Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen – Infos und Vorlage, Teil 2

Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen – Infos und Vorlage, Teil 2

Braucht der Steuerzahler mehr Zeit für die Abgabe seiner Steuererklärung, kann er eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen.

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Hier sind Infos und eine Vorlage!

Zweifelsohne gibt es angenehmere Möglichkeiten, seine Zeit zu verbringen, als Belege zu sortieren und Steuerformulare auszufüllen. Aber wenn der Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat er eben keine andere Wahl. Und auch wenn sich der Steuerzahler die Sache mit der Steuererklärung eigentlich sparen könnte, kann es durchaus sinnvoll sein, doch eine Erklärung abzugeben.

Denn in den meisten Fällen winkt eine Steuererstattung. Nun müssen bei der Steuererklärung aber bestimmte Fristen eingehalten werden. Und im Trubel des Alltags kann es durchaus passieren, dass die Abgabefrist bald abläuft. In diesem Fall hat der Steuerzahler die Möglichkeit, eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir alles Wichtige und Wissenswerte rund um die Fristen bei der Steuererklärung zusammengetragen. Dabei haben wir im 1. Teil erläutert, welchen Zweck die Einkommensteuererklärung überhaupt hat, wer eine Steuererklärung abgeben muss, wann sich eine freiwillige Abgabe lohnen kann und welche Abgabefristen gelten.

Hier geht es nun mit dem 2. Teil weiter:

 

Was ist, wenn der Steuerzahler die Abgabefrist nicht einhalten kann?

Ist der Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet oder wurde er vom Finanzamt dazu aufgefordert und stellt er fest, dass er seine Erklärung innerhalb der Frist wahrscheinlich nicht fertigbekommen wird, sollte er eine Fristverlängerung beantragen.

Einen Anspruch darauf, dass ihm das Finanzamt eine längere Abgabefrist gewährt, hat er zwar nicht. Wenn er seinen Antrag frühzeitig stellt und schlüssig begründet, warum er mehr Zeit braucht, wird das Finanzamt den Antrag aber meist bewilligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerzahler seine Steuererklärungen bislang immer fristgerecht eingereicht hat.

Und normalerweise verlängert das Finanzamt die Abgabefrist dann um vier Monate. Der Steuerzahler hat dadurch Zeit, seine Steuererklärung bis Ende September abzugeben. Unternimmt der Steuerzahler hingegen nichts und fällt dem Finanzamt auf, dass die Steuererklärung noch nicht vorliegt, muss der Steuerzahler damit rechnen, dass ein Verspätungszuschlag fällig wird.

 

Wie kann der Steuerzahler eine Fristverlängerung beantragen?

Für die Verlängerung der Abgabefrist reicht ein formloser Antrag aus. Ein spezielles Formular gibt es dafür nicht. Stattdessen setzt der Steuerzahler ein kurzes Schreiben auf, in dem er um eine verlängerte Abgabefrist für seine Steuererklärung bittet. Zusätzlich dazu sollte der Steuerzahler plausibel erklären, warum er die Abgabefrist nicht einhalten kann.

Eine Erkrankung oder ein Unfall, die Geburt des Kindes oder ein längerer Auslandsaufenthalt können beispielsweise schlüssige Gründe sein. Aber selbstverständlich muss der Steuerzahler bei der Wahrheit bleiben. Zumal sich aus den Angaben in der Steuererklärung ohnehin ergibt, ob die Begründung stimmt.

Daneben bewilligt das Finanzamt den Antrag meist, wenn der Steuerzahler erklärt, dass ihm noch wichtige Unterlagen fehlen und er diese Dokumente bisher nicht besorgen konnte oder noch nicht erhalten hat. Gibt der Steuerzahler hingegen an, dass er viel Arbeit hatte oder anderweitig beschäftigt war, wird ihm das Finanzamt diese Begründung vermutlich nicht durchgehen lassen. Denn bis wann die Steuererklärung fertig sein muss, wusste der Steuerzahler vorher. Und er hätte ja nicht bis auf den letzten Drücker warten müssen.

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Eine Vorlage für den Antrag auf eine Fristverlängerung findet sich am Ende dieses Beitrags. Das Schreiben kann der Steuerzahler dann per Post ans Finanzamt schicken, persönlich dort abgeben oder faxen. Ist auf den Bescheiden des Finanzamts eine E-Mail-Adresse angegeben, kann der Steuerzahler den Antrag auch als E-Mail einreichen.

