Fluggastrechte – Infos & Musterbrief

Fluggastrechte – Infos & Musterbrief

Wenn der Flieger mit Verspätung oder gar nicht abhebt, kann der Fluggast wenigstens einen finanziellen Ausgleich erhalten. Zudem muss die Fluggesellschaft bei einer erheblichen Verspätung unentgeltlich für das Wohl des Fluggastes sorgen. Die Regeln dazu gibt eine EU-Verordnung über Fluggastrechte vor.

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Selbst im Flugbetrieb läuft nicht immer alles nach Plan. Manchmal kann ein Flieger erst mit Verspätung starten, manchmal muss ein Flug komplett gestrichen werden. Mitunter ist ein Flug auch überbucht und der Fluggast muss auf die nächste Maschine warten.

Natürlich sind solche Situationen ärgerlich. Doch der Fluggast kann sich für seinen Ärger von der Fluggesellschaft finanziell entschädigen lassen. Kommt es zu einer deutlichen Verspätung, muss die Airline außerdem Betreuungsleistungen erbringen. Dies ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 261/2004. Sie regelt die Fluggastrechte.

Welche Bestimmungen konkret gelten, erklären die folgenden Infos. Am Ende des Beitrags gibt’s außerdem einen Musterbrief, mit dem der Fluggast seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kann:

 

Die Fluggastrechte bei einem überbuchten Flug

Kommt die Beförderung nicht wie geplant zustande, beispielsweise weil der Flieger überbucht ist, kann der Fluggast

  • entweder die Erstattung des Flugpreises verlangen
  • oder sich einen Ersatzflug anbieten lassen.

Entscheidet sich der Fluggast für einen Ersatzflug, kann er wählen, ob der Ersatzflug möglichst zeitnah oder an einem gewünschten Termin stattfinden soll. Hat der Fluggast bereits einen Teil der Flugstrecke hinter sich gebracht und würde es keinen Sinn machen, den Flug zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, hat der Fluggast zusätzlich einen Anspruch darauf, dass er kostenfrei zum Startflughafen zurückbefördert wird.

Neben der Erstattung des Flugpreises oder einem Ersatzflug kann der Fluggast die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung auffordern. Wie hoch die finanzielle Entschädigung ausfällt, richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und dem Ausmaß der Verspätung. Insgesamt sieht die EU-Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro vor.

Dabei ist die Ausgleichszahlung umso höher, je länger die Flugstrecke und je größer die Verspätung ist:

 

Flugstrecke Verspätung Ausgleichszahlung
bis 1.500 km bis 2 Stunden 125 Euro
bis 1.500 km mehr als 2 Stunden 250 Euro
über 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 km außerhalb der EU bis 3 Stunden 200 Euro
über 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 km außerhalb der EU mehr als 3 Stunden 400 Euro
über 3.500 km bis 4 Stunden 300 Euro
über 3.500 km mehr als 4 Stunden 600 Euro

 

Die Fluggesellschaft ist aber grundsätzlich nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn der Fluggast rechtzeitig und mit einem gültigen Flugticket am Check-in-Schalter war. Verpasst er den Flug, weil er zu spät am Flughafen eingetroffen ist, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichsleistungen erbringen.

 

Die Fluggastrechte bei einem annullierten Flug

Wird ein Flug annulliert, also komplett gestrichen, kann der Fluggast die gleichen Fluggastrechte geltend machen wie bei einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Der Fluggast kann somit die Erstattung des Flugpreises oder einen Ersatzflug verlangen und eine finanzielle Entschädigung einfordern. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bei einer Annullierung entspricht den Ausgleichsleistungen bei einer Überbuchung.

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Allerdings ist die Fluggesellschaft nicht in jedem Fall in der Leistungspflicht. Informiert die Fluggesellschaft den Fluggast

  • mindestens zwei Wochen vorher über den gestrichenen Flug,
  • eine bis zwei Wochen vorher über den gestrichenen Flug und bietet sie gleichzeitig einen Ersatzflug am selben Tag an, der maximal zwei Stunden früher startet und maximal vier Stunden später am Zielflughafen ankommt,
  • weniger als eine Woche vorher über den gestrichenen Flug und bietet sie gleichzeitig einen Ersatzflug am selben Tag an, der maximal eine Stunde früher startet und maximal zwei Stunden später am Zielflughafen ankommt, kann der Fluggast keinen finanziellen Ausgleich verlangen.

