Wenn die Online-Bestellung zu spät geliefert wird
Im Online-Shop war die Lieferzeit mit drei Tagen angegeben. Doch inzwischen ist deutlich mehr Zeit vergangen und von der Bestellung fehlt nach wie vor jede Spur. Was also tun? Wir erklären, wie der Verbraucher vorgehen kann, wenn die Online-Bestellung zu spät geliefert wird.
Inhalt
Frist zur Nachlieferung setzen
Bietet ein Online-Shop Waren an, muss er bei den einzelnen Produkten immer eine Lieferzeit angeben. Den genannten Liefertermin muss der Händler dann natürlich auch einhalten, denn er wird zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.
Steht bei einem Produkt zum Beispiel, dass es „sofort lieferbar“ ist, muss der Händler die Bestellung also tatsächlich sofort losschicken können.
Ist die Lieferfrist verstrichen und wurde die Online-Bestellung bislang nicht zugestellt, muss der Verbraucher nicht ewig abwarten. Stattdessen kann und sollte er dem Händler eine Frist setzen, bis wann die Lieferung nachgeholt werden soll. In diesem Zuge kann er dann auch ankündigen, dass er vom Vertrag zurücktreten wird, wenn die Frist zur Nachlieferung ebenfalls erfolglos verstreicht.
Dabei muss die Frist angemessen sein. Davon wird ausgegangen, wenn die Frist zur Nachlieferung halb so lang ist wie die ursprünglich vereinbarte Frist. Allerdings sind 14 Tage das Minimum. Waren als ursprüngliche Lieferzeit zum Beispiel sechs Wochen vereinbart, wäre eine Nachfrist von drei Wochen angemessen.
Liefert der Händler innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Kündigt der Verbraucher das in seinem Schreiben an, sprechen Juristen von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Einen Musterbrief dazu stellen wir am Ende dieses Beitrags bereit.
Ersatzprodukte muss der Verbraucher nicht akzeptieren
Zeichnet sich ab, dass sich die Lieferung verspäten wird, bieten einige Händler ein gleichwertiges oder ähnliches Produkt als Alternative an. Doch auf solche Angebote muss sich der Verbraucher nicht einlassen. Vielmehr kann er darauf bestehen, dass seine ursprünglich bestellte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert wird.
Unterbreitet der Online-Händler daraufhin erneut nur ein Ersatzangebot oder liefert er einfach ein anderes Produkt, rechtfertigt das ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag. Hat der Verbraucher per Vorkasse bezahlt, muss der Händler das Geld erstatten. Ist die Ware noch nicht bezahlt, hat sich die Rechnung erledigt.
Gelieferte Ware muss der Verbraucher dem Händler aber selbstverständlich zurückschicken. Trifft das Paket ein, nachdem der Verbraucher seinen Rücktritt schon erklärt hatte, muss der Händler die Rücksendekosten übernehmen.
Bevor der Verbraucher einen Rücktritt erklärt, sollte er aber immer prüfen, ob er auf die Ware verzichten möchte oder sie woanders schneller bekommt.
Will er das Produkt haben oder würde die Lieferung in einem anderen Online-Shop mindestens genauso lange dauern, macht ein Vertragsrücktritt schließlich wenig Sinn.
Widerruf als Alternative
Fast alle Online-Kaufverträge kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen. Wird die Online-Bestellung nicht pünktlich geliefert und möchte der Verbraucher den Vertrag so schnell wie möglich loswerden, kann ein Widerruf eher zum Ziel führen als ein Rücktritt.
Wird die Bestellung dann aber doch noch zugestellt, muss der Verbraucher unter Umständen die Kosten für die Rücksendung bezahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Händler vorab auf diese Pflicht hingewiesen hatte.
Möchte der Verbraucher die Ware eigentlich haben, ist er meist besser beraten, wenn er eine Frist zur Nachlieferung setzt und dann gegebenenfalls vom Vertrag zurücktritt.
Smartphone-Verträge als Sonderfall
Eine Besonderheit gibt es bei Mobilfunkverträgen mit Endgerät. Hier muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Verbraucher das Smartphone tatsächlich gekauft hat oder ob der Händler das Gerät in Form einer sogenannten Gebrauchsüberlassung aushändigt.
Hat der Verbraucher einen Kaufvertrag über das Smartphone abgeschlossen, kann er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Liefertermin verstrichen ist und der Händler auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geliefert hat.
In diesem Fall sind der Kaufvertrag über das Smartphone und der Vertrag über den Mobilfunktarif zwei eigenständige Verträge. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wirkt sich deshalb nicht auf den Mobilfunkvertrag aus.
Anders sieht es aus, wenn beide Verträge miteinander verbunden sind. Weil sie dann eine Einheit bilden, würde der Rücktritt oder Widerruf von einem Vertrag auch den anderen Vertrag betreffen.
Musterbrief: Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
Verbraucher
Anschrift
Online-Shop
Anschrift
Datum
Fristsetzung zur Nachlieferung
Kundennummer: _______________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
am __________ habe ich bei Ihnen ___(Bezeichnung des Produkts, Artikelnummer)___ bestellt. Als Liefertermin war der __________ angegeben.
Die vereinbarte Lieferfrist ist bereits abgelaufen, ohne dass ich die Ware erhalten habe. Aus diesem Grund bitte ich darum, dass bestellte Produkt bis spätestens zum __________ zu liefern.
Sollte die Frist zur Nachlieferung ergebnislos verstreichen, bin ich infolge Ihrer nicht fristgemäß erfolgten Pflichterfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich mir diese Schritte ausdrücklich vorbehalte.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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