12 Fragen zur Patientenverfügung, 1. Teil

12 Fragen zur Patientenverfügung, 1. Teil

Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass die medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden, die sich der Betroffene wünscht. Wichtig wird das Dokument dann, wenn der Betroffene infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls seinen Willen nicht kommunizieren und alleine keine Entscheidungen mehr treffen kann. Doch welche Vorgaben müssen erfüllt sein, damit das Dokument gültig ist und auch wirklich Anwendung findet?

Anzeige

12 Fragen zur Patientenverfügung, 1. Teil

Wir beantworten die zwölf wichtigsten Fragen zur Patientenverfügung!:

  1. Was genau ist eine Patientenverfügung?

Wird wirklich alles medizinisch Mögliche unternommen, wenn ich krank oder alt bin? Oder will ich andersherum gar nicht, dass ich künstlich am Leben erhalten werde, sondern soll mein Leiden möglichst schnell ein Ende finden? Wer handelt und entscheidet für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann?

Eine Patientenverfügung hält die Antworten auf solche und ähnliche Fragen schriftlich fest.

Es mag zwar schwierig und unangenehm sein, sich mit dem Thema zu befassen. Wer aber wichtige Entscheidungen selbstbestimmt treffen möchte, kommt letztlich nicht darum herum. Denn wenn es keine Vorkehrungen für den Ernstfall gibt, müssen andere entscheiden.

Das betrifft nicht nur den späten Lebensabend. Jeder kann in jedem Alter schwer erkranken oder einen Unfall haben und dadurch ins Koma fallen oder zum Pflegefall werden.

Natürlich ist zu hoffen, dass die nächsten Angehörigen im Fall der Fälle da sind. Und in der Praxis sind es oft Verwandte, die Krankenhaus- und Heimverträge, Einwilligungen in Operationen und andere Erklärungen unterschreiben. Hintergrund hierzu ist, dass sie davon ausgehen, vertretungsberechtigt zu sein.

Tatsächlich dürfen aber nur Eltern rechtsverbindliche Entscheidungen für ihre minderjährigen Kinder treffen. Sogar Eheleute dürfen erst seit Anfang 2023 im Rahmen eines Notvertretungsrechts Erklärungen füreinander abgeben.

Ansonsten sieht der Gesetzgeber nur zwei Fälle vor, in denen ein Angehöriger für einen Volljährigen entscheiden kann. Nämlich zum einen, wenn es eine entsprechende Vollmacht gibt und zum anderen, wenn der Angehörige vom Gericht zum Betreuer bestellt wurde.

Zwar werden die gesetzlichen Regelungen in der Praxis oft nicht zu streng ausgelegt. Doch für Verpflichtungen, für die der Betroffene nicht aufkommen kann oder die ein gerichtlich bestellter Betreuer später nicht genehmigt, haftet der Angehörige, der unbefugt entschieden hat.

Eine Patientenverfügung beugt solchen Szenarien vor und schafft Sicherheit für alle Seiten.

  1. Wie wird eine Patientenverfügung erstellt?

Es gibt kein bestimmtes Muster oder Formular, das für eine Patientenverfügung verwendet werden muss. Gesetzlich ist nur vorgeschrieben, dass die Patientenverfügung schriftlich erstellt werden und entweder von Hand unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt sein muss.

Ob die Verfügung handschriftlich verfasst oder am Computer getippt wird, bleibt dem eigenen Geschmack überlassen.

Inhaltlich sollte die Patientenverfügung den kompletten Namen, das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift und das Datum angeben. Außerdem sollte sie möglichst präzise aufführen, in welchen Situationen welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche nicht.

So kann zum Beispiel festgelegt werden, ob, wann und zu welchem Zweck Schmerzmittel verabreicht werden sollen. Gleiches gilt für Bluttransfusionen, Reanimationen, lebenserhaltende Maßnahmen, Dialysen und künstliche Ernährung.

