Papierkram beim Umzug: die wichtigsten Behördengänge in der Übersicht

Papierkram beim Umzug: die wichtigsten Behördengänge in der Übersicht

Jobwechsel, Familiengründung, Nachwuchs, Trennung, Mieterhöhung oder einfach nur Lust auf den sprichwörtlichen Tapetenwechsel: Für einen Umzug kann es die verschiedensten Gründe geben.

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Papierkram beim Umzug die wichtigsten Behördengänge

Doch auch wenn die Vorfreude auf das neue Zuhause groß ist, ist ein Umzug immer auch mit jeder Menge Arbeit und Stress verbunden. Schließlich müssen Möbel und Umzugskisten gepackt, die alte Wohnung auf Vordermann gebracht und dem Vermieter übergeben, die Sachen in die neue Wohnung transportiert und die neuen Räume gemütlich eingerichtet werden.

Und als wäre das schon nicht genug, stehen auch noch verschiedenste Formalitäten an. Damit in Sachen Papierkram beim Umzug nichts in Vergessenheit gerät, sind hier die wichtigsten Behördengänge in der Übersicht!:

Die Vermieterbescheinigung

Zu den wichtigsten Dokumenten bei einem Umzug gehört die Vermieterbescheinigung. Sie muss dem Einwohnermeldeamt bei der An-, Um- oder Abmeldung vorgelegt werden. 2002 war die Regelung eigentlich abgeschafft worden.

So konnte sich ein Bürger unter einer Adresse anmelden, ohne dass er einen Nachweis dafür erbringen musste, dass er dort auch tatsächlich wohnt. Diesen Umstand haben sich aber immer wieder Kriminelle zunutze gemacht. Um den Scheinadressen entgegenzuwirken, wurde die Vermieterbescheinigung deshalb wieder eingeführt.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Vermieter seinem Mieter innerhalb von zwei Wochen dessen Ein- oder Auszug bestätigen muss.

Dabei muss die Bescheinung

  • den Namen und die Anschrift des Vermieters,

  • die Angabe des meldepflichtigen Vorgangs (also ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt),

  • das Datum des Ein- oder Auszugs,

  • die Anschrift der Wohnung und

  • die Namen aller Personen, die in der Wohnung leben,

enthalten. Der Vermieter kann die Bescheinigung klassisch auf Papier erstellen, aber auch elektronisch übermitteln. Bestätigt der Vermieter den Ein- oder Auszug nicht oder sind die Angaben in der Bescheinigung unvollständig, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Der sonstige Papierkram beim Umzug

Die Vermieterbescheinigung ist nur ein Punkt auf der langen Liste. Dazu kommen verschiedene Behördengänge und es gibt viele Stellen, die über den Umzug informiert werden müssen:

  • Ein Weg führt zum Einwohnermeldeamt. Dort muss sich der Bürger unter seiner neuen Anschrift anmelden und seinen Personalausweis umschreiben lassen. Die An- oder Ummeldung muss innerhalb von einer Woche erfolgen. Versäumt der Bürger diese Frist, kann eine Geldstraße verhängt werden.
  • Da das Auto mit umzieht, muss die Zulassungsstelle informiert werden. Früher war es notwendig, das Fahrzeug am neuen Wohnort zuzulassen, wenn die neue Anschrift zu einem anderen Zulassungsbezirk gehört. Seit 2015 kann der Bürger seine bisherigen Kennzeichen behalten. In diesem Fall wird nur die Anschrift in den Papieren geändert. Möchte der Bürger die Kennzeichen wechseln, muss er den umgeschriebenen Personalausweis oder die Meldebestätigung, die Fahrzeugpapiere, eine Elektronische Versicherungsbestätigung und den Bericht der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung vorlegen. Außerdem braucht er die neuen Kennzeichen und muss sich eine neue Feinstaubplakette geben lassen.
  • Der Arbeitgeber sollte möglichst frühzeitig über den Umzug informiert werden. Dadurch kann er nicht nur die neue Anschrift erfassen, sondern den Arbeitsplan so gestalten, dass der Arbeitnehmer für den Umzug frei bekommt. Ist der Umzug berufsbedingt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub.
  • Der Energie- und der Wasserversorger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sich der Vertragspartner ändert. Zudem müssen die Zählerstände beim Auszug abgelesen werden, damit die Schlussabrechnung erstellt werden kann.
  • Die Bank, die Krankenkasse und alle Versicherungen müssen über die neue Anschrift informiert werden. In diesem Zuge kann es auch notwendig werden, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen abzuändern. Nicht zu vergessen sind außerdem der Telekommunikationsanbieter und der Beitragsservice für den Rundfunkbeitrag.
  • Bezieht der Bürger staatliche Leistungen, muss er entsprechend die Arbeitsagentur, das Jobcenter, das Sozialamt, die Rentenversicherung oder das BAföG-Amt
  • Bei Familien mit Kindern kommen noch ein paar weitere Formalitäten dazu. So stehen zum einen die Ab- und Anmeldung in der Kita, im Kindergarten oder an der Schule am alten und am neuen Wohnort an. Zum anderen muss die Familienkasse benachrichtigt werden.
  • Hat der Bürger einen Hund, muss auch der Vierbeiner umgemeldet werden. Je nach Kommune ist dafür das Bürger- oder das Ordnungsamt zuständig.
  • Klar, dass auch Freunde und Verwandte die neue Adresse erfahren sollten. Gleiches gilt für Vereine, das Fitnessstudio, Zeitschriften-Abos und andere Vertragspartner.
  • Ratsam ist, einen Nachsendeauftrag bei der Post zu stellen. Auf diese Weise wird Post, die noch an die alte Adresse geschickt wurde, automatisch an die neue Anschrift weitergeleitet.

Viele Dinge lassen sich inzwischen online erledigen. So spart der Bürger Zeit und Kosten ein, die er dann in den eigentlichen Umzug investieren kann.

Steuern sparen durch den Umzug

Erfolgt der Umzug berufsbedingt, kann der Bürger seine Umzugskosten von der Steuer absetzen. Seit März 2018 beläuft sich der Pauschbetrag auf 787 Euro für Ledige und 1.573 Euro für Ehepaare. Für jedes weitere Familienmitglied kommen 347 Euro dazu. Diese Pauschbeträge gewährt der Fiskus auch rückwirkend.

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Zum 1. April 2019 wurden die Pauschalen noch einmal angehoben, nämlich auf 811 Euro für Ledige, 1.622 für Eheleute und 357 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Der Pauschbetrag deckt die sogenannten sonstigen Umzugskosten ab.

Dazu zählen zum Beispiel die Gebühren bei der An- oder Ummeldung, die Ausgaben für die neuen Kennzeichen oder die Kosten für Zeitungsanzeigen. Zusätzlich zum Pauschbetrag kann der Bürger die Einzelkosten für den Immobilienmakler, die Umzugsfirma und die Fahrten zwischen alter und neuer Wohnung steuerlich geltend machen.

Hat das Kind Nachhilfe bekommen, damit es nach dem Umzug den Anschluss in der neuen Schule nicht verpasst, können sogar die Ausgaben dafür als Umzugskosten abgesetzt werden. Der Fiskus berücksichtigt hier bis zu 1.984 Euro pro Kind und Jahr.

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