Infos, Tipps und Musterbrief bei Kofferverlust auf Flugreisen, Teil 1

Infos, Tipps und Musterbrief bei Kofferverlust auf Flugreisen, Teil 1

Nach der Landung macht sich der Fluggast auf den Weg zur Gepäckausgabe. Ein paar Minuten später drehen dann auch schon die ersten Gepäckstücke ihre Runde auf dem Kofferband. Doch während sich die Reihen zunehmend lichten und die Mitreisenden schon längst in Richtung Ausgang unterwegs sind, wartet der Fluggast noch immer vergeblich auf seinen Koffer.

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Infos, Tipps und Musterbrief bei Kofferverlust auf Flugreisen, Teil 1

Nach einiger Zeit wird klar, dass sein Gepäck nicht am Urlaubsort angekommen ist. – Eine solche Situation kann passieren. Und das gilt unabhängig davon, mit welcher Fluggesellschaft der Fluggast von welchem Startflughafen zu welchem Zielflughafen geflogen ist.

Doch für den Fluggast ist die Sache nicht nur ärgerlich, sondern geht meist auch mit einem finanziellen Schaden einher. Aber der Fluggast hat Rechte, die er geltend machen kann.

In einem zweiteiligen Ratgeber geben wir Infos und Tipps zum Kofferverlust auf Flugreisen. Außerdem stellen wir einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem der Fluggast Schadensersatz bei der Fluggesellschaft einfordern kann.

Der Anspruch auf Entschädigung

Kommt das Gepäck des Fluggastes gar nicht, beschädigt oder erst mit Verspätung am Urlaubsort an, ist das natürlich ein denkbar schlechter Start in die Ferien. Und den Fluggast kostet das nicht nur Zeit und Nerven, sondern meist auch Geld.

Denn er wird sich vor Ort oft neue Kleidung und Hygieneartikel besorgen müssen. Ist etwas kaputtgegangen, können neben dem Wertverlust außerdem Reparaturkosten anfallen.

Doch der Fluggast hat Anspruch auf Schadensersatz. Die Fluggesellschaft ist nämlich nicht nur dazu verpflichtet, den Fluggast zu seinem Zielort zu bringen. Vielmehr beinhaltet der Flugpreis auch, dass das Gepäck des Fluggastes befördert wird – und das pünktlich und unbeschädigt.

Verletzt die Fluggesellschaft ihre Pflicht, muss sie den Fluggast entschädigen. Die Regelungen dazu enthält das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz Montrealer Übereinkommen.

Dieses Übereinkommen legt die rechtlichen Vorgaben im internationalen zivilen Luftverkehr fest. Es wurde 1999 als Nachfolger des Warschauer Abkommens unterschrieben, in Deutschland ist es seit 2004 in Kraft.

Dabei gilt das Übereinkommen von Montreal praktisch weltweit. Es ist also nicht nur in Deutschland oder der EU gültig, sondern greift bei allen Flügen. Mit wem der Fluggast wohin fliegt, spielt somit keine Rolle.

Die Obergrenze für den Schadensersatz

Für verlorenes, verspätetes und beschädigtes Gepäck sieht das Übereinkommen von Montreal eine Haftungsobergrenze vor. Diese Grenze ist aber nicht fester Geldbetrag festgelegt, sondern in sogenannten Sonderziehungsrechten definiert.

Beim Sonderziehungsrecht handelt es sich um eine künstliche Währung, die der Internationale Währungsfonds (IWF) im Jahr 1969 als internationales Zahlungsmittel eingeführt hat. Die Währung wird nicht an den Devisenmärkten gehandelt, sondern wie ein Buchkredit auf IWF-Konten geführt.

Die aktuellen Wechselkurse legt der IWF fest. Derzeit (Stand Juni 2019) entspricht ein Sonderziehungsrecht rund 1,23 Euro.

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Die Obergrenze bei Gepäckverlust liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Passagier. Ursprünglich waren es 1.000 Sonderziehungsrechte. 2009 wurde die Grenze dann auf eben jene 1.131 Sonderziehungsrechte erhöht.

Für den Fluggast heißt das: Geht sein Koffer verloren, wird er beschädigt oder kommt er erst mit Verspätung an, kann der Fluggast als Schadensersatz von der Fluggesellschaft bis zu rund 1.400 Euro bekommen.

Aber Vorsicht:

Die Höchstgrenze gilt tatsächlich pro Passagier – nicht pro Koffer. Reist der Fluggast mit Gepäck, das einen Wert von 1.400 Euro übersteigt, sollte er darüber nachdenken, ob eine zusätzliche Reisegepäckversicherung nicht sinnvoll wäre.

Das ist bei einem Kofferverlust zu tun

Hat der Fluggast am Kofferband vergeblich auf sein Gepäck gewartet, sollte er die Fluggesellschaft umgehend darüber informieren. Dafür gibt es am Flughafen in aller Regel einen eigenen Schalter. An diesem Lost and Found-Schalter bekommt der Fluggast ein Verlustprotokoll.

Es heißt P.I.R. (Property Irregularity Report). Nachdem der Fluggast das Formular ausgefüllt hat, wird ihm eine Kopie davon ausgehängt. Diese Kopie sollte er gut aufheben. Denn er braucht sie später als Nachweis dafür, dass er den Kofferverlust gemeldet hat.

In den kommenden drei Wochen braucht der Fluggast dann etwas Geduld. Denn er muss abwarten, ob sein Koffer wieder auftaucht. Bleibt der Koffer auch nach 21 Tagen unauffindbar, gilt er endgültig als verloren. Dann kann der Reisende seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

Tipp:

Damit der Fluggast beziffern kann, welcher Schaden ihm entstanden ist, muss er belegen, was im Koffer war. Ratsam ist deshalb, schon beim Kofferpacken eine Liste zu erstellen. Diese Liste kann er Fluggast zusammen mit seinen Reiseunterlagen ins Handgepäck nehmen.

Dauert die Reise kürzer als 21 Tage, kann er die Liste natürlich auch zu Hause lassen. Andererseits hilft die Liste weiter, wenn der Koffer beschädigt ankommen sollte. Denn anhand der Liste kann der Fluggast abgleichen, ob etwas fehlt.

Wenn das Gepäck beschädigt ist

Generell muss das Gepäck beim Verladen einiges aushalten. Bei den Massen an Koffern und anderen Gütern, die tagtäglich in Flugzeugen transportiert werden, wäre es aber auch gar nicht machbar, behutsam mit jedem Stück umzugehen.

Jedenfalls kann es schnell passieren, dass ein Koffer kaputtgeht oder sein Inhalt beschädigt wird. Auch in diesem Fall sollte der Fluggast zum Gepäckverlust-Schalter gehen und den Schaden melden. So kann er am einfachsten nachweisen, dass sein Gepäck tatsächlich während des Flugs beschädigt wurde.

Stellt der Fluggast erst beim Öffnen des Koffers fest, dass etwas kaputt ist, sollte er sich direkt im Anschluss mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Denn einen Schaden muss er innerhalb von sieben Tagen melden.

Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben. Verpasst der Fluggast die Frist, kann er für beschädigtes Gepäck keinen Schadensersatz mehr verlangen.

In Teil 2 schauen wir uns an, was für verspätetes Gepäck gilt, welche Rechte der Fluggast zusätzlich bei Pauschalreisen hat und wie er den Schadenssatz konkret einfordert.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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