvertretung nicht wirksam werden.

  1. Was spricht für eine Untervollmacht zur Terminsvertretung?

Bis 2007 musste ein Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht zugelassen sein, das für den Ort zuständig ist, an dem sich die Kanzlei befindet. Auch für das zuständige Landgericht und das Oberlandesgericht brauchte der Anwalt eine Zulassung. Deshalb waren Mandate von außerhalb letztlich kein Thema.

Inzwischen sieht die Sache aber anders aus. Denn nachdem die Postulationsfähigkeit ausgeweitet wurde, kann ein Rechtsanwalt auch Mandanten bei Verfahren vertreten, die vor auswärtigen Gerichten stattfinden.

Ein Anwalt aus Hamburg kann somit ein Mandat übernehmen, selbst wenn der Fall zum Beispiel in Stuttgart, München oder Berlin verhandelt wird.

Genau dieser Sachverhalt kann aber der Grund dafür sein, dass der Rechtsanwalt einen Gerichtstermin nicht selbst wahrnehmen kann. Denkbar ist das beispielsweise, wenn der Anwalt eine sehr lange und zeitaufwändige Anreise zum Verhandlungsort hätte.

Lässt sich der Anwalt per Untervollmacht von einem ortsansässigen Kollegen vertreten, spart er zum einen Arbeitszeit. Zum anderen kennt der Kollege die Gegebenheiten vor Ort. Das kann vor allem dann ein großer Vorteil sein, wenn der Ort für den Fall eine Rolle spielt oder wenn das Verfahren im Ausland stattfindet.

Der wichtigste Pluspunkt ist aber, dass durch eine Terminsvertretung die Prozesskosten oft gesenkt werden können. Das passiert dann, wenn die Reisekosten des Rechtsanwalts höher wären als die Kosten, die der ortansässige Kollege für die Vertretung in Rechnung stellt.

  1. Welche Folgen hat die Untervollmacht für den Mandanten?

Grundvoraussetzung ist zunächst einmal, dass der Mandant mit einer Untervollmacht einverstanden ist. Nur wenn er grünes Licht gibt, kann sein Anwalt wirksam einem Kollegen eine Untervollmacht zur Terminsvertretung erteilen.

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Außerdem kann eine Untervollmacht nie weiter reichen als die ursprüngliche Vollmacht. Der Rechtsanwalt kann seinem Kollegen also keine Befugnisse einräumen, die die Vollmacht des Mandanten nicht hergibt.

Andersherum kann der Rechtsanwalt aber innerhalb seiner Befugnisse den Umfang der Untervollmacht festlegen. Denn die Untervollmacht muss nicht alle Ermächtigungen enthalten, die der Mandant durch die erteilte Prozessvollmacht eingeräumt hat.

Vielmehr kann der Rechtsanwalt die Befugnisse recht eng fassen und auf wenige Rechtshandlungen begrenzen.

Hat der Mandant zugestimmt, bleibt der Rechtsanwalt nach wie vor sein Anwalt. Die Untervollmacht ändert daran nichts. Denn der Rechtsanwalt ist weiterhin der Hauptbevollmächtigte und damit gleichzeitig der Hauptvertreter des Mandanten.

Bei dem Gerichtstermin springt der unterbevollmächtigte Kollege lediglich für den Rechtsanwalt ein. Der Kollege kann zwar eine Prozesswirkung für den Mandanten herbeiführen. Er vertritt den Mandanten und dessen Interessen bei der Verhandlung aber eben nur anstelle des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts.

Für den Mandanten führt eine Untervollmacht also im Prinzip nur dazu, dass beim Gerichtstermin nicht sein eigener Anwalt, sondern ein anderer Anwalt vor Ort ist.

Doch Bedenken muss der Mandant deshalb nicht haben. Denn der Terminsvertreter ist dazu verpflichtet, sich soweit über den Sachstand zu informieren, dass er den Mandanten vernünftig vertreten kann.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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