Bausparkassen-Entgelte zurückfordern – Infos und Musterbrief

Bausparkassen-Entgelte zurückfordern – Infos und Musterbrief

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Bausparkassen jährliche Kontogebühren eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht. Doch die nachträgliche Einführung von Kontoentgelten in der Sparphase ist nicht zulässig. Das bestätigt ein Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist. Es spricht aber einiges dafür, dass Bausparkassen generell keine Gebühren für die Kontoführung verlangen dürfen. Bausparer sollten deshalb entsprechende Entgelte zurückfordern.

Bausparkassen-Entgelte zurückfordern - Infos und Musterbrief

Jährliche Kontogebühren oder Servicepauschalen nicht zulässig

Viele Bausparkassen stellen in der Sparphase eine Kontogebühr in Rechnung. So zum Beispiel auch die Debeka Bausparkasse, die rückwirkend zum 1. Januar 2017 für zwei Tarife ein neues Entgelt eingeführt hatte. Die Bausparkasse bezeichnete dieses Entgelt als Servicepauschale.

Andere Bausparkassen schlossen sich an und führten ebenfalls Kontogebühren ein. Doch das ist nicht zulässig.

Bereits im Mai 2017 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bausparkassen während der Darlehensphase keine jährlichen Kontogebühren oder Servicepauschalen verlangen dürfen (BGH, Urteil vom 09.05.17, Az. XI ZR 308/15). Zu den Gebühren während der Sparphase hatte sich der BGH in dieser Entscheidung aber nicht weiter geäußert.

Um das Kontoentgelt in der Sparphase ging es in einem weiteren Gerichtsverfahren, das die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse führte. Im Dezember 2019 erklärte das Oberlandesgericht Koblenz dabei, dass die nachträglich eingeführte Servicepauschale nicht zulässig ist.

Denn die Bausparkasse kann die Kosten für die organisatorischen und verwaltenden Arbeiten nicht auf diese Weise an die Kunden weitergeben (Az. 2 U 1/19). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kam es in dem Fall nicht, weil die Debeka Bausparkasse ihre Revision kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem BGH zurückgezogen hatte.

Ausdrückliche Zustimmung notwendig

Lange Zeit war es gängige Praxis, dass sich ein Kunde nicht ausdrücklich mit Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einverstanden erklären musste. Stattdessen wurde sein Schweigen als Zustimmung gewertet. Erhob der Kunde keine Einwände gegen angekündigte Änderungen, galten die neuen AGB damit als akzeptiert.

Dass ein Schweigen nicht gleichbedeutend mit einer Zustimmung ist, hat der BGH in einem Urteil im April 2021 klargestellt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Postbank geklagt, weil Klauseln, die ein Schweigen als Einwilligung auslegen, Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Der BGH gab der Klage Recht und stärkte durch das Grundsatzurteil die Rechte von Verbrauchern. Demnach ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Kunde einer Änderung in den AGB ausdrücklich zustimmt (BGH-Urteil vom 27.04.21, Az. XI ZR 26/20).

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Für zahlreiche Bankkunden bedeutet das Urteil, dass sie unzulässig erhobene Bankentgelte zurückverlangen können. Doch auch Bausparer könnten von der Entscheidung profitieren.

Bausparkassen-Entgelte zurückfordern

Mit Blick auf die beiden eben genannten Urteile raten Experten Bausparern dazu, Kontoentgelten oder Servicepauschalen zu widersprechen und die bezahlten Gebühren von der jeweiligen Bausparkasse zurückzufordern.

Wichtig dabei ist, dass der Bausparer den Eingang seines Schreibens belegen kann. Deshalb sollte er den Brief entweder als Einschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht verschicken.

Sollte die Bausparkasse behaupten, kein Schreiben bekommen zu haben, kann der Bausparer diese Behauptung durch seinen Versandnachweis entkräften.

Wichtig ist der Nachweis auch mit Blick auf die Frist. Zur Verjährung gibt es zwar noch keine Entscheidung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt aber auf jeden Fall. Bis Jahresende 2021 kann der Bausparer somit Kontoentgelte zurückfordern, die er im Jahr 2018 bezahlt hat.

Ob er auch einen Anspruch auf die Erstattung von früher gezahlten Gebühren hat, muss noch geklärt werden.

Um die bezahlten Entgelte zurückzufordern, kann sich der Bausparer an unserem Musterbrief orientieren:

Bausparer
Anschrift

Bausparkasse
Anschrift

Datum

Entgelt für die Kontoführung während der Ansparphase

Bausparvertrag Nr. ____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den oben genannten Bausparvertrag haben Sie Kontoführungsentgelte in Höhe von _____ Euro in Rechnung gestellt. Mit diesen Gebühren bin ich nicht einverstanden.

Die Führung des Bausparkontos ist keine gesonderte Serviceleistung für den Kunden, sondern beruht auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung. Mit Urteil vom 05. Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht Koblenz Servicepauschalen in der Ansparphase für unwirksam erklärt.

Daher fordere ich Sie auf, die eingehaltenen Entgelte zuzüglich 4 % Prozent seit Berechnung zu erstatten. Die Erstattung veranlassen Sie bitte innerhalb der kommenden drei Wochen auf mein Girokonto IBAN _________________________, ___ (Name der Bank) ____.  Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Nicht alle Bausparkassen-Entgelte sind unzulässig

Gebühren für die Kontoführung darf die Bausparkasse nicht verlangen, weder in der Ansparphase noch in der Darlehensphase. Gleiches gilt für ein Entgelt, das viele Bausparkassen erhoben, wenn das Bauspardarlehen ausgezahlt wurde. Der BGH hatte diese Gebühr 2016 für unzulässig erklärt.

Doch nicht alle Entgelte, die Bausparkassen berechnen, sind rechtswidrig. Ein Beispiel dafür ist die Abschlussgebühr, die fällig wird, wenn der Bausparer einen Bausparvertrag abschließt. Ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 bestätigt, dass diese Gebühr zulässig ist. Die oben zitierten Urteile neueren Datums ändern daran nichts.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya Gülcan, Unternehmerin, Gründerin, Vertragserfahren in B2B & B2C, Betreiberin und Redakteurin dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Recht, Schriftverkehr und Kommunikation. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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