Außerdem kann der Verfasser bestimmen, dass etwa eine künstliche Beatmung nur kurzfristig erfolgt und eingestellt wird, sobald klar ist, dass es keine Aussicht auf Verbesserung gibt.

Im Internet finden sich zahlreiche Vorlagen für Patientenverfügungen. Krankenkassen und Pflegeversicherungen, aber auch andere Versicherer und die Verbraucherzentralen stellen zum Beispiel Muster bereit. Ratsam ist, auf ein solches Muster zurückzugreifen. Denn die Vorlagen decken üblicherweise alle wesentlichen Punkte ab.

  1. Muss ein Notar die Patientenverfügung beglaubigen?

Ein Notar kann eine Patientenverfügung aufsetzen und beurkunden. Gleiches gilt für eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Eine notarielle Beglaubigung kann sinnvoll sein, wenn der Verfasser nicht genau weiß, wie er seine Wünsche formulieren soll.

Handelt es sich um eine reine Patientenverfügung, die sich auf medizinische Maßnahmen beschränkt, muss ein Notar aber nicht mitwirken.

Verpflichtend vorgeschrieben ist die Beurkundung durch den Notar nur dann, wenn es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt, die das Recht einschließt, Kredite aufzunehmen und Immobilien zu kaufen oder zu veräußern.

Sieht die Verfügung vor, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Erbe ausschlagen kann, ist eine öffentliche Beglaubigung notwendig.

  1. Ist die Unterschrift eines Arztes erforderlich?

Eine Patientenverfügung wird in dem Moment gültig, in dem der Verfasser sie unterschreibt. Die Unterschrift eines Arztes oder einer anderen Person braucht es nicht.

Ein Formular für die Patientenverfügung sollte grundsätzlich so formuliert sein, dass es auch ohne ärztliche Beratung verständlich ist. Trotzdem fühlt sich der Verfasser vielleicht besser und sicherer, wenn er mit seinem Arzt gesprochen hat.

Eine Patientenverfügung aufzusetzen, ist schließlich eine emotionale Angelegenheit und birgt immer die Gefahr von Missverständnissen. Hat der Verfasser wirklich verstanden, was seine Entscheidungen bedeuten? Die Erklärungen eines Arztes können sehr hilfreich sein.

Hat ein Arzt beratend mitgewirkt, kann er dies durch eine Unterschrift bestätigen. Auf die Wirksamkeit der Patientenverfügung hat die ärztliche Unterschrift aber keinen Einfluss.

  1. Welche Kosten verursacht eine Patientenverfügung?

Wer seine Patientenverfügung selbst aufsetzt oder ein kostenfreies Muster verwendet und die Wirksamkeit nur durch seine eigene Unterschrift bestätigt, hat keinerlei Kosten.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  5 Fragen zum Kostenvoranschlag

Konsultiert der Verfasser zum besseren Verständnis einen Arzt, kann dieser die Beratung in Rechnung stellen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen schließt Beratungen zur Patientenverfügung grundsätzlich nicht mit ein.

Deshalb kann ein Arzt die Beratungsleistung berechnen. Beim Hausarzt bewegen sich die Kosten meist in einem Rahmen zwischen 25 und 75 Euro. Allerdings beraten viele Hausärzte ihre Patienten kostenfrei.

Erstellt und beurkundet ein Notar die Patientenverfügung, werden Gebühren fällig. Ihre Höhe ist verbindlich im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt, Zuschläge oder Rabatte sind ausgeschlossen.

Bei einer Patientenverfügung wird der Geschäftswert in aller Regel mit 5.000 Euro angesetzt. Der Entwurf und die Beurkundung sehen eine 1,0-fache Gebühr vor. Dadurch belaufen sich die Notarkosten auf 45 Euro.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: 12 Fragen zur Patientenverfügung, 1. Teil

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterbriefe99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Kommentar verfassen

Entdecke mehr von Musterbriefe

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen