Nutzungsentschädigung beim Ersatz mangelhafter Ware – Infos und Musterbrief

Nutzungsentschädigung beim Ersatz mangelhafter Ware – Infos und Musterbrief

Wer etwas kauft, darf erwarten, dass ihm der Verkäufer die Ware wie vereinbart und mängelfrei übergibt. Hat die Ware einen Mangel, greifen die Gewährleistungsrechte. Wichtig an dieser Stelle ist, die Gewährleistung und die Garantie nicht miteinander zu verwechseln. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung vom Hersteller oder Händler, die dieser frei ausgestalten kann. Im Unterschied dazu ist die Gewährleistung ein gesetzlich geregeltes Recht, das der Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.

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Nutzungsentschädigung beim Ersatz mangelhafter Ware - Infos und Musterbrief

Mit Blick auf die Gewährleistung gilt, dass der Käufer zunächst nur verlangen kann, dass der Verkäufer die mangelhafte Ware repariert oder austauscht. Juristen bezeichnen das als Nacherfüllung.

Allerdings gibt es mitunter Händler, die zwar bereit sind, ein defektes Gerät zu ersetzen, den Austausch aber an die Zahlung einer Nutzungsentschädigung knüpfen.

Wir erklären, was in diesem Fall gilt, und stellen einen Musterbrief bereit:

Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatz

Gemäß § 439 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann sich der Käufer aussuchen, ob der Verkäufer die defekte Ware reparieren oder ersetzen soll. Gleichzeitig ist der Käufer nicht an seine Wahl gebunden.

So kann er zum Beispiel zuerst eine Reparatur verlangen und später, wenn die Ware noch immer defekt ist, eine Ersatzlieferung fordern. Alle Kosten, die mit dem Beheben des Mangels zusammenhängen, trägt der Verkäufer.

Entscheidet sich der Käufer für eine Reparatur, muss er dem Verkäufer in aller Regel nur zwei Versuche zugestehen. Lediglich bei sehr komplexen Geräten wie zum Beispiel einem Computer können auch drei Reparaturversuche angemessen sein.

Können die Reparaturen den Mangel nicht beheben, kann der Käufer entweder den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Auch bei einer Ersatzlieferung muss der Käufer nicht unendlich viele Versuche akzeptieren. Zwar entscheiden hier ebenfalls die Umstände im Einzelfall.

Wenn aber ein vergleichsweise einfaches Gerät wie zum Beispiel ein Bügeleisen auch im zweiten Versuch defekt ist, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen und sich sein Geld erstatten lassen.

Nutzungsentschädigung beim Ersatz mangelhafter Ware?

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat zur Folge, dass der Käufer die gekaufte Ware zurückgibt. Im Gegenzug muss der Verkäufer den Kaufpreis erstatten. Mit einem Gutschein muss sich der Käufer nicht zufriedengeben.

Konnte der Käufer das Produkt bis zur Rückgabe vertragsgemäß nutzen, hat der Verkäufer aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich linear. Sie ergibt sich aus dem Kaufpreis und der Nutzungsdauer, die ein Produkt vermutlich haben wird. Ein Computer zum Beispiel wird im Durchschnitt mindestens fünf Jahre lang genutzt.

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Hat er 1.000 Euro gekostet, würde auf jedes Jahr der Nutzungsdauer ein Anteil von 200 Euro entfallen. Gibt der Käufer den Computer nun sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, kann der Verkäufer 100 Euro als Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen.

Anders sieht es aber aus, wenn der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung eine defekte Ware austauscht. In Deutschland war es lange Zeit gängige Praxis, dass ein Händler für die Zeit, die die mangelhafte Ware in Gebrauch war, eine Nutzungsentschädigung verlangte. Doch diese Forderung ist nicht zulässig.

Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass eine Entschädigung für die Nutzung eines defekten Geräts, das im Zuge der gesetzlichen Gewährleistung gegen ein mangelfreies Gerät ausgetauscht wird, nicht mit europäischem Recht vereinbar ist (EuGH, Az. C – 404/06). Auch der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung in einem späteren Urteil.

Nach den beiden Urteilen wurde das Verbot im Gesetz festgeschrieben. Gemäß § 475 Abs. 3 BGB darf ein Unternehmen beim Austausch von mangelhafter Ware keine Nutzungsentschädigung berechnen.

Besteht ein Verkäufer trotzdem auf eine entsprechende Zahlung, kann der Käufer diese mit Verweis auf die gesetzliche Regelung verweigern.

Allerdings gilt das nur für eine Ersatzlieferung im Zuge der Nacherfüllung. Gibt der Käufer ein defektes Gerät während der Gewährleistungsfrist zurück und erklärt er gleichzeitig auch den Rücktritt vom Kaufvertrag, kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen.

Dabei darf die Entschädigung den Zeitraum ab dem Kauf bis zur Rückgabe abdecken, in dem der Käufer das Produkt vertragsgemäß nutzen konnte.

Musterbrief

Macht der Verkäufer den Austausch einer mangelhaften Ware innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung von der Zahlung einer Nutzungsentschädigung abhängig, kann der Käufer die Zahlung ablehnen.

Das dazugehörige Schreiben kann wie folgt aussehen:

Käufer
Anschrift

Verkäufer
Anschrift

Datum

Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung

Kundennummer _______________ Kaufvertrag Nr. _______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom __________ haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie einen Ersatz für ___ (defektes Produkt) ___ nur bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung über _____ Euro liefern werden.

Doch eine derartige Zahlung zu fordern, ist nicht zulässig. Nach § 475 Abs. 3 BGB muss der Verbraucher keine Nutzungen herausgeben oder durch ihren Wert ersetzen, wenn eine mangelhafte Sache innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung gegen eine einwandfreie Ware ausgetauscht wird.

Ich fordere daher, dass Sie die Ersatzlieferung bis zum __________ durchführen, ohne den Austausch von einer Entschädigungszahlung abhängig zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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