Anleitung – Zusatzgebühren für das P-Konto zurückholen

Nach dem Urteil des BGH – Anleitung und Vorlage Zusatzgebühren für das P-Konto zurückholen 

Im Juli 2010 wurde das sogenannte P-Konto eingeführt. Die Kurzbezeichnung P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto und beschreibt eine Variante des herkömmlichen Girokontos. Als Girokontovariante dient das P-Konto ganz normal dem Zahlungsverkehr.

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Die Besonderheit des P-Kontos ist jedoch der unbürokratische Schutz bei einer Kontopfändung. Banken und Sparkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, P-Konten zu führen.

Allerdings haben einige Geldhäuser die Gelegenheit genutzt, um für P-Konten Zusatzgebühren zu erheben. Nun hat der Bundesgerichtshof aber kürzlich entschieden, dass solche Zuschläge nicht zulässig sind.

Für Verbraucher, die ein P-Konto führen, bedeutet das, dass sie einerseits in Zukunft keine höheren Kontoführungsentgelte bezahlen müssen und andererseits, dass sie sich zuviel bezahlte Gebühren zurückholen können.   

Die wichtigsten Infos zum P-Konto

Seit Juli 2010 hat jeder Verbraucher von Gesetzes wegen einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto ist ein Girokontomodell, das zunächst einmal wie ein normales Girokonto für den Zahlungsverkehr genutzt wird. Das bedeutet, die monatlichen Geldeingänge werden auf dem P-Konto gutgeschrieben und Lastschriften sowie Überweisungen abgebucht. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Girokonto bietet das P-Konto jedoch einen unbürokratischen Schutz bei Kontopfändungen.

So ist jeden Monat automatisch ein Guthaben von 1.028,89 Euro geschützt, höhere Freibeträge können beantragt werden. Über die geschützten Freibeträge kann der Kontoinhaber auch bei einer Kontopfändung weiterhin frei verfügen und beispielsweise Rechnungen überweisen. Allerdings darf jeder Verbraucher immer nur ein P-Konto führen und bei dem P-Konto muss es sich um ein Einzelkonto handeln. Eheleute, die ein Gemeinschaftskonto haben, brauchen deshalb zuerst ein Einzelgirokonto, das sie dann entweder in ein P-Konto umwandeln oder direkt als P-Konto eröffnen.  

Anleitung – Zusatzgebühren fürs P-Konto zurückholen

Nachdem Geldhäuser gesetzlich dazu verpflichtet sind, P-Konten zu führen, dürfen sie keine Gebühren verlangen, wenn sie ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Bei der Einführung des P-Kontos ist der Gesetzgeber außerdem davon ausgegangen, dass die Kontoführungsgebühren für ein P-Konto in etwa den Gebühren entsprechen werden, die für ein herkömmliches Girokonto erhoben werden. Einige Geldhäuser sahen dies jedoch anders und berechneten für die Kontoführung, für Lastschriften und für Überweisungen Mehrbeträge zwischen zwei und 15 Euro pro Monat.

Der Bundesgerichtshof hat nun aber entschieden, dass solche Zuschläge nicht zulässig sind. In seinen Urteilen XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11 vom 13.11.2012 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Verbraucher, die ihr Konto als P-Konto führen, keine erhöhten Entgelte bezahlen müssen. Als Begründung führten die Richter aus, dass es sich bei dem P-Konto um kein eigenständiges Kontomodell handele. Das P-Konto sei vielmehr eine ergänzende Variante des Girokontos.

Aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, wenn einem Verbraucher erhöhte Entgelte berechnet werden, nur weil er sein bestehenden Konto in ein P-Konto umwandelt.  Für Inhaber von P-Konten hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwei Konsequenzen. Zum einen müssen sie künftig keine Zusatzentgelte für ihr P-Konto bezahlen.

P-Konten müssen zwar nicht kostenfrei angeboten werden, aber die Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die das Geldhaus für ein herkömmliches Girokonto in Rechnung stellt. Zum anderen können Inhaber von P-Konten die Zuschläge, die sie bereits bezahlt haben, von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern.

Um die Forderung nachvollziehbar zu begründen, sollten Verbraucher ihrem Schreiben dabei entsprechende Nachweise für die Kostenanhebung beilegen. Bei diesen Nachweisen kann es sich um jeweils einen Kontoauszug vor und nach der Umwandlung in das P-Konto handeln, aus denen die höheren Entgelte ersichtlich sind.

Statt Kontoauszügen kann aber auch die Umstellungsvereinbarung, in der die Preise für das P-Konto aufgeführt sind, als Nachweis beigelegt werden.  

Musterbrief Vorlage für das Zurückholen von Zusatzgebühren für das P-Konto 

Kontoinhaber
Anschrift 

Bank oder Sparkasse
Anschrift 

Ort, den Datum 

Kontoführungsentgelte für mein P-Konto,
Nummer ……………………………
 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

am …………. wurde mein bis dahin bestehendes Girokonto umgewandelt und wird seitdem als P-Konto mit der Kontonummer ……………………… geführt.  Die Kontoführungsgebühren für das herkömmliche Girokonto beliefen sich auf …….. Euro pro Monat/pro Quartal.

Für das P-Konto stellen Sie monatliche Entgelte von ……… Euro in Rechnung. Diese erhöhten Entgelte sind aus den Kontoauszügen vor und nach der Umwandlung/aus der Umwandlungsvereinbarung ersichtlich, die ich diesem Schreiben als Nachweis beigelegt habe. 

Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, P-Konten zu führen. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht sind gesonderte Kontoführungsentgelte nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des P-Kontos vielmehr die Annahme zugrunde gelegt, dass sich die Kontoführungsgebühren für das P-Konto an den Entgelten für ein herkömmliches Girokonto orientieren werden.

Diese Annahme begründete sich insbesondere damit, dass es sich bei dem P-Konto nicht um ein eigenständiges Kontomodell, sondern lediglich um eine Variante oder Ergänzung des Girokontos handelt. Der Bundesgerichtshof kam in seinem Urteilen Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11 vom 13. November 2012 zum gleichen Ergebnis. Demnach dürfen keine erhöhten Entgelte in Rechnung gestellt werden, nachdem ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wurde. 

Daher fordere ich Sie hiermit auf,

1.       die erhöhten Kontoführungsgebühren für mein P-Konto zu korrigieren.

2.       meinem Konto die bereits einbehaltenen Zuschläge seit der Umwandlung gutzuschreiben.

Die Zusatzentgelte belaufen sich auf ……. Euro, für die Erstattung habe ich mir eine Frist von drei Wochen vorgemerkt.  

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift Kontoinhaber

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