Außerdem muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie für den Flugausfall nicht verantwortlich war. Lagen nachweislich außergewöhnliche, unvorhersehbare oder unvermeidbare Umstände vor, die es der Fluggesellschaft unmöglich gemacht haben, den Flug planmäßig durchzuführen, hat der Fluggast also keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

 

Die Fluggastrechte bei einem verspäteten Flug

Kann der Flieger erst mit deutlicher Verspätung abheben, verpflichtet die EU-Verordnung die Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen. Wann eine erhebliche Verspätung gegeben ist, richtet sich nach der Länge der Flugstrecke:

 

Flugstrecke Abflug verspätet um
bis 1.500 km mehr als 2 Stunden
über 1.500 km innerhalb der EU oder 1.500 bis 3.500 km außerhalb der EU mehr als 3 Stunden
über 3.500 km mehr als 4 Stunden

 

Verzögert sich der Abflug um die angegebene Zeit, muss die Fluggesellschaft

  • für eine Verpflegung mit Getränken und (kleinen) Mahlzeiten sorgen,
  • dem Fluggast zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe ermöglichen, damit der Fluggast beispielsweise Angehörige oder Geschäftspartner über die Verspätung informieren kann,
  • eine Hotelübernachtung und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel organisieren, wenn der Flug erst am nächsten Tag stattfindet,
  • den Fluggast zum ursprünglichen Zielort befördern, wenn dieser mit einem Ersatzflug einverstanden ist, der auf einem anderen Flughafen landet.

Die Betreuungsleistungen muss die Fluggesellschaft unentgeltlich bereitstellen. Die Kosten trägt also die Fluggesellschaft, für den Fluggast sind die Betreuungsleistungen kostenfrei.

Bei einer großen Verspätung hat der Fluggast aber nicht nur einen Anspruch darauf, dass sich die Fluggesellschaft um sein Wohl kümmert. Stattdessen kann er auch einen finanziellen Ausgleich fordern. Der Bundesgerichtshof (Az. Xa ZR 95/06) und der Europäische Gerichtshof (Az. C-402/07 und C-432/07) haben in Urteilen entschieden, dass der Fluggast bei einer erheblichen Verspätung die gleichen finanziellen Ausgleichszahlungen verlangen kann wie bei einem annullierten Flug.

Verschiebt sich der Start um über fünf Stunden, kann sich der Fluggast außerdem den kompletten Flugpreis erstatten lassen. Bei einem Anschlussflug kann der Fluggast statt einer Flugpreiserstattung auch einen kostenlosen Rücktransport zum Startflughafen verlangen, wenn es keinen Sinn macht, die Weiterreise mit mehr als fünf Stunden Verspätung fortzusetzen.

Allerdings muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben und die Umstände trotz aller zumutbaren Bemühungen unvermeidbar waren.

 

Musterbrief zur Geltendmachung von Fluggastrechten

Bei einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung, einer Annullierung oder einer erheblichen Verspätung kann sich der Fluggast an die Fluggesellschaft wenden, um seine Fluggastrechte geltend zu machen. Dabei kann er sich an diesem Musterbrief orientieren.

 

Fluggast
Anschrift

 

Fluggesellschaft
Anschrift

Ort, Datum

 

Ausgleichszahlung gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte bei Ihnen folgenden Flug gebucht:

Flug von _______________ nach _______________ am _______________
Flugnummer _______________
planmäßiger Abflug ___________ Uhr
planmäßige Ankunft __________ Uhr
Buchungsnummer/Ticketnummer: _______________

Dieser Flug war jedoch überbucht/wurde annulliert/startete mit einer erheblichen Verspätung. Einen entsprechenden Nachweis lege ich diesem Schreiben als Anlage bei. Für mich hatte dies zur Folge, dass ich mein Ziel _____ Stunden später erreichte als geplant.

Gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004 sind Sie bei einer Flugstrecke von _______ km und einer verspäteten Ankunft von _____ Stunden zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von __________ Euro verpflichtet.

Ich fordere Sie daher auf, die genannte Ausgleichsleistung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Hierfür können Sie den Betrag auf mein Konto (IBAN: _________________________) überweisen oder mir einen Verrechnungsscheck zukommen lassen. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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