Versicherung kündigen nach Todesfall – Infos und Tipps, 1. Teil

Versicherung kündigen nach Todesfall – Infos und Tipps, 1. Teil

Angefangen bei der Krankenversicherung bis hin zu einer Kfz-, Haftpflicht- oder Lebensversicherung: Jeder hat verschiedene Versicherungsverträge abgeschlossen. Doch was ist, wenn der Versicherte stirbt? Sind die Policen mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch hinfällig?

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Versicherung kündigen nach Todesfall - Infos und Tipps, 1. Teil

Genügt es, den Versicherer zu benachrichtigen oder ist eine formelle Kündigung erforderlich? Gibt es im Todesfall vielleicht eine Art Sonderkündigungsrecht? Und welche Unterlagen sind notwendig, um den Vertrag aufzulösen?

In einem zweiteiligen Ratgeber vermitteln wir die wichtigen Infos und Tipps zur Kündigung von Versicherungen nach einem Todesfall:

Welche Versicherung nach dem Todesfall gekündigt werden muss und welche nicht

Grundsätzlich endet ein Versicherungsvertrag, wenn der Gegenstand der Versicherung entfällt. Das ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn die Sache oder das Risiko, für die oder das der Versicherungsschutz gilt, nicht mehr vorhanden ist. Durch einen Todesfall liegt dieser Sachverhalt prinzipiell vor.

Was die Beendigung des Vertrags angeht, unterscheiden die Versicherer aber zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen:

  • Personengebundene Versicherungen sind unmittelbar mit der versicherten Person verknüpft. In diese Gruppe gehören zum Beispiel die Kranken-, die Lebens- oder die Unfallversicherung. Stirbt der Versicherte, endet auch die Versicherung automatisch. Deshalb reicht es aus, den Versicherer über den Tod zu informieren. Eine Kündigung des Vertrags ist nicht notwendig.

  • Sachgebundene Versicherungen beziehen sich nicht auf den Versicherten, sondern auf eine Sache. Das kann beispielsweise das Auto oder der Hausrat sein. Am Dasein der versicherten Sache ändert der Tod des Versicherten jedoch nichts. Aus diesem Grund müssen solche Versicherungsverträge gekündigt werden. Andernfalls gehen die Policen auf die Hinterbliebenen über.

Was für welche Versicherung im Einzelnen gilt, klären wir gleich noch. Zunächst ist aber wichtig, zu überprüfen, wer der Versicherungsnehmer und wer der Versicherte ist.

Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Damit ist der Versicherungsnehmer der Vertragspartner der Versicherung und in aller Regel auch derjenige, der die Prämien bezahlt. Die versicherte Person hingegen ist diejenige, für die der Versicherungsschutz gilt. Der Versicherte ist also die Person, die über die Versicherung abgesichert ist.

Diese Unterscheidung ist deshalb von großer Bedeutung, weil es sich beim Versicherungsnehmer und dem Versicherten nicht unbedingt um dieselbe Person handeln muss.

Hat zum Beispiel ein Vater eine Lebensversicherung für sein Kind abgeschlossen, ist zwar der Vater der Versicherungsnehmer und Vertragspartner des Versicherers. Doch die versicherte Person bei dieser Police ist sein Kind.

Möglich ist außerdem, dass eine Police mehrere versicherte Personen einschließt. Dieser Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Privathaftpflichtversicherung als Partner- oder Familienversicherung läuft. Stirbt dann der Versicherungsnehmer, müssen die übrigen Versicherten entscheiden, ob sie die Versicherung weiterführen wollen oder ob nicht.

Was für die einzelnen Versicherungen gilt

Grundsätzlich sollten die Angehörigen den Versicherer möglichst schnell über den Todesfall informieren. Bei manchen Versicherungen ist eine zeitnahe Benachrichtigung sehr wichtig, damit es bei der Auszahlung der vereinbarten Todesfallleistung keine Probleme gibt.

Bei anderen Versicherungen können sich die Hinterbliebenen prinzipiell mehr Zeit lassen. Doch je später die Meldung eingeht, desto mehr zieht der Versicherer bei der Erstattung der schon bezahlten Prämien ab.

Bei den verschiedenen Regelungen, die für die jeweiligen Versicherungen gelten, ist es mitunter nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Wir haben daher die gängigsten Verträge aufgelistet. Dabei beginnen wir mit den personenbezogenen Versicherungen.

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Krankenversicherung

Die Krankenversicherung erlischt, wenn der Versicherte stirbt. Das ist sowohl bei der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung der Fall. Es genügt deshalb, wenn die Angehörigen die Krankenkasse über den Todesfall informieren.

Vor allem in Familien ist es aber häufig so, dass der Ehepartner oder die Kinder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert sind. In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich die Hinterbliebenen dann selbst als Mitglieder anmelden.

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Hinterbliebenen entscheiden, ob sie den Vertrag als neue Versicherungsnehmer weiterführen wollen. Außerdem müssen sie klären, ob sie die Voraussetzungen für eine private Krankenversicherung überhaupt erfüllen.

Um sich um den eigenen Krankenversicherungsschutz zu kümmern, haben die Angehörigen zwei Monate Zeit. Während dieser Frist bleibt der Versicherungsschutz unverändert erhalten.

Lebensversicherung

Wie die Krankenversicherung endet auch der Vertrag über eine Lebensversicherung automatisch mit dem Tod des Versicherten. Die Versicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme an die Person aus, die als Begünstigte in den Vertrag eingetragen ist.

Aber: Der Versicherer muss schnellstmöglich über den Todesfall benachrichtigt werden. Je nach Versicherungspolice bewegt sich die Meldefrist in einem Rahmen zwischen 24 und 72 Stunden. Und es ist sehr wichtig, die Frist einzuhalten. Andernfalls gestaltet sich die Auszahlung unnötig kompliziert und langwierig.

Ist im Vertrag kein Begünstigter bestimmt, wird die Versicherungssumme Teil des Nachlasses und später unter den Erben aufgeteilt.

War der Verstorbene nicht die versicherte Person, sondern lediglich der Versicherungsnehmer, geht der Versicherungsvertrag auf die Person über, die darin als neuer Versicherungsnehmer benannt ist. Die versicherte Person kann die Police ebenfalls übernehmen und weiterführen. Ist vertraglich kein Nachfolger bestimmt, bekommen die Erben die Police.

Unfallversicherung

Auch die Unfallversicherung ist eine personenbezogene Versicherung und erlischt deshalb automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Eine formelle Kündigung ist nicht erforderlich.

Aber Achtung: Die Unfallversicherung muss innerhalb von 48 Stunden über den Todesfall benachrichtigt werden.

Nach der Meldung veranlasst der Versicherer bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Todesursache. Erst wenn die Todesursache geklärt ist, zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme an die Person aus, die im Vertrag als Bezugsberechtigte benannt ist.

War der Verstorbene der Versicherungsnehmer, kann die versicherte Person die Police auch übernehmen. Wenn der Verstorbene hingegen nur die versicherte Person war, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fortsetzen und jemand anderen als Begünstigten eintragen lassen.

Möchte er die Versicherung nicht weiterführen, kann er den Vertrag aber auch kündigen.

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Im 2. Teil schauen wir uns die Regelungen bei den sachbezogenen Versicherungen an. Außerdem erklären wir anhand von Musterbriefen, wie der Versicherer informiert oder der Vertrag gekündigt werden kann.

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