 

Wann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben?

Ist die Abgabefrist abgelaufen und hat der Steuerzahler seine Steuererklärung noch nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Rechnung stellen. Derzeit ist der Verspätungszuschlag aber eine Ermessensache. Es liegt also im Ermessen des Finanzamts, ob und in welcher Höhe es einen Verspätungszuschlag verlangt.

Nur nach oben hin ist der Betrag begrenzt. So darf der Verspätungszuschlag höchstens zehn Prozent der festgesetzten Steuern entsprechen und sich dabei auf maximal 25.000 Euro belaufen.

Insgesamt neigt das Finanzamt dann dazu, einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn

  • der Steuerzahler schon öfter die Abgabefrist versäumt hat,
  • die Abgabefrist schon längere Zeit abgelaufen ist,
  • der Steuerzahler eine recht hohe Steuernachzahlung leisten muss oder
  • die verspätete Abgabe der Steuererklärung mit Vorteilen für den Steuerzahler einhergeht.

Zusätzlich zum Verspätungszuschlag kann das Finanzamt außerdem ein Zwangsgeld erheben. Das Zwangsgeld ist eine Strafzahlung, die den Steuerzahler dazu motivieren soll, seiner Abgabepflicht nachzukommen.

Der Entscheidungsspielraum des Finanzamts mit Blick auf den Verspätungszuschlag und das Zwangsgeld ist aber noch recht groß. Ab 2019 wird sich das ändern. Dann wird es nämlich einen automatischen Verspätungszuschlag geben. Und er wird wie folgt berechnet: Für jeden angefangenen Monat nach Ablauf der Abgabefrist werden 0,25 Prozent der festgesetzten Steuern als Verspätungszuschlag erhoben.

Die festgesetzten Steuern sind die Steuern nach Abzug der Vorauszahlungen und der anrechenbaren Abzugsbeträge. Der ermittelte Verspätungszuschlag wird auf volle Euro abgerundet, beläuft sich aber auf mindestens 25 Euro. Die Höchstgrenze von 25.000 Euro bleibt.

Für jeden angefangenen Monat, den der Steuerzahler mit seiner Steuererklärung zu spät dran ist, muss er also mindestens 25 Euro bezahlen. Einen Ermessensspielraum hat das Finanzamt dabei nicht mehr. Vielmehr wird der Verspätungszuschlag, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, automatisch erhoben.

Ein Beispiel: Die Abgabefrist für die Steuererklärung verschiebt sich ab dem Steuerjahr 2018 auf den 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss also bei einer Pflichtveranlagung spätestens am 31. Juli 2019 beim Finanzamt vorliegen. Gibt der Steuerzahler seine Steuererklärung erst am 2. September 2019 beim Finanzamt ab, wird ein Verspätungszuschlag von mindestens 50 Euro fällig. Denn zu diesem Zeitpunkt hat bereits der zweite Monat nach Ablauf der Abgabefrist begonnen.

 

Vorlage: Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen

 

Steuerzahler
Anschrift

 

Zuständiges Finanzamt
Anschrift

Datum

 

Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 20__

Steuernummer:
Steuer-Identifikationsnummer:

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aller Voraussicht nach wird es mir leider nicht möglich sein, meine Einkommensteuererklärung 20__ fristgerecht abzugeben.

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Ich habe … (z.B. erst kürzlich einen neuen Job angetreten/einen längeren Krankenhausaufenthalt hinter mir/nicht damit gerechnet, dass ich dazu aufgefordert werde, eine Steuererklärung abzugeben, usw.). Aus diesem Grund sind die Unterlagen, die ich für meine Steuererklärung benötige, noch nicht komplett. Ich habe die fehlenden Unterlagen zwar schon angefordert, bisher aber noch nicht erhalten. 

Deshalb bitte ich, mir für eine Abgabe meiner Einkommensteuererklärung 20__ eine verlängerte Frist bis zum __________ einzuräumen. Ich versichere Ihnen, dass ich die Abgabe schnellstmöglich erledigen werde.

Sofern ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie meinen Antrag auf Fristverlängerung bewilligen.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis vorab